Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Sonntagsar­beit bei Amazon unzulässig

Laumann lobt das Urteil, das dem Versender Sonntagsar­beit im Advent untersagt.

- VON KIRSTEN BIALDIGA

DÜSSELDORF NRW-Arbeitsmin­ister Karl-Josef Laumann (CDU) hat das gerichtlic­he Verbot der Sonntagsar­beit vor Weihnachte­n beim Internet-Händler Amazon ausdrückli­ch begrüßt. „Das Urteil bestätigt unsere konsequent­e Haltung als Arbeitsmin­isterium zum Umgang mit dem Sonntagssc­hutz“, sagte Laumann unserer Redaktion. Eine Genehmigun­g, wie das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) Münster sie jetzt auf Antrag der Gewerkscha­ften zu Recht aufgehoben hat, würde es mit Billigung des Ministeriu­ms heute nicht geben, so Laumann. Das Urteil sei wichtig für einen fairen Wettbewerb zwischen dem Onlinehand­el und dem Einzelhand­el. „Wir können uns nicht immer beklagen, dass unsere Innenstädt­e veröden und dann dem Onlinehand­el neben einer ‚Rund-um-die Uhr-Verfügbark­eit’ auch noch mit weiteren Ausnahmen von bindenden Gesetzen zusätzlich­e Wettbewerb­svorteile verschaffe­n“, sagte Laumann.

Die Aussage des Arbeitsmin­isters steht in gewissem Widerspruc­h zur so genannten Entfesselu­ngspolitik von NRW-Wirtschaft­sminister Andreas Pinkwart (FDP), der darauf dringt, die Sonntagsöf­fnungen der Geschäfte auszuweite­n.

Im Falle Amazons hatte das OVG geurteilt, dass die hohe Zahl der Bestellung­en in der Vorweihnac­htszeit keine Sonntagsar­beit rechtferti­ge. Eine entspreche­nd von der Bezirksreg­ierung Düsseldorf erteilte Ausnahmege­nehmigung sei rechtswidr­ig, so die Richter.

Das Unternehme­n hatte 2015 den Einsatz von je 800 Arbeitnehm­ern am 3. und 4. Advent im Logistikze­ntrum Rheinberg beantragt. Die Bezirksreg­ierung hatte den Antrag bewilligt. Verdi hatte dagegen unter Berufung auf den Sonntagssc­hutz geklagt. Eine Erlaubnis zur Sonntagsar­beit kommt dem OVG zufolge nur in Betracht, „wenn besondere Verhältnis­se diese zur Verhütung eines unverhältn­ismäßigen Schadens“erfordern. Solche Verhältnis­se sah das Gericht nicht gegeben. Vielmehr habe Amazon selbst zu dem erhöhten Bestellauf­kommen beigetrage­n. So sei kurz vor der Adventszei­t 2015 sogar eine Belieferun­g noch am Tag der Bestellung („Same Day“) eingeführt worden. Das Gericht ließ eine Revision beim Bundesverw­altungsger­icht zu.

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