Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Sonntagsarbeit bei Amazon unzulässig
Laumann lobt das Urteil, das dem Versender Sonntagsarbeit im Advent untersagt.
DÜSSELDORF NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat das gerichtliche Verbot der Sonntagsarbeit vor Weihnachten beim Internet-Händler Amazon ausdrücklich begrüßt. „Das Urteil bestätigt unsere konsequente Haltung als Arbeitsministerium zum Umgang mit dem Sonntagsschutz“, sagte Laumann unserer Redaktion. Eine Genehmigung, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sie jetzt auf Antrag der Gewerkschaften zu Recht aufgehoben hat, würde es mit Billigung des Ministeriums heute nicht geben, so Laumann. Das Urteil sei wichtig für einen fairen Wettbewerb zwischen dem Onlinehandel und dem Einzelhandel. „Wir können uns nicht immer beklagen, dass unsere Innenstädte veröden und dann dem Onlinehandel neben einer ‚Rund-um-die Uhr-Verfügbarkeit’ auch noch mit weiteren Ausnahmen von bindenden Gesetzen zusätzliche Wettbewerbsvorteile verschaffen“, sagte Laumann.
Die Aussage des Arbeitsministers steht in gewissem Widerspruch zur so genannten Entfesselungspolitik von NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP), der darauf dringt, die Sonntagsöffnungen der Geschäfte auszuweiten.
Im Falle Amazons hatte das OVG geurteilt, dass die hohe Zahl der Bestellungen in der Vorweihnachtszeit keine Sonntagsarbeit rechtfertige. Eine entsprechend von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig, so die Richter.
Das Unternehmen hatte 2015 den Einsatz von je 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Advent im Logistikzentrum Rheinberg beantragt. Die Bezirksregierung hatte den Antrag bewilligt. Verdi hatte dagegen unter Berufung auf den Sonntagsschutz geklagt. Eine Erlaubnis zur Sonntagsarbeit kommt dem OVG zufolge nur in Betracht, „wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens“erfordern. Solche Verhältnisse sah das Gericht nicht gegeben. Vielmehr habe Amazon selbst zu dem erhöhten Bestellaufkommen beigetragen. So sei kurz vor der Adventszeit 2015 sogar eine Belieferung noch am Tag der Bestellung („Same Day“) eingeführt worden. Das Gericht ließ eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.