Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
RECHT & ARBEIT
(tmn) In einigen Branchen ist es die Regel, dass Beschäftigte im Arbeitszeugnis Ehrlichkeit bescheinigt bekommen. Dieser Hinweis darf nicht einfach wegfallen, wenn der Arbeitgeber nur den Verdacht hat, ein Mitarbeiter sei nicht ehrlich gewesen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 11 Sa 795/18) des Landesarbeitsgerichts Hamm, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins hinweist. In einem Zeugnis dürfen nur Fakten stehen. Ein bloßer Verdacht auf unredliches Verhalten ist allerdings kein Grund, den Hinweis auf ehrliches Verhalten im Arbeitszeugnis zu unterlassen.
(tmn) Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Zeugnis, kann sich der Prozess mitunter in die Länge ziehen. Manchmal macht der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dann den Vorschlag, die Zeilen für das Dokument selbst zu formulieren. Kann der Arbeitgeber das verlangen? „Natürlich nicht“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Das Zeugnis hat der Arbeitgeber zu schreiben, und da kommt er auch nicht raus.“Häufig komme es aber vor, dass der Arbeitnehmer einen Entwurf schreiben darf. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer der Aufforderung, das Zeugnis selbst zu schreiben, aber nicht nachkommen. Manchmal kann das Angebot aber sogar positiv für die Arbeitnehmerseite sein. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über Zeugnisformulierungen streiten.
(tmn) Die Stunden für die Woche sind abgearbeitet und das Wochenende steht vor der Tür – doch dann bittet die Chefin wegen einer Notsituation um Überstunden. Müssen Arbeitnehmer dem nachkommen? Ob man Überstunden machen muss oder nicht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. „Wenn das im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, muss der Arbeitnehmer das nicht tun – außer in Notfällen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus. Wie oft eine solche Ausnahmesituation vorkommen kann, ist zwar nicht festgelegt, aber sie sollte „wirklich nur in ganz dramatischen Fällen“vorliegen. Etwa wenn an einem Freitagabend alle Kühlautomaten im Einzelhandel ausfallen oder der Betrieb brennt. In den meisten Verträgen ist eine gewisse Zahl an Überstunden aber ohnehin festgeschrieben. Auch ohne Notfall müssen Beschäftigte dann länger arbeiten. Dabei gibt es aber Einschränkungen: „Arbeitszeitrechtlich darf man pro Woche nur 48 Stunden arbeiten“, sagt Oberthür.