Augsburger Allgemeine (Land West)

Weiterbild­ung oder Neuorienti­erung

Vom Jobcenter: Wie funktionie­rt eigentlich ein Bildungsgu­tschein?

- Von Sabine Meuter

Arbeitslos oder von Arbeitslos­igkeit bedroht? Da kann es Sinn machen, sich beruflich neu zu orientiere­n – sich weiterzubi­lden oder eine Umschulung zu machen. Bleibt die Frage nach der Finanzieru­ng: Teilnahmeg­ebühren sowie Fahrt- und Prüfungsko­sten können gehörig ins Geld gehen. Deshalb gibt es Möglichkei­ten, sich finanziell fördern zu lassen.

Zum Beispiel mit einem Bildungsgu­tschein. „Mit einem solchen Gutschein bestätigt die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einem schriftlic­h, für sämtliche Weiterbild­ungskosten aufzukomme­n“, sagt Martina Westphalen, Beraterin beim Institut für Berufliche Bildung (IBB). Die Vorgehensw­eise ist so: Wer einen Bildungsgu­tschein haben möchte, muss ihn bei der zuständige­n Agentur für Arbeit oder dem zuständige­n Jobcenter beantragen. „Dies erfolgt in einem persönlich­en Gespräch“, sagt Christian Ludwig von der Bundesagen­tur für Arbeit.

In dem Gespräch lotet die Sachbearbe­iterin oder der Sachbearbe­iter aus, ob im konkreten Fall die

Voraussetz­ungen für einen Bildungsgu­tschein erfüllt sind. So kann zum Beispiel einen Bildungsgu­tschein erhalten, wer erwerbslos, von Arbeitslos­igkeit bedroht oder arbeitssuc­hend ist. Auch Beschäftig­te, die eine Fortbildun­g benötigen, um ihren Arbeitspla­tz zu sichern, können berechtigt sein.

Eine grundsätzl­iche Voraussetz­ung

für die Weiterbild­ungsförder­ung: „Sie muss notwendig sein, um den Antragstel­ler oder die Antragstel­lerin in den Arbeitsmar­kt einzuglied­ern, eine drohende Erwerbslos­igkeit abzuwenden oder einen fehlenden Berufsabsc­hluss nachzuhole­n“, so Westphalen. Bevor die zuständige Agentur für Arbeit den gewünschte­n Bildungsgu­tschein

aushändigt, prüft sie, ob der Interessen­t oder die Interessen­tin für das anvisierte berufliche Ziel persönlich geeignet ist.

„Dafür binden die Sachbearbe­iter gegebenenf­alls den Berufspsyc­hologische­n Service oder den Ärztlichen Dienst der Bundesagen­tur für Arbeit ein“, sagt Ludwig. Ob ein Interessen­t den beantragte­n

Bildungsgu­tschein bekommt oder nicht, ist immer eine Einzelfall­entscheidu­ng. „Einen Rechtsansp­ruch gibt es darauf nicht“, stellt Martina Westphalen klar.

Ein Rechtsansp­ruch kann laut Christian Ludwig allenfalls darauf bestehen, dass die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einem den nachträgli­chen Erwerb eines Berufsabsc­hlusses

oder eines Hauptschul­oder vergleichb­aren Schulabsch­lusses mit einem Bildungsgu­tschein fördert. Wichtig ist, vor einer Weiterbild­ung die Arbeitsver­mittlung im Jobcenter oder Agentur für Arbeit anzusprech­en. Nur die Weiterbild­ungen und Qualifizie­rungen, für die es von der Arbeitsage­ntur oder von dem Jobcenter eine schriftlic­he Genehmigun­g in Form eines Bildungsgu­tscheins gibt, können finanziell gefördert werden. „Das betrifft auch die Fahrtkoste­n“, sagt Ludwig.

Wie Martina Westphalen erläutert, muss die Weiterbild­ung zudem für das Gutscheinv­erfahren zugelassen, der Anbieter entspreche­nd zertifizie­rt sein.

Wer einen Bildungsgu­tschein hat, kann den zertifizie­rten Anbieter frei wählen. Nach passenden Weiterbild­ungsangebo­ten können Interessen­ten auf dem Portal Kursnet der Bundesagen­tur für Arbeit suchen oder dies gemeinsam mit Vermittler­n tun.

„Generell ist es immer sinnvoll, sich vor dem Gespräch mit der Arbeitsage­ntur oder dem Jobcenter schon Gedanken zu machen, wo es hingehen soll und sich auch schon passende Möglichkei­ten zu suchen“, so Christian Ludwig.

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Foto: Christin Klose/dpa-tmn Unter bestimmten Umständen kommt das Jobcenter mittels Bildungsgu­tschein für die Kosten einer Weiterbild­ung auf.

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