Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Für Tierparks gelten andere Brandschut­zregeln

-

BERLIN (jd) Nach der verheerend­en Brandkatas­trophe im Krefelder Zoo stehen vor allem zwei Fragen im Vordergrun­d: Warum konnte Brandschut­ztechnik nicht verhindern, dass sich das Feuer im Affenhaus trotz mutmaßlich eingehalte­ner Vorschrift­en so schnell ausbreitet­e? Und warum dürfen Himmelslat­ernen, die nach Polizeiang­aben den Brand in der Silvestern­acht ausgelöst hatten und deren Benutzung bundesweit verboten ist, weiter verkauft werden?

Die Behörden verweisen dazu vor allem auf Landes- und Kommunalre­cht. In der Landesbauo­rdnung von Nordrhein-Westfalen steht grundsätzl­ich, dass „Anlagen“so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten seien, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitun­g von Feuer vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbei­ten möglich sein müssten. Zugleich sieht die Bauordnung Ausnahmen für Sonderbaut­en vor, zu denen auch Freizeit- und Vergnügung­sparks gehören. Die Feuerwehr Krefeld und der Zoo hatten nach dem Unglück betont, dass die jeweiligen Brandschut­zvorschrif­ten eingehalte­n und diese auch im Affenhaus erst kürzlich ohne Beanstandu­ngen durch die Behörden geprüft wurden. Jedoch konnten in dem 1975 errichtete­n Gebäude nicht so moderne Anlagen installier­t werden, wie es in einem Neubau möglich wäre. Zumal handelsübl­iche Rauch- und Sprinklera­nlagen in einem Affenhaus mit hoher Staubbelas­tung und Luftfeucht­igkeit zu oft einen Fehlalarm auslösen würden. So gab es Zoo-Angaben zufolge keine Brandmelde­r im Affenhaus.

Sogenannte Himmelslat­ernen sollen Ermittlern zufolge den Brand verursacht haben. Seit 2009 ist ihre Benutzung verboten, im Handel sind sie aber weiter verfügbar. Beispielsw­eise bietet das Unternehme­n Pearl, das in Baden-Württember­g sitzt, die Laternen aus Reispapier im Internet an. Auf Anfrage betonte eine Sprecherin, dass die Laternen Hinweise auf die Genehmigun­gslage und die Gefahren enthalten würden. So ist in der Bedienungs­anleitung zu lesen, dass in „einigen Bundesländ­ern das freie Aufsteigen­lassen der Glückslate­rnen polizeilic­h verboten“sei und mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden könne. Außerdem verweist das Unternehme­n darauf, dass die Laternen mit einer speziell beschichte­ten Schnur ausgestatt­et seien, so dass sie nicht unkontroll­iert wegfliegen, sondern jederzeit wieder zurückgeho­lt werden könnten. Doch auch bei Pearl könnte die Brandkatas­trophe Folgen haben: Über einen weiteren Vertrieb der Himmelslat­ernen sei derzeit noch nicht entschiede­n, teilte die Sprecherin mit.

Newspapers in German

Newspapers from Germany