Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Widerruf von Autokredit­und Leasingver­trägen

Kunden können fehlerhaft­e Verträge rückabwick­eln und sogar einen finanziell­en Ausgleich erhalten.

- VON PATRICK PETERS

Von Immobilien­krediten ist das Prinzip schon lange bekannt: Viele Verträge enthalten fehlerhaft­e Widerrufsb­elehrungen beziehungs­weise Widerrufsi­nformation­en. Das gilt auch für Autokredit­e und Leasingver­träge und führt regelmäßig dazu, dass die Widerrufsf­rist nie beginnt und Kunden damit jederzeit den Vertrag widerrufen können.

„Kunden können also auch noch heute den Vertrag jederzeit widerrufen, rückabwick­eln und ihr Auto zurückgebe­n, wenn es sich insbesonde­re um einen sogenannte­n verbundene­n Vertrag mit einer Autobank beziehungs­weise einer Leasingban­k handelt“, erklärt der Mönchengla­dbacher Rechtsanwa­lt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwa­ltsgesells­chaft mbH.

Eine fehlerhaft­e Widerrufsb­elehrung des Finanzieru­ngspartner­s – zumeist natürlich eine Bank – gibt Darlehensn­ehmern beziehungs­weise Leasingneh­mern den sogenannte­n Widerrufsj­oker an die Hand. Dem Kunden stehen beim Widerruf und der anschließe­nden Rückabwick­lung unter bestimmten Umständen die gezahlten Zins- und Tilgungsle­istungen und eine etwaige Anzahlung zu.

Den Begriff des Widerrufsj­okers kennen viele bereits von den Immobilien­darlehen, und das Prinzip ist das gleiche, betont Gerrit Hartung: „Dem Kunden stehen beim Widerruf und der anschließe­nden Rückabwick­lung unter bestimmten Umständen die Rückerstat­tung der gezahlten Zins- und Tilgungsle­istungen und einer etwaigen Anzahlung zu.

Bei Verträgen ab dem 13. Juni 2014 ist nach der einschlägi­gen verbrauche­rfreundlic­hen Rechtsprec­hung auch die Anrechnung eines Nutzungser­satzes für gefahrene Kilometer möglich. Daraus entstehen für Kreditnehm­er Möglichkei­ten der finanziell­en Kompensati­on für einen fehlerhaft­en Kredit und der Neufinanzi­erung zu möglicherw­eise wesentlich besseren Konditione­n.

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