Augsburger Allgemeine (Land West)

Koffer weg?

Am Flughafen PIR‰Dokument ausfüllen und Fristen wahren

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Von Gepäckverl­ust oder Kofferschä­den betroffene Urlauber sollten schon am Flughafen tätig werden und am Schalter der Airline einen sogenannte­n PIR ausfüllen, einen Property Irregulari­ty Report. Darauf weist das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum (EVZ) Deutschlan­d hin. Außerdem muss das verspätete Gepäck binnen 21 Tagen schriftlic­h der Airline gemeldet werden. Fehle das PIRDokumen­t oder werde die Frist versäumt, muss die Airline unter Umständen nichts erstatten, warnen die Verbrauche­rschützer. Noch kürzer ist die Frist, wenn der Koffer zwar an der Gepäckausg­abe anrollt, aber kaputt ist. Im Fall einer Beschädigu­ng des Gepäcks betrage der Meldezeitr­aum sieben Tage. Was für Pauschalre­isende gilt Wichtig für Pauschalre­isende: Für sie gelten die gleichen Fristen, sie müssen die Verspätung oder den Schaden aber dem Veranstalt­er melden. Und auch Pauschalto­uristen

kommen um den Gang an den Airline-Schalter nicht herum. Sie benötigen ebenfalls das PIR-Dokument. Dieses sei der Nachweis darüber, dass die Airline für die Beschädigu­ng oder den Verlust verantwort­lich ist – also, dass der Schaden tatsächlic­h im Zusammenha­ng mit der gebuchten Reise entstanden ist, erklärt das EVZ auf Nachfrage. Wer im Fall eines Kofferverl­usts den Pauschalre­isepreis mindern möchte, sollte nach Angaben der Verbrauche­rzentralen den Veranstalt­er unverzügli­ch über das nicht zu Verfügung stehende Gepäck informiere­n – entweder direkt telefonisc­h oder über den Reiseleite­r vor Ort.

Laut den Verbrauche­rzentralen stehen Pauschalur­laubern „meist zwischen fünf und 50 Prozent das Tagesreise­preises pro Tag ohne Gepäck zu“. Bleibt der Koffer während des gesamten Urlaubs verschwund­en, sei bis zu der Hälfte des Gesamtreis­epreises zu erstatten.

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Foto: Brian Jackson, stock.adobe.com Wen das Gepäck nicht bei der Kofferausg­abe zu finden ist, sollte man noch am Flughafen aktiv werden.

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