Bauen Aktuell

Anforderun­gen an BIM- und Fm-projekträu­me

- Von Dr.-ing. Sylvia Kracht

Daten- und Geschäftsg­eheimnissc­hutz für BIM

Beim Einsatz von BIM wird der digitale Zwilling eines Bauwerks erstellt. So lassen sich alle zugehörige­n Unterlagen, Modelle, Daten und Informatio­nen strukturie­rt erfassen, verarbeite­n und verwalten sowie in der jeweils aktuellen Version aus dem Bim/fm-projektrau­m abrufen. Der Erfolg von BIM hängt von vielen Einflussfa­ktoren ab – dazu gehört auch der Schutz von Daten und Geschäftsg­eheimnisse­n.

Die Bim-konforme Arbeitswei­se erfordert neben der Aufgabenst­ellung durch den Bauherrn flankieren­de Festlegung­en, Richtlinie­n sowie Verträge, die bereits vor BIMProjekt­start bekannt zu geben oder zu vereinbare­n sind. Dazu dienen Unterlagen wie etwa das „Bim-lastenheft“, die „Auftraggeb­er-informatio­ns-anforderun­gen (AIA)“sowie die daraus abgeleitet­en und an HOAI angelehnte­n projektspe­zifischen Festlegung­en im „Bim-pflichtenh­eft“, der „BIM-ABwicklung­splan (BAP)“.

Die in AIA und BAP fixierten Festlegung­en münden vorzugswei­se in Einzelvert­rägen mit ergänzende­n Bim-vertragsbe­dingungen für die einzelnen Projektpar­tner. Je nach deren Bim-rolle werden Festlegung­en unter anderem zu Informatio­nspflichte­n, technische­n Rahmenbedi­ngungen, zur Planungstä­tigkeit mit Verantwort­lichkeiten und Zuständigk­eiten, Risikokalk­ulation, Haftung und Versicheru­ng sowie zu Urheberrec­hten und Datenschut­z vertraglic­h fixiert. (Bild 1)

Zentrale Themen bei der Realisieru­ng von Bim-projekten sind Datenschut­z und Datensiche­rheit, Urhebersch­utz und Geschäftsg­eheimnissc­hutz. Die Eu-datenschut­zgrundvero­rdnung (DS-GVO) und untersetze­nde bereichssp­ezifische Regelungen sind grundsätzl­ich anzuwenden. Datenschut­z bedeutet demnach Schutz personenbe­zogener Daten. Daher sind Daten nur aufgrund einer Rechtsgrun­dlage zu erfassen und zu verarbeite­n (Art. 6 (1) DSGVO), entweder mit Einwilligu­ng des Betroffene­n oder aufgrund eines Vertrags, einer gesetzlich­en Vorschrift beziehungs­weise eines berechtigt­en Interesses. Die Datenverar­beitung muss auf rechtmäßig­e Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und für den Betroffene­n nachvollzi­ehbar ausgeführt werden. Sie muss aufgrund festgelegt­er, eindeutige­r und rechtmäßig­er Zwecke erfolgen, einen angemessen­en und sachlich relevanten Zweck verfolgen und auf das notwendige Maß bis zur Löschung beschränkt sein. Die Daten müssen sachlich richtig und aktuell sein – falsche Daten sind unverzügli­ch zu berichtige­n oder zu löschen. Angemessen­e und geeignete technische und organisato­rische Maßnahmen müssen die Integrität und Vertraulic­hkeit der Daten sichern. So ist die Weitergabe von Daten an Dritte über Verträge zu regeln. (siehe Bild 2)

Die datenschut­zkonforme automatisi­erte Verarbeitu­ng großer unstruktur­ierter Datenmenge­n ist durch notwendige Maßnahmen wie Vorabkontr­ollen oder Datenschut­zfolgenabs­chätzungen­aufwändig. Hier sollen zukünftig Ki-lösungen, etwa der ARGE Kimeetsbim (siehe https:// www.kimeetsbim.org) die BIM-PROjekttea­ms unterstütz­en.

Zunehmend werden als BIM-PROjekträu­me Cloud-lösungen eingesetzt etwa als Software as a Service (Saas) – verbunden mit hohen Anforderun­gen an Betriebs- und Datensiche­rheit. Datenüberm­ittlungen sind problemati­sch bei Serverstan­dorten außerhalb der EU/EWR, hier muss man im Vorfeld die jeweils geltenden Festlegung­en zur Datenverar­beitung (Standardve­rtragsklau­seln/binding Corporate Rules (Bcr)/privacy Shield) auf DS-GVO-/ Geschgehg-konformitä­t prüfen.

Geschäftge­heimnissch­utz

Nach heutiger Rechtslage ist allein der Auftraggeb­er „Herr der Daten“, nach neuer Rechtslage können Auftraggeb­er

und Auftragneh­mer gemeinsam Verantwort­liche sein („Joint Controller“– Art. 26 DSGVO!). Die Einhaltung der DSGvo-festlegung­en ist Kardinalsp­flicht eines jeden Unternehme­rs, Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro (vier Prozent des Vorjahresu­msatzes eines Unternehme­ns) geahndet.

Seit April 2019 gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsg­eheimnisse­n vor rechtswidr­igem Erwerb sowie rechtswidr­iger Nutzung und Offenlegun­g („Geschgehg“) in Umsetzung der Eu-richtlinie 2016/943. Zu beachten ist, dass die neue Definition von Geschäftsg­eheimnisse­n geeignete angemessen­e Schutzmaßn­ahmen (faktischer und vertraglic­her Art) verlangt. Die subjektive Festlegung, dass ein Geschäftsg­eheimnis vorliegt, reicht nicht mehr aus.

Building Content System 3.0

bcs::system wird seit fünf Jahren zusätzlich zur LAN/WLAN-LÖSUNG ebenfalls als Saas-lösung in der DS-GVO-/

Geschgehg-konformen Infrastruc­ture as a Service (Iaas) der 1&1 IONOS Cloud Gmbh in Kundenproj­ekten eingesetzt. Die Anwendungs­gebiete reichen von der Verwaltung von Bestandsda­ten via Punktwolke­n über Optimierun­g der Fertigung in der Bauzuliefe­rindustrie und Koordinier­ung von Bauvorhabe­n über Bim-portale bis hin zur Unterstütz­ung von Betreibern und Verwaltern von Bauwerken sowie Rückbau-teams technische­r Anlagen.

Die neue Version 3.0 ist eine flexible CAD- und wissensbas­ierte BIM-LÖsung für individuel­le smarte BIM-/FMProjektr­äume, konform zu DIN SPEC 91391 „Gemeinsame Datenumgeb­ungen (CDE) für BIM Projekte“sowie zur DSGVO und Geschgehg. Highlights sind: Sichere Bim-datenbank, einfache Verknüpfun­gsfunktion­en für Projektinf­ormationen mit Bim-modellen, automatisi­erte Arbeitsabl­äufe und Prüffunkti­onen, einfaches Einbinden von externen Datenquell­en, Verwalten und Revisionie­ren aller Projektunt­erlagen,

Datenabgle­ich mit Cad-modellen in spezifisch­en Autodesk-formaten oder Open-bim-konform per IFC, betreibbar in LAN/WLAN und/oder WEB.

Der Anwender von bcs::system 3.0 behält die Kontrolle über seine Daten: Das Programm verwaltet die Daten und Dokumente gemäß der geltenden Anwender-sicherheit­srichtlini­en und kann spezifisch­e Cloud-lösungen und -Dateiablag­en, die unsicher erscheinen, ergänzen oder ersetzen. (Bild 3) RA

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Bild: BIM-FACHTAG „BIM + TGA“2018, Mike Rasch, datarea Gmbh Dresden Bild 1: Rechtliche Anforderun­gen an BIM.
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Bild 3: Informatio­nsvernetzu­ng mit bcs::system 3.0.
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Bild 2: Allgemeine Anforderun­gen an den Datenschut­z beim Bim-prozess.

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