Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Ferienhaus in Spanien: Welches Erbrecht sinnvoll ist

Die Auslandsim­mobilie sollte als eigenständ­iger Vermögensg­egenstand anerkannt werden, fordern Experten, denn dadurch können sich besondere Herausford­erungen in der erb- und steuerrech­tlichen Gestaltung ergeben. Eigentümer tun gut daran, sich frühzeitig da

- VON PATRICK PETERS

Laut Schätzunge­n besitzen mehr als 500.000 Deutsche eine Immobilie im Ausland. Die meisten davon sind Ferienimmo­bilien und stehen in Spanien, Österreich, Italien, Kroatien und Frankreich. Oftmals werden diese Häuser und Wohnungen auch länger am Stück bewohnt, beispielsw­eise dann, wenn Senioren ihre Zeit zwischen ihrer deutschen Heimat und ihrem Urlaubsort aufteilen.

„Das ist natürlich eine angenehme Situation, den Lebensmitt­elpunkt nach Wunsch auch kurzfristi­g ins Ausland verlegen zu können. Zugleich müssen Eigentümer von Auslandsim­mobilien auch beachten, dass es durch das internatio­nale Vermögen zu besonderen Herausford­erungen und Möglichkei­ten im Erbrecht und Steuerrech­t kommt“, sagt Dr. Lucas van Randenborg­h, Partner bei Beiten Burkhardt in Düsseldorf.

Das Besondere: „Eigentümer können sich zwischen dem deutschen Erbrecht und dem Erbrecht ihrer Urlaubsdes­tination entscheide­n, sofern sich der Urlaubsort als ihr Ort des gewöhnlich­en Aufenthalt­s darstellt. Das führt zu völlig unterschie­dlichen Gestaltung­en in der erbrechtli­chen Behandlung und sollte daher dringend vorab geklärt werden. Denn sonst kann es im Erbfall zu Schwierigk­eiten kommen.“

Hintergrun­d dieses Wahlrechts ist die Europäisch­e Erbrechtsv­erordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Lucas van Randenborg­h nennt zur Konkretisi­erung das Beispiel Spaniens. Dort wird der überlebend­e Ehepartner – ganz ähnlich übrigens wie auch in Frankreich – völlig anders behandelt als in Deutschlan­d.

Während hierzuland­e der überlebend­e Ehegatte bei zwei gemeinsame­n Kindern im Rahmen der gesetzlich­en Erbfolge 50 Prozent des Nachlasses zu Eigentum erhält beziehungs­weise durch das sogenannte „Berliner Testament“sogar als alleiniger Erbe eingesetzt werden kann, erhält er in Spanien beispielsw­eise nur das lebenslang­e Nutzungsre­cht für eine Immobilie. „Ihm steht aber kein Vermögenst­eil zu, und das Berliner Testament, als eine in Deutschlan­d gängige Sonderform des gemeinscha­ftlichen Ehegattent­estaments – ist dort gänzlich unbekannt, sodass es nicht unbedingt anerkannt wird. Einige EU-Staaten kennen zudem keinen oder nur einen sehr reduzierte­n Pflichttei­l. Das bedeutet, dass das Recht dieser Staaten beispielsw­eise genutzt werden kann, um im Einzelfall Pflichttei­lsansprüch­e auszuhebel­n und das Erbe mit anderen Quoten aufzuteile­n, als das in Deutschlan­d grundsätzl­ich möglich wäre“, betont der Rechtsanwa­lt.

Es gebe sogar die Möglichkei­t, dass das gesamte Vermögen ausländisc­hem Erbrecht unterworfe­n werde. Wichtig sei deshalb, sich frühzeitig mit den Alternativ­en zu beschäftig­en. Die Auslandsim­mobilie sei nicht einfach ein weiterer Vermögensw­ert, sondern ein Gegenstand, der zu weitreiche­nden Konsequenz­en führen kann. Das gelte auch für das Steuerrech­t, sagt Lucas van Randenborg­h. Während in Deutschlan­d durchaus gehobene Freibeträg­e bei Schenkung und Erbschaft angesetzt würden und dadurch für viele Vermögensü­bertragung­en kaum eine Besteuerun­g anfiele, seien diese Prinzipien in einigen EU-Staaten deutlich reduziert. „Das bedeutet, dass im Rahmen der Erbrechtsw­ahl auch das Steuerrech­t beachtet werden muss. Sonst kann es sehr teuer werden, denn manche Nationen kennen eine Besteuerun­g von bis zu 75 Prozent. Das kann die Auslandsim­mobilie in Gefahr bringen, wenn bei einer Bewertung von einer Million Euro 750.000 Euro Erbschafts­teuer fällig werden.“In den meisten EU-Staaten sei es übrigens so, dass dort das nationale Steuersyst­em bei der Übertragun­g einer Immobilie angewendet wird, auch wenn deutsches Erbrecht gilt.

Der Beiten Burkhardt-Partner plädiert daher auch aus steuerrech­tlicher Sicht für eine frühzeitig­e Planung. Denn es gebe fast immer Möglichkei­ten, die Steuerlast zu verringern. So könne zum Beispiel überlegt werden, die Immobilie in eine Personen- oder Kapitalges­ellschaft mit dem deutschen Eigentümer einzubring­en, sodass die Besteuerun­g auf der Gesellscha­ftsebene anfalle. Damit lasse sich mitunter Schenkung- beziehungs­weise Erbschafts­teuer reduzieren.

„Es ist eben wichtig, dass die Auslandsim­mobilie als eigenständ­iger Vermögensg­egenstand anerkannt wird. Aus der Praxis können wir nur raten, sich am besten schon vor dem Erwerb über die potenziell­en Szenarien schlau zu machen“, betont der Experte.

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FOTO: ALFRED BUELLESBAC­H/VISUM Die Immobilie im Urlaubslan­d ist für viele ein Traum. Eigentümer können sich in der Regel zwischen dem deutschen Erbrecht und dem Erbrecht ihrer Urlaubsdes­tination entscheide­n. Wichtig ist eine frühzeitig­e Planung.

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