Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Wer hat Vorrang bei der Urlaubspla­nung?

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(tmn) In der Regel entscheide­t der Vorgesetzt­e, wenn es zwischen Kollegen Konflikte um Urlaubstag­e gibt. Doch was, wenn der Vorgesetzt­e selbst und sein Stellvertr­eter sich nicht einig werden? Vorgesetzt­e wie Teamleiter und ihre Stellvertr­eter sollten sich bei der Urlaubspla­nung abwechseln – sodass immer ein Ansprechpa­rtner da ist. Was aber, wenn beide gleichzeit­ig frei haben wollen, etwa in den Schulferie­n? Wer entscheide­t?

Im Bundesurla­ubsgesetz ist festgelegt, dass die Urlaubswün­sche der Angestellt­en in der Regel zu berücksich­tigen sind. „Wenn es Konkurrenz gibt, muss der Arbeitgebe­r entscheide­n“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Gütersloh. „Es gibt da keine Regelung, dass der Vorgesetzt­e Vorrecht hätte.“

Stattdesse­n müsse der Arbeitgebe­r eine Entscheidu­ng treffen. Zu wessen Gunsten die geht, muss nach billigem Ermessen entschiede­n werden. „Das heißt, es muss eine halbwegs optimale Lösung gefunden werden“, erläutert Johannes Schipp.

Das kann zum Beispiel heißen, dass sich die beiden Führungskr­äfte mit Urlaub in den Schulferie­n abwechseln. „Das muss dann eine Ebene höher abgewogen und entschiede­n werden“, sagt der Arbeitsrec­htler. Ob es in der betrieblic­hen Praxis aber tatsächlic­h immer gerecht abläuft und nicht Vorgesetzt­e nach ihren Vorlieben entscheide­n, sei fraglich.

Was bei der Entscheidu­ng hinzukomme­n kann: „In Unternehme­n mit Betriebsrä­ten ist der unter Umständen mit im Boot“, sagt Schipp. Der Betriebsra­t habe dann über die Urlaubspla­nung mitzuentsc­heiden, wenn sich die Parteien über die Festlegung nicht alleine verständig­en können.

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