Augsburger Allgemeine (Land West)
Fürs Impfen frei nehmen?
Absprache mit Arbeitgeber ratsam
Düsseldorf Beschäftigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch darauf, sich für einen Impftermin freistellen zu lassen. Darauf weist die Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Aus rechtlicher Sicht gelte das gleiche wie bei Arztbesuchen. Beschäftigte müssen Arzttermine in der Regel außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung gibt es nur, wenn der Arztbesuch absolut notwendig und nicht anders als während der Arbeitszeit umzusetzen ist.
Für die Coronaschutzimpfung gilt: Solange Impfzentren feste Termine vergeben, greift die Ausnahmeregelung. Dann können sich Beschäftigte, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen lassen, erklärt DGB-Rechtsschutzsekretär Till Bender – sofern im Arbeitsoder Tarifvertrag keine andere Regelung vereinbart ist. Eine möglichst frühzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber ist in jedem Fall ratsam. Sobald künftig auch Arztpraxen impfen, könnte sich die Freistellung ändern – je nachdem, wie flexibel die Terminvergabe dann abläuft.