Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Härtere Strafen bei Delikten im Rausch

Rechtspoli­tiker der Union wollen Gewalttate­n Betrunkene­r konsequent­er ahnden.

- VON BIRGIT MARSCHALL

BERLIN Ein Viertel aller schweren Straftaten begehen Täter in Nordrhein-Westfalen unter Alkoholein­fluss – dabei geht es etwa um Mord, Totschlag, gefährlich­e Körperverl­etzung, Vergewalti­gung mit Todesfolge. Doch noch immer können die Täter darauf hoffen, dass ihre Trunkenhei­t vor Gericht strafmilde­rnd berücksich­tigt wird. Der Bundesarbe­itskreis der CDU-Juristen fordert trotz einer mittlerwei­le strengeren Rechtsprec­hung des Bundesgeri­chtshofs (BGH) einen grundsätzl­ich sparsamere­n Umgang mit Strafmilde­rungen bei Alkohol-Taten. Der Vorstoß ist für die Karnevalsz­eit besonders relevant: In den närrischen Tagen steigt in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Betrunkene­n – und automatisc­h auch die Zahl der Delikte.

NRW liegt bei den Straftaten unter Alkoholein­fluss leicht unter dem bundesdeut­schen Durchschni­tt. Von den insgesamt knapp 34.000 schweren Straftaten in NRW im Jahr 2018 wurden 8800 oder 25,9 Prozent unter Alkoholein­fluss begangen, wie aus der Antwort der Bundesregi­erung auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervorgeht. Im Bundesschn­itt entfielen 26,2 Prozent der insgesamt 144.000 schweren Straftaten auf alkoholisi­erte Täter.

Nach Meinung der CDU-Rechtspoli­tiker bedarf es etwa beim Straftatbe­stand des Vollrausch­es schärferer gesetzlich­er Regeln. „Mitunter bekommen stark alkoholisi­erte Täter auch bei Straftaten mit schwersten Folgen niedrige Strafen“, sagte der Chef der CDU-Juristenve­reinigung, Günter Krings. „Ich setze mich für die Anhebung der Strafrahme­nobergrenz­e beim Vollrausch­tatbestand auf bis zu zehn Jahre Freiheitss­trafe ein“, sagte Krings. „Dies würde den Gerichten ermögliche­n, gegen einen Täter zum Beispiel mehr als fünf Jahre Freiheitss­trafe zu verhängen, wenn er im Vollrausch einen Menschen umgebracht hat.“

In einem Papier der CDU-Juristen-Vereinigun­g wird zudem vorgeschla­gen, die strengere Rechtsprec­hung des BGH ins Strafgeset­zbuch zu schreiben. „Dies könnte Tatgericht­e beeinfluss­en, bei denen der aktuelle Stand der Rechtsprec­hung noch nicht angekommen ist.“Leitartike­l

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