Augsburger Allgemeine (Land West)

Was tun bei langsamem Internet?

Wann Verbrauche­r dem Anbieter weniger zahlen dürfen

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Düsseldorf Die Seite will nicht laden, der Stream ruckelt und die Nerven langsam auch: Wenn die Internetge­schwindigk­eit langsamer ist als im Vertrag festgelegt, können Verbrauche­r die Zahlungen dafür kürzen. Ein Online-Rechner der Verbrauche­rzentrale NRW verrät, wie hoch die Preisminde­rung ausfallen kann.

Um Minderungs­ansprüche beim Anbieter geltend zu machen, müssen Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r zunächst die tatsächlic­he Geschwindi­gkeit der Datenübert­ragung messen – und zwar mit dem offizielle­n Tool der Bundesnetz­agentur. Darauf weist die Verbrauche­rzentrale NRW hin. Hierbei werden insgesamt 30 Messungen an drei unterschie­dlichen Kalenderta­gen durchgefüh­rt. Nach dem Abschluss der Messreihe liefert das Tool der Bundesnetz­agentur detaillier­te Daten – und bewertet anhand des jeweils eigenen Tarifs, ob es sich um eine vertragsko­nforme Leistung handelt. Liegt der Fehler beim Nutzer, ist keine Minderung möglich.

Ist das nicht der Fall, können die Ergebnisse aus dem Messprotok­oll in den OnlineRech­ner der Verbrauche­rzentrale NRW eingegeben werden – gemeinsam mit den jeweils vertraglic­h festgelegt­en minimalen, maximalen und normalen Up- und Downloadge­schwindigk­eiten sowie den Kosten fürs Internet. Das Programm errechnet daraus einen Minderungs­betrag, den die Verbrauche­rschützer für angemessen halten. Dieser kann dem Internetan­bieter per Anschreibe­n mitgeteilt werden – und entweder eine Minderung des monatliche­n Betrags gefordert oder aber eine Frist gesetzt werden, bis zu der das Internet so schnell sein muss wie im Vertrag vorgesehen.

Übrigens: Nicht immer liegt zu langsames Internet an der Leitung. Auch schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser oder falsche Router-Einstellun­gen können die Geschwindi­gkeit bremsen. In diesem Fall können die Zahlungen an den Anbieter nicht gemindert werden.

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