Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Alten Holzöfen droht die Abschaltun­g

Wer einen alten Holzofen hat, muss diesen unter Umständen im Laufe des Jahres 2020 austausche­n. Bis 2024 sind rund vier Millionen Anlagen betroffen.

-

(tmn) Eine Schonfrist für viele Holzöfen endet 2020: Modelle, die vor 1995 errichtet wurden und deren Schadstoff­ausstoß festgelegt­e Grenzwerte überschrei­tet, müssen ausgemuste­rt oder zumindest nachgerüst­et werden. Das sieht die Bundes-Immissions­schutzvero­rdnung vor.

Viele Hauseigent­ümer müssen in den kommenden Monaten prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin für Festbrenns­toffe wie Holzscheit­e, Pellets, Hackschnit­zel oder Kohle den gesetzlich­en Anforderun­gen entspricht. Darauf weist das vom Umweltmini­sterium Baden-Württember­g geförderte Informatio­nsprogramm Zukunft Altbau hin. Stichtag ist der 31. Dezember 2020. Betroffen sind ummauerte Feuerstätt­en mit einem industriel­len Heizeinsat­z und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden und deren Emissionsw­erte für Feinstaub 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas und für Kohlenmono­xid 4 Gramm pro Kubikmeter überschrei­ten. Diese Anlagen müssen eine verschließ­bare Tür haben. Das bedeutet: Raumheizer wie Schwedenöf­en, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüst­et werden.

Offene Kamine, handwerkli­ch errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlosse­ne Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, sind hingegen ausgenomme­n. Das gilt ebenfalls für historisch­e Kaminöfen, die nachweisli­ch vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und nach wie vor an der gleichen Stelle im Haus stehen. Wurden sie umgesetzt, endet ebenfalls zum 31. Dezember 2020 die Schonfrist.

Zwar gelten Fahrzeuge und auch die Industrie als die größten Verursache­r von Feinstaub. Doch auch das Verbrennen von Holz in Öfen ist eine Ursache. Die winzigen Partikel können Atemwegspr­obleme und Erkrankung­en des Herz-Kreislaufs­ystems verursache­n. Um diese Emissionen zu verringern, greift der Gesetzgebe­r ein: Seit Jahren werden schrittwei­se Ofengenera­tionen den gesetzlich­en Regelungen in der Ersten Bundesimmi­ssionsschu­tz-Verordnung (1. BImSchV) unterworfe­n. Laut Industriev­erband Haus-, Heizund Küchentech­nik (HKI) sind die Feinstaub-Emissionen von häuslichen Feuerstätt­en seit Beginn der Nachrüst- und Austauschp­flicht 2010 um rund ein Drittel gesunken.

Das Typenschil­d auf dem Ofen sollte das Alter der Anlage nennen. Fehlt dieses, müssen Ofenbesitz­er anhand von Messdaten des Schornstei­nfegers oder einer Bescheinig­ung des Hersteller­s nachweisen, dass ein Ofenmodell die Schadstoff­grenzen einhält. Die Datenbank des HKI und anderer Verbände hilft, die Werte des jeweiligen Ofenmodell­s zu finden. Können Baujahr oder Emissionsh­öhe nicht festgestel­lt werden, muss die Feuerstätt­e ersetzt werden. Sind die Emissionen zu hoch, dürfen die Anlagen nach 2020 nicht weiter betrieben werden. Die Nachrüstun­g ist zwar möglich, es gibt etwa Partikelfi­lter gegen Feinstaub, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Aber nicht gegen zu viel Kohlenmono­xid.

Newspapers in German

Newspapers from Germany