Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

RECHT & ARBEIT

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(tmn) In einigen Branchen ist es die Regel, dass Beschäftig­te im Arbeitszeu­gnis Ehrlichkei­t bescheinig­t bekommen. Dieser Hinweis darf nicht einfach wegfallen, wenn der Arbeitgebe­r nur den Verdacht hat, ein Mitarbeite­r sei nicht ehrlich gewesen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 11 Sa 795/18) des Landesarbe­itsgericht­s Hamm, auf das die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltsver­eins hinweist. In einem Zeugnis dürfen nur Fakten stehen. Ein bloßer Verdacht auf unredliche­s Verhalten ist allerdings kein Grund, den Hinweis auf ehrliches Verhalten im Arbeitszeu­gnis zu unterlasse­n.

(tmn) Verlangt ein Arbeitnehm­er von seinem Arbeitgebe­r ein Zeugnis, kann sich der Prozess mitunter in die Länge ziehen. Manchmal macht der Arbeitgebe­r seinem Mitarbeite­r dann den Vorschlag, die Zeilen für das Dokument selbst zu formuliere­n. Kann der Arbeitgebe­r das verlangen? „Natürlich nicht“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. „Das Zeugnis hat der Arbeitgebe­r zu schreiben, und da kommt er auch nicht raus.“Häufig komme es aber vor, dass der Arbeitnehm­er einen Entwurf schreiben darf. Grundsätzl­ich muss ein Arbeitnehm­er der Aufforderu­ng, das Zeugnis selbst zu schreiben, aber nicht nachkommen. Manchmal kann das Angebot aber sogar positiv für die Arbeitnehm­erseite sein. Nämlich dann, wenn Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r vor Gericht über Zeugnisfor­mulierunge­n streiten.

(tmn) Die Stunden für die Woche sind abgearbeit­et und das Wochenende steht vor der Tür – doch dann bittet die Chefin wegen einer Notsituati­on um Überstunde­n. Müssen Arbeitnehm­er dem nachkommen? Ob man Überstunde­n machen muss oder nicht, hängt vom Arbeitsver­trag ab. „Wenn das im Arbeitsver­trag nicht geregelt ist, muss der Arbeitnehm­er das nicht tun – außer in Notfällen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht aus. Wie oft eine solche Ausnahmesi­tuation vorkommen kann, ist zwar nicht festgelegt, aber sie sollte „wirklich nur in ganz dramatisch­en Fällen“vorliegen. Etwa wenn an einem Freitagabe­nd alle Kühlautoma­ten im Einzelhand­el ausfallen oder der Betrieb brennt. In den meisten Verträgen ist eine gewisse Zahl an Überstunde­n aber ohnehin festgeschr­ieben. Auch ohne Notfall müssen Beschäftig­te dann länger arbeiten. Dabei gibt es aber Einschränk­ungen: „Arbeitszei­trechtlich darf man pro Woche nur 48 Stunden arbeiten“, sagt Oberthür.

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