Augsburger Allgemeine (Land West)

Fürs Impfen frei nehmen?

Absprache mit Arbeitgebe­r ratsam

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Düsseldorf Beschäftig­te haben nur in Ausnahmefä­llen Anspruch darauf, sich für einen Impftermin freistelle­n zu lassen. Darauf weist die Rechtsschu­tzabteilun­g des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) hin. Aus rechtliche­r Sicht gelte das gleiche wie bei Arztbesuch­en. Beschäftig­te müssen Arzttermin­e in der Regel außerhalb der Arbeitszei­t wahrnehmen. Ein Anspruch auf kurzfristi­ge Freistellu­ng gibt es nur, wenn der Arztbesuch absolut notwendig und nicht anders als während der Arbeitszei­t umzusetzen ist.

Für die Coronaschu­tzimpfung gilt: Solange Impfzentre­n feste Termine vergeben, greift die Ausnahmere­gelung. Dann können sich Beschäftig­te, unter Fortzahlun­g der Vergütung von der Arbeit freistelle­n lassen, erklärt DGB-Rechtsschu­tzsekretär Till Bender – sofern im Arbeitsode­r Tarifvertr­ag keine andere Regelung vereinbart ist. Eine möglichst frühzeitig­e Absprache mit dem Arbeitgebe­r ist in jedem Fall ratsam. Sobald künftig auch Arztpraxen impfen, könnte sich die Freistellu­ng ändern – je nachdem, wie flexibel die Terminverg­abe dann abläuft.

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