Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Ferienhaus in Spanien: Welches Erbrecht sinnvoll ist
Die Auslandsimmobilie sollte als eigenständiger Vermögensgegenstand anerkannt werden, fordern Experten, denn dadurch können sich besondere Herausforderungen in der erb- und steuerrechtlichen Gestaltung ergeben. Eigentümer tun gut daran, sich frühzeitig da
Laut Schätzungen besitzen mehr als 500.000 Deutsche eine Immobilie im Ausland. Die meisten davon sind Ferienimmobilien und stehen in Spanien, Österreich, Italien, Kroatien und Frankreich. Oftmals werden diese Häuser und Wohnungen auch länger am Stück bewohnt, beispielsweise dann, wenn Senioren ihre Zeit zwischen ihrer deutschen Heimat und ihrem Urlaubsort aufteilen.
„Das ist natürlich eine angenehme Situation, den Lebensmittelpunkt nach Wunsch auch kurzfristig ins Ausland verlegen zu können. Zugleich müssen Eigentümer von Auslandsimmobilien auch beachten, dass es durch das internationale Vermögen zu besonderen Herausforderungen und Möglichkeiten im Erbrecht und Steuerrecht kommt“, sagt Dr. Lucas van Randenborgh, Partner bei Beiten Burkhardt in Düsseldorf.
Das Besondere: „Eigentümer können sich zwischen dem deutschen Erbrecht und dem Erbrecht ihrer Urlaubsdestination entscheiden, sofern sich der Urlaubsort als ihr Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt. Das führt zu völlig unterschiedlichen Gestaltungen in der erbrechtlichen Behandlung und sollte daher dringend vorab geklärt werden. Denn sonst kann es im Erbfall zu Schwierigkeiten kommen.“
Hintergrund dieses Wahlrechts ist die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Lucas van Randenborgh nennt zur Konkretisierung das Beispiel Spaniens. Dort wird der überlebende Ehepartner – ganz ähnlich übrigens wie auch in Frankreich – völlig anders behandelt als in Deutschland.
Während hierzulande der überlebende Ehegatte bei zwei gemeinsamen Kindern im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge 50 Prozent des Nachlasses zu Eigentum erhält beziehungsweise durch das sogenannte „Berliner Testament“sogar als alleiniger Erbe eingesetzt werden kann, erhält er in Spanien beispielsweise nur das lebenslange Nutzungsrecht für eine Immobilie. „Ihm steht aber kein Vermögensteil zu, und das Berliner Testament, als eine in Deutschland gängige Sonderform des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments – ist dort gänzlich unbekannt, sodass es nicht unbedingt anerkannt wird. Einige EU-Staaten kennen zudem keinen oder nur einen sehr reduzierten Pflichtteil. Das bedeutet, dass das Recht dieser Staaten beispielsweise genutzt werden kann, um im Einzelfall Pflichtteilsansprüche auszuhebeln und das Erbe mit anderen Quoten aufzuteilen, als das in Deutschland grundsätzlich möglich wäre“, betont der Rechtsanwalt.
Es gebe sogar die Möglichkeit, dass das gesamte Vermögen ausländischem Erbrecht unterworfen werde. Wichtig sei deshalb, sich frühzeitig mit den Alternativen zu beschäftigen. Die Auslandsimmobilie sei nicht einfach ein weiterer Vermögenswert, sondern ein Gegenstand, der zu weitreichenden Konsequenzen führen kann. Das gelte auch für das Steuerrecht, sagt Lucas van Randenborgh. Während in Deutschland durchaus gehobene Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft angesetzt würden und dadurch für viele Vermögensübertragungen kaum eine Besteuerung anfiele, seien diese Prinzipien in einigen EU-Staaten deutlich reduziert. „Das bedeutet, dass im Rahmen der Erbrechtswahl auch das Steuerrecht beachtet werden muss. Sonst kann es sehr teuer werden, denn manche Nationen kennen eine Besteuerung von bis zu 75 Prozent. Das kann die Auslandsimmobilie in Gefahr bringen, wenn bei einer Bewertung von einer Million Euro 750.000 Euro Erbschaftsteuer fällig werden.“In den meisten EU-Staaten sei es übrigens so, dass dort das nationale Steuersystem bei der Übertragung einer Immobilie angewendet wird, auch wenn deutsches Erbrecht gilt.
Der Beiten Burkhardt-Partner plädiert daher auch aus steuerrechtlicher Sicht für eine frühzeitige Planung. Denn es gebe fast immer Möglichkeiten, die Steuerlast zu verringern. So könne zum Beispiel überlegt werden, die Immobilie in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit dem deutschen Eigentümer einzubringen, sodass die Besteuerung auf der Gesellschaftsebene anfalle. Damit lasse sich mitunter Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer reduzieren.
„Es ist eben wichtig, dass die Auslandsimmobilie als eigenständiger Vermögensgegenstand anerkannt wird. Aus der Praxis können wir nur raten, sich am besten schon vor dem Erwerb über die potenziellen Szenarien schlau zu machen“, betont der Experte.