Augsburger Allgemeine (Land West)
Das ändert sich 2023
Aus Hartz IV wird das Bürgergeld, die Rente steigt und ein beliebtes Ticket kehrt teurer zurück – zahlreiche Änderungen kommen im neuen Jahr auf uns zu. Was wird teurer, was billiger und was ändert sich komplett? Ein Überblick.
Strom- und Gaspreisbremsen
Viele Gas- und Stromkunden können ab März mit einer Entlastung rechnen: Dann sollen die geplanten Preisbremsen starten. So sollen Gasverbraucher für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde garantiert bekommen. Analog sind beim Strom 40 Cent je Kilowattstunde geplant. Die Vergünstigungen sollen rückwirkend auch für Januar und Februar greifen.
Bürgergeld
Das Bürgergeld löst im Januar das HartzIV-System ab. Die Bezüge in der Grundsicherung steigen um mehr als 50 Euro, Alleinstehende erhalten künftig 502 Euro. Wesentliche Teile der Reform treten erst zum 1. Juli in Kraft. Die Jobcenter sollen sich mehr um Arbeitslose kümmern können, um sie besser in dauerhafte Arbeit anstatt in einfache Helferjobs zu vermitteln.
49-Euro-Ticket
Im öffentlichen Personennahverkehr soll man im neuen Jahr für 49 Euro im Monat deutschlandweit unterwegs sein können. Wann der Nachfolger des 9-Euro-Tickets startet, ist noch unklar. Ursprünglich sollte es Anfang 2023 losgehen. Jetzt ist der 1. April im Gespräch.
Kindergeld
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat. Der Kinderfreibetrag steigt um 404 Euro auf künftig 8952 Euro (inklusive Erziehungsoder Betreuungsfreibetrag). Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin. Auch der Kinderzuschlag wird nochmals erhöht, nachdem er bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro pro Kind und Monat angestiegen war. Er steht Familien mit niedrigen Einkommen zu und beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro, und zwar bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Sie soll im Laufe des Jahres 2023 kommen.
Entlastung für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich um 252 Euro auf 4260 Euro. Die neue Pauschale gilt ab 2023. Als alleinstehend gilt, wer keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag steigt ab 2023 von 924 Euro auf 1200 Euro. Er steht Eltern zu, deren volljähriges Kind studiert oder eine Ausbildung macht und auswärts wohnt.
Rentenerhöhung
Rentnerinnen und Rentner können im kommenden Jahr voraussichtlich mit mehr Geld rechnen. In Westdeutschland sollen die Renten im Juli um rund 3,5 Prozent steigen und in Ostdeutschland um gut 4,2 Prozent. Die Daten sind vorläufig, Klarheit gibt es im Frühjahr.
Altersvorsorgeaufwendungen
Bisher galt: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Alterskassen oder private Basisrentenversicherung waren bis zu einer Maximalgrenze absetzbar. Ab 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben angegeben werden.
Steigende Krankenkassenbeiträge
Für die Versicherten werden die Krankenkassenbeiträge, momentan im Schnitt bei 15,9 Prozent, um voraussichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16,2 Prozent angehoben.
Wohngeld
Mehr Haushalte sollen ab Januar mit einem staatlichen Mietzuschuss entlastet werden: Zu den bisher 600.000 WohngeldHaushalten sollen bis zu 1,4 Millionen weitere dazukommen. Das Wohngeld soll außerdem um durchschnittlich 190 Euro im Monat aufgestockt werden. Damit erhalten die berechtigten Haushalte im Schnitt rund 370 Euro monatlich. Wohngeld können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben.
Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro. Für verpartnerte oder verheiratete Paare ist es der doppelte Betrag. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im kommenden Jahr ab 62.810 Euro fällig.
Pauschbeträge
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, steigt von bisher 1200 Euro auf 1230 Euro. Auch der Sparerpauschbetrag steigt von 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Verheiratete und Lebenspartner auf 1000 Euro beziehungsweise 2000 Euro. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 2023. Durch den Sparerpauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu dieser Grenze steuerfrei.
Energiepauschale für Studierende
Studierende und Fachschüler sollen eine Pauschale von 200 Euro zur Milderung der gestiegenen Kosten erhalten. Antragsberechtigt sind etwa 2,95 Millionen Studierende, die zum 1. Dezember an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Bund und Länder arbeiten noch an einer zentralen Antragsplattform, ausgezahlt werden soll das Geld voraussichtlich Anfang des Jahres.
Inflationsprämie
Mit der im Oktober 2022 vom Bundesrat beschlossenen Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber eine Sonderzahlung von bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei leisten. Die Prämie kann seit dem 27. Oktober und bis zum 31. Dezember 2024 überwiesen werden. Wichtig ist, dass sie als solche in der Abrechnung kenntlich gemacht wird. Sie kann auch gestaffelt ausgezahlt werden, zum Beispiel 1000 Euro im Jahr 2022, den gleichen Betrag im Jahr darauf und noch mal 1000 Euro im Jahr 2024.
Keine Impfpflicht für Pflegekräfte
Die seit März geltende Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen fällt voraussichtlich zum 1. Januar weg. Das verlautete aus Ministeriumskreisen. Grund sei, dass die derzeit dominierenden Corona-Varianten der Immunantwort von Menschen, die geimpft oder genesen sind, besser entgehen könnten als vorherige.
Förderung von E-Autos
Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen bekommen ab 2023 keine Förderung durch den Bund mehr. Zudem sinken die Prämien für reine Stromfahrzeuge. Zum 1. September wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt.
Klimaabgabe fürs Heizen
Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sogenannte CO2-Preis wird nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang müssen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den klimaschädlichen Kohlendioxidausstoß zu senken.
Frist für Grundsteuererklärung
Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre
Grundsteuererklärung bis Ende Januar abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt. Wegen des schleppenden Eingangs wurde sie verlängert.
Höhere Homeoffice-Pauschale
Ab 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 210 Tage Arbeiten im Homeoffice steuerlich geltend machen. Außerdem wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, nämlich auf sechs Euro pro Homeoffice-Tag, also bis zu 1260 Euro jährlich. Bislang war die Pauschale auf 120 Tage und damit auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Wer keinen Arbeitsplatz in seinem Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er zum Arbeitgeber gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale für die Tage ansetzen, an denen sie überwiegend zu Hause gearbeitet haben. Die Entfernungspauschale entfällt dann – nicht jedoch eventuelle Reisekosten. Die Homeoffice-Pauschale setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern ohnehin 1200 Euro angerechnet werden. Nur wer mit HomeofficePauschale und anderen Ausgaben über diesen Betrag kommt, profitiert.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Kranke Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für ihre Unterlagen.
Änderungen bei Midi-Jobs
Bei sogenannten Midi-Jobs steigt die Verdienstgrenze. Arbeitnehmer dieser Gruppe dürfen künftig 2000 Euro statt 1600 Euro verdienen. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Tabaksteuer
Die Steuern auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak steigen. Packungen mit 20 Zigaretten kosten künftig durchschnittlich 18 Cent mehr.
Steuervergünstigung für Autogas
Wer sein Fahrzeug mit Autogas, auch bekannt als LPG, betankt, muss ab 2023 tiefer in die Tasche greifen. Eine Steuervergünstigung läuft aus, und der reguläre Steuersatz von 409 Euro je Tonne greift. Allerdings sind die Steuern laut ADAC günstiger als für Benzin oder Diesel.
Photovoltaikanlagen
Kleine Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. Konkret geht es um Einnahmen von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Für Photovoltaikanlagen je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) liegt die Höchstgrenze der Gesamtbruttoleistung bei 15 kW. Die Steuerbefreiung gilt beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person. Die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer gilt schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Für einige Anlagen entfällt künftig zudem die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu lassen.
Absetzung für Abnutzung
Die Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA, bedeutet, dass teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer abgesetzt werden können. Für Immobilien gilt: Ein Gebäude, das bis 1924 gebaut worden ist, kann mit 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes pro Jahr von der Steuer abgeschrieben werden. Und zwar so lange, bis 100 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes erreicht sind. Ist ein Haus nach 1924 gebaut, kann man es für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren mit 2 Prozent pro Jahr abschreiben. Ab 2023 steigt der AfA-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr.
Mehrwegpflicht
Restaurants, Bistros und Cafés müssen künftig Getränke und Speisen für unterwegs auch in Mehrwegbehältern anbieten.
Lieferkettengesetz
Ab 2023 gilt für Unternehmen mit mehr als 3000 Angestellten das Lieferkettengesetz. Es verpflichtet die Firmen, auf Missstände beim Einkauf von Material aus dem Ausland zu reagieren. Hilfsorganisationen und Gewerkschaften bekommen die Möglichkeit, bei Verstößen Betroffene vor deutschen Gerichten zu vertreten.