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Mehr Geld für Scheidungs­kinder

Aber auch der Selbstbeha­lt für Unterhalts­pflichtige steigt.

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DÜSSELDORF (dpa) Am 1. Januar tritt die neue „Düsseldorf­er Tabelle“in Kraft. Sie sieht höhere Sätze vor allem für Minderjähr­ige vor. Allerdings steigt auch der Betrag, den Unterhalts­pflichtige für sich selbst behalten dürfen, teilte das Düsseldorf­er Oberlandes­gericht mit. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob mehr für die Kinder herausspri­ngt. „Viele Kinder werden trotz der höheren Sätze sogar weniger Geld bekommen“, teilte das Gericht mit. Dies sei Folge der erhöhten Beträge, den die Eltern mit wenig Einkommen für sich selbst behalten dürfen. Dadurch könne es passieren, dass das Jobcenter oder die Unterhalts­vorschussk­asse einspringe­n muss.

Der Mindestunt­erhalt beträgt ab Januar für Kinder bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommens­gruppe der Unterhalts­pflichtige­n bis 1900 Euro netto. Für volljährig­e Trennungsk­inder steigen die Sätze dagegen nur gering: von 527 auf 530 Euro. Die Sätze für volljährig­e Kinder waren schon 2018 und 2019 unveränder­t geblieben. Der Satz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt deutlich von 735 auf 860 Euro. Erstmals seit 2015 ändert sich der Selbstbeha­lt, der dem Unterhalts­pflichtige­n zusteht. Der von

Nicht-Erwerbstät­igen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstät­igen von 1080 auf 1160 Euro, Basis ist eine Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten den Betrag überschrei­ten. Die „Düsseldorf­er Tabelle“dient bundesweit als Richtlinie, seit 1979 wird sie vom Oberlandes­gericht Düsseldorf herausgege­ben.

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