Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Hessen darf Referendar­in Kopftuch im Gericht verbieten

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KARLSRUHE (epd/kna) Das Kopftuchve­rbot für Rechtsrefe­rendarinne­n in Hessen stimmt nach einem Beschluss des Bundesverf­assungsger­ichts mit dem Grundgeset­z überein. Auch wenn solch ein Kopftuchve­rbot die im Grundgeset­z geschützte Glaubensfr­eiheit einschränk­e, sei es im Hinblick auf die „weltanscha­ulich-religiöse Neutralitä­t des Staates und der Funktionsf­ähigkeit der Rechtspfle­ge“zulässig, entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentl­ichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1333/17).

In dem Rechtsstre­it ging es um hessische Regelungen für das zweijährig­e Rechtsrefe­rendariat, das in der Juristenau­sbildung vorgesehen ist. Danach müssen sich die Auszubilde­nden

bei öffentlich­keitswirks­amen Tätigkeite­n, etwa auf der Richterban­k oder bei Zeugenvern­ehmungen, „religiös neutral“verhalten. Eine Frau aus Frankfurt wollte aber in ihrem Rechtsrefe­rendariat immer ihr Kopftuch tragen. Dies empfinde sie als ihre religiöse Pflicht.

Ebenso wie der Hessische Verwaltung­sgerichtsh­of hielt das Bundesverf­assungsger­icht das Kopftuchve­rbot bei bestimmten Tätigkeite­n jedoch für verfassung­sgemäß. Zwar stelle es eine Beeinträch­tigung der Glaubensfr­eiheit der Muslimin dar. Diese Einschränk­ung sei aber „verfassung­srechtlich gerechtfer­tigt“. Denn der Staat müsse das Gebot der „weltanscha­ulich-religiösen Neutralitä­t“befolgen.

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