Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Härtere Strafen bei Delikten im Rausch
Rechtspolitiker der Union wollen Gewalttaten Betrunkener konsequenter ahnden.
BERLIN Ein Viertel aller schweren Straftaten begehen Täter in Nordrhein-Westfalen unter Alkoholeinfluss – dabei geht es etwa um Mord, Totschlag, gefährliche Körperverletzung, Vergewaltigung mit Todesfolge. Doch noch immer können die Täter darauf hoffen, dass ihre Trunkenheit vor Gericht strafmildernd berücksichtigt wird. Der Bundesarbeitskreis der CDU-Juristen fordert trotz einer mittlerweile strengeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen grundsätzlich sparsameren Umgang mit Strafmilderungen bei Alkohol-Taten. Der Vorstoß ist für die Karnevalszeit besonders relevant: In den närrischen Tagen steigt in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Betrunkenen – und automatisch auch die Zahl der Delikte.
NRW liegt bei den Straftaten unter Alkoholeinfluss leicht unter dem bundesdeutschen Durchschnitt. Von den insgesamt knapp 34.000 schweren Straftaten in NRW im Jahr 2018 wurden 8800 oder 25,9 Prozent unter Alkoholeinfluss begangen, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervorgeht. Im Bundesschnitt entfielen 26,2 Prozent der insgesamt 144.000 schweren Straftaten auf alkoholisierte Täter.
Nach Meinung der CDU-Rechtspolitiker bedarf es etwa beim Straftatbestand des Vollrausches schärferer gesetzlicher Regeln. „Mitunter bekommen stark alkoholisierte Täter auch bei Straftaten mit schwersten Folgen niedrige Strafen“, sagte der Chef der CDU-Juristenvereinigung, Günter Krings. „Ich setze mich für die Anhebung der Strafrahmenobergrenze beim Vollrauschtatbestand auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe ein“, sagte Krings. „Dies würde den Gerichten ermöglichen, gegen einen Täter zum Beispiel mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn er im Vollrausch einen Menschen umgebracht hat.“
In einem Papier der CDU-Juristen-Vereinigung wird zudem vorgeschlagen, die strengere Rechtsprechung des BGH ins Strafgesetzbuch zu schreiben. „Dies könnte Tatgerichte beeinflussen, bei denen der aktuelle Stand der Rechtsprechung noch nicht angekommen ist.“Leitartikel