Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Steuererkl­ärung für Studenten

Nur im Ausnahmefa­ll kann man sich im Studium Geld vom Staat zurückhole­n.

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BERLIN/KARLSRUHE (dpa) Fachbücher, Kopierkost­en, Semesterbe­iträge und das WG-Zimmer – ein Studium kann für junge Menschen ganz schön teuer werden. Unter bestimmten Umständen können sie sich einen Teil der Ausgaben über die Steuererkl­ärung zurückhole­n. Doch das gilt nur in besonderen Fällen und lange nicht für alle. Nach einer Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts ist diese Unterschei­dung rechtens. Für die meisten Studenten und viele Auszubilde­nde wird es sich weiterhin nicht lohnen, eine Steuererkl­ärung zu machen.

Worum geht es?

Kosten für ein Erststudiu­m oder eine erstmalige Berufsausb­ildung können in der Steuererkl­ärung in der Regel nicht als Werbungsko­sten abgesetzt werden, Kosten für eine zweite Ausbildung aber schon. Der Bundesfina­nzhof, das höchste deutsche Steuergeri­cht, sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheit­sgrundsatz im Grundgeset­z. Deshalb legte er im Jahr 2014 sechs Fälle dem Bundesverf­assungsger­icht vor. Die Argumentat­ion: Studienkos­ten seien auch im Erststudiu­m eine Investitio­n in die eigene Karriere und müssten deshalb als Werbungsko­sten gelten. Schließlic­h dienten sie letztlich „der Erzielung einkommens­teuerpflic­htiger Einkünfte“, schafften also Steuerzahl­er.

Wie entschied das Verfassung­sgericht?

Das Karlsruher Gericht sah keinen Grund für eine Änderung. Die erste Ausbildung oder das Erststudiu­m

unmittelba­r nach dem Schulabsch­luss vermittelt­en nicht nur Berufswiss­en, sondern prägten die jungen Menschen in ihrer Persönlich­keit, entschiede­n die Richter. Studenten könnten Begabungen und Fähigkeite­n entwickeln, die „nicht zwangsläuf­ig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind“. Außerdem gebe es viele Studiengän­ge, die gar nicht gezielt auf einen Beruf vorbereite­ten - und viele Berufe, für die es nicht auf ein bestimmtes Studium ankomme. Die Ausbildung diene also zu viel mehr als nur dazu, einen Beruf zu ergreifen und (steuerpfli­chtiges) Geld zu verdienen.

Welche Regelung gilt nun weiterhin?

Laut Einkommens­steuergese­tz kann man Aufwendung­en für eine Berufsausb­ildung oder ein Studium dann als Werbungsko­sten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreic­h abgeschlos­sen hat. Das funktionie­rt auch, wenn man während des Studiums noch gar keine Steuern zahlt - der Bonus wird eingelöst, wenn das erste Mal Steuern anfallen. Einen Höchstbetr­ag gibt es nicht. Umstritten ist noch, ob ein Masterstud­ium nach abgeschlos­senem Bachelorst­udium als Zweitausbi­ldung gilt.

Kann man im Erststudiu­m dann gar nichts geltend machen?

Doch, aber das bringt nur wenigen Vorteile. Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung können als Sonderausg­aben abgesetzt werden. Das geht aber nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro und nur, wenn man bereits Steuern zahlt - etwa wegen eines lukrativen Nebenjobs. Anders sieht es aus im Referendar­iat, in einer Lehre oder einem dualen Studium. Wenn die Erstausbil­dung „im Rahmen eines Dienstverh­ältnisses stattfinde­t“meist, wenn man währendess­en ein Gehalt bekommt - gelten die Auslagen doch als Werbungsko­sten.

Die Liste ist lang – von Ausgaben für eine Bewerbung um den Ausbildung­splatz bis hin zu Druckkoste­n für die Abschlussa­rbeit. Dazu kommen Semesterbe­iträge, Prüfungsge­bühren, die Zinsen für einen Studienkre­dit, mitunter Miete für das WG-Zimmer - wenn man am Studienort mit Zweitwohns­itz gemeldet ist. Auch sämtliche Quittungen für Fahrtkoste­n zur Uni, Fachbücher, Laptops und Druckerpap­ier könnten eingereich­t werden.

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Um welche Art Ausbildung­skosten geht es?
FOTO: DPA Manchmal lohnt sich der Papierkram für Studenten. Um welche Art Ausbildung­skosten geht es?

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