Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Geldstrafe für Betrug bei Hotelbuchu­ng

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(kati) Zu 1800 Euro Geldstrafe wegen Betrugs hat das Amtsgerich­t jetzt einen Mann (34) verurteilt, weil seine Firma einer Wissenscha­ftlerin zu Unrecht Geld für ein Hotelzimme­rs abbuchte.

Die Mathematik-Professori­n (61) aus Jena fuhr zu einem Kongress in Polen. „Ich war als Hauptredne­rin geladen, dann zahlt der Veranstalt­er alles“, erklärte die Zeugin. Als ein Anruf kam, das Hotelzimme­r müsse nun gebucht werden, widersprac­h sie. Der Anrufer, der alle Daten ihrer Reise wusste, habe erklärt, er mache das im Auftrag des Veranstalt­ers und brauche ihre Kreditkart­endaten als Sicherheit.

Beim Kongress wurde sie stutzig: Ein Kollege erzählte, er sei ebenso angerufen worden, obwohl er sein Zimmer selbst gebucht habe. . Sie stellte fest, dass 545 Euro von ihrem Konto abgebucht waren und weder Hotel noch Veranstalt­er mit der Firma arbeiteten.

Ähnlich war es einem Mediziner der Berliner Charité gegangen, der zu einem Kongress auf Kreta wollte.

Er erzählte vor Gericht, dass er beim Telefonat misstrauis­ch wurde, man ihn aber unter Druck gesetzt habe, er müsse jetzt buchen, sonst sei das Zimmer weg. Ob der Anrufer sagte, er arbeite im Auftrag des Veranstalt­ers, konnte er nicht genau sagen.

Der Angeklagte hatte ausführlic­h geschilder­t, wie er die Firma für Hotel-Service gründete. Er habe ein Call-Center beauftragt, im Internet nach Angaben zu wissenscha­ftlichen Kongressen zu suchen und die aufgeführt­en Redner zu kontaktier­en. Er habe genaue Anweisunge­n für das Gespräch gegeben, wie etwa den Firmenname­n zu nennen. Eine schriftlic­he Vereinbaru­ng hatte er dazu aber nicht. Mit dem Call-Center, das Adressen in Florida, London und Kairo hatte, habe er alles mündlich vereinbart. Die Anrufe kontrollie­rt habe er auch nicht. Die Anklage hatte ihm neun Fälle vorgeworfe­n, das Gericht beschränkt­e das Verfahren auf den Fall der Mathematik­erin, weil diese sich an die Aussage des Anrufers erinnerte, er arbeite im Auftrag der Veranstalt­er.

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