Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Für Tierparks gelten andere Brandschutzregeln
BERLIN (jd) Nach der verheerenden Brandkatastrophe im Krefelder Zoo stehen vor allem zwei Fragen im Vordergrund: Warum konnte Brandschutztechnik nicht verhindern, dass sich das Feuer im Affenhaus trotz mutmaßlich eingehaltener Vorschriften so schnell ausbreitete? Und warum dürfen Himmelslaternen, die nach Polizeiangaben den Brand in der Silvesternacht ausgelöst hatten und deren Benutzung bundesweit verboten ist, weiter verkauft werden?
Die Behörden verweisen dazu vor allem auf Landes- und Kommunalrecht. In der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen steht grundsätzlich, dass „Anlagen“so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten seien, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssten. Zugleich sieht die Bauordnung Ausnahmen für Sonderbauten vor, zu denen auch Freizeit- und Vergnügungsparks gehören. Die Feuerwehr Krefeld und der Zoo hatten nach dem Unglück betont, dass die jeweiligen Brandschutzvorschriften eingehalten und diese auch im Affenhaus erst kürzlich ohne Beanstandungen durch die Behörden geprüft wurden. Jedoch konnten in dem 1975 errichteten Gebäude nicht so moderne Anlagen installiert werden, wie es in einem Neubau möglich wäre. Zumal handelsübliche Rauch- und Sprinkleranlagen in einem Affenhaus mit hoher Staubbelastung und Luftfeuchtigkeit zu oft einen Fehlalarm auslösen würden. So gab es Zoo-Angaben zufolge keine Brandmelder im Affenhaus.
Sogenannte Himmelslaternen sollen Ermittlern zufolge den Brand verursacht haben. Seit 2009 ist ihre Benutzung verboten, im Handel sind sie aber weiter verfügbar. Beispielsweise bietet das Unternehmen Pearl, das in Baden-Württemberg sitzt, die Laternen aus Reispapier im Internet an. Auf Anfrage betonte eine Sprecherin, dass die Laternen Hinweise auf die Genehmigungslage und die Gefahren enthalten würden. So ist in der Bedienungsanleitung zu lesen, dass in „einigen Bundesländern das freie Aufsteigenlassen der Glückslaternen polizeilich verboten“sei und mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden könne. Außerdem verweist das Unternehmen darauf, dass die Laternen mit einer speziell beschichteten Schnur ausgestattet seien, so dass sie nicht unkontrolliert wegfliegen, sondern jederzeit wieder zurückgeholt werden könnten. Doch auch bei Pearl könnte die Brandkatastrophe Folgen haben: Über einen weiteren Vertrieb der Himmelslaternen sei derzeit noch nicht entschieden, teilte die Sprecherin mit.