Augsburger Allgemeine (Land West)
Wer auf dem geteilten Radweg fahren darf – und wer muss
Sicher unterwegs: Nachdem wir uns in den letzten Folgen schon mit Besonderheiten im Radverkehr beschäftigt haben, zeigen wir heute in unserer Verkehrsserie, was auf Radwegen noch zu beachten ist und wer dort fahren darf.
Landkreis Augsburg Ein Radweg ist für Radfahrer da. Eigentlich ganz einfach. Wieso gibt es dann so viele verschiedene Schilder, die einen Radweg kennzeichnen? – Weil die Benutzung unterschiedlich geregelt ist. Ein weißer Radfahrer auf einem blauen Schild weist darauf hin, dass dies ein Sonderweg für Radelnde ist und nur von diesen benutzt werden darf. Im Gegenzug herrscht Benutzungspflicht. Das Radeln auf der Fahrbahn ist dann nicht erlaubt. Doch wer darf noch auf diesem Weg fahren?
Für die Benutzung des Radweges (inklusive Benutzungspflicht) sind auch E-Bikes (Pedelecs) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zugelassen, solange die mögliche Geschwindigkeit ohne Tretunterstützung unter 6 km/h liegt. Natürlich sind auch Lastenräder erlaubt. Entweder ohne Motor oder bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Ebenfalls zulässig sind E-Scooter bis 20 km/h. Hier ist aber ein Versicherungskennzeichen zwingend erforderlich. Und schließlich sind Rikschas (Dreiräder) und sogenannte Velocars erlaubt. Nichts zu suchen hingegen haben InlineSkater, Skateboards, Kickscooter und Hoverboards auf dem Radweg. Generell können Radwege auch für weitere Benutzungsarten, wie zum
Beispiel Mofas, durch entsprechende Zusatzschilder freigegeben werden. Besonderheit: Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas und E-Roller bis 25 km/h auf den Radwegen fahren.
Ebenfalls einen benutzungspflichtigen Radweg markieren die Verkehrszeichen Nr. 240 und 241. Sie kennzeichnen einen geteilten Geh- und Radweg. Verläuft die Teilung horizontal, bedeutet das, dass sich Fußgänger und Radelnde den Weg teilen. Dann muss der Radverkehr und sonstiger, eventuell durch ein Zusatzschild erlaubter Fahrverkehr, auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit gegebenenfalls dem Fußverkehr anpassen.
Ist die Teilung auf dem Schild (241) vertikal, dann ist der Weg erkennbar durch eine Linie oder eine Kante geteilt. Hier müssen sich Fußgänger und Radfahrer im entsprechenden Bereich aufhalten.
Wichtig bei der Benutzung von Radwegen: Grundsätzlich sind sie nur in der jeweils freigegebenen Fahrtrichtung auf der Fahrbahn zu befahren. Entgegen der Fahrtrichtung (also auf der linken Straßenseite) darf nur gefahren werden, wenn diese Nutzungsart eindeutig gekennzeichnet und freigegeben ist. Besonders an Straßen, an denen Radwege auf beiden Seiten verlaufen, ist das sogenannte „Geisterradeln“nicht nur verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden, es ist auch höchst gefährlich. Denn Autofahrende rechnen oftmals nicht mit herannahendem Radverkehr aus der „falschen Richtung“. 16-Jähriger fährt ohne Führerschein auf Motorrad Ohne Führerschein war ein Jugendlicher am Freitag gegen 20.30 Uhr auf einem Motorrad in Stadtbergen unterwegs. Wie der Ordnungsdienst mitteilt, wurde der junge Mann in einer Einbahnstraße aufgehalten, weil er auch noch in falscher Richtung unterwegs war. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass der 16-Jährige nicht mit dem Fahrzeug hätte fahren dürfen. Jetzt ermittelt die Polizei. (kinp)