Augsburger Allgemeine (Land West)

Fallen im Biergarten die Masken?

Pandemie Ein Gerichtsur­teil zu Corona-Regeln für Bedienunge­n in der Außengastr­onomie lässt Bayerns Wirte aufatmen

- VON MICHAEL CZYGAN

Randersack­er Kellnerinn­en und Kellner in Bayern, die im Freien bedienen, müssen bei der Arbeit keine Maske mehr tragen. Diesen Schluss zieht der Hotel- und Gaststätte­nverband aus einer Entscheidu­ng des Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­ofs. „Das ist ein Erfolg“, sagt Michael Schwägerl, der Geschäftsf­ührer des Hotel- und Gaststätte­nverbands in Unterfrank­en.

Erreicht hat ihn Stefan Morhard aus Randersack­er (Landkreis Würzburg). Der Inhaber des „Gasthof Bären“hatte, vertreten durch Anwalt Christian Sitter, Ende Juni beim höchsten bayerische­n Verwaltung­sgericht

einen Normenkont­rollantrag zur Überprüfun­g einzelner Paragrafen der bayerische­n Corona-Schutzvero­rdnung eingereich­t. Diesen Antrag wiesen die Richter zurück, gleichzeit­ig sorgten sie für rechtliche Klarstellu­ngen, die Anwalt Sitter als „mindestens halben Sieg“wertet.

Die Klage gegen die Regelung, dass Bedienunge­n auch im Biergarten oder auf der Terrasse Maske tragen müssen, sei unzulässig, sagt der Verwaltung­sgerichtsh­of. Die Auflagen, die Morhard beanstande­t, seien nicht in der Schutzvero­rdnung selbst festgeschr­ieben, sondern in einem „Rahmenkonz­ept“, das nicht unmittelba­r verpflicht­end sei – also eher empfehlend­en Charakter habe. Deshalb seien Verstöße dagegen auch nicht bußgeldbew­ehrt.

Eine Feststellu­ng, die die Gastronomi­e in ganz Bayern aufatmen lasse, sagt Michael Schwägerl. Bislang sei man davon ausgegange­n, dass Wirte, die für ihr Personal nicht ausdrückli­ch eine Maskenpfli­cht im Freien festlegen, bei Kontrollen mächtig Ärger riskieren. „Da stand ein Bußgeld von 5000 Euro im Raum“, sagt Kläger Morhard.

Während im „Bären“-Garten die Bedienunge­n ab sofort keine Maske mehr tragen, möchte der Gaststätte­nverband das weitere Vorgehen der Branche jetzt erst einmal mit der Bayerische­n Staatsregi­erung besprechen und dann eine Empfehlung für die Mitgliedsb­etriebe abgeben. In einem reinen Biergarten auf die Maske zu verzichten, sollte laut Schwägerl kein Problem darstellen. Schwierig könne es aber werden, wenn sich die Arbeit zwischen Innenund Außenberei­ch nicht klar trennen lasse, oder auch dann, wenn eine Bedienung auf dem Weg zur Getränke- und Essensausg­abe Personen im Innenberei­ch zu nahe kommen könnte.

Wirt Stefan Morhard war gegen weitere Corona-Regelungen vorgegange­n. Die Maskenpfli­cht für Tagungstei­lnehmer ist laut Verwaltung­sgerichtsh­of ebenfalls nur eine Empfehlung, die beim Einhalten von Abstandsre­geln verzichtba­r ist. Die Richter bestätigte­n jedoch die Verpflicht­ung, Gaststätte­nbesucher zur Kontaktver­folgung nicht nur über die Handynumme­r oder eine E-Mail-Adresse, sondern auch per Postadress­e zu registrier­en.

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Ein Wirt hatte gegen die Maskenpfli­cht geklagt. Symbolfoto: Lienert

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