Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Coronavirus sorgt für Einschränkungen
Die Ausbreitung des neuen Coronavirus’ hat zum Teil Konsequenzen, die auch Arbeitnehmer betreffen können. Was gilt, wenn Kitas geschlossen bleiben oder Urlauber erstmal nicht nach Hause reisen dürfen?
Die neuen Fälle von Ansteckungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 haben zum Teil Konsequenzen für öffentliche Einrichtungen. In Nordrhein-Westfalen sind in der zurückliegenden Woche als Vorsichtsmaßnahme gegen die Krankheit Covid-19 einzelne Kindergärten und Schulen geschlossen worden, auf Teneriffa sitzen Urlauber in einem Hotel fest. Was gilt für Arbeitgeber in solchen Situationen und was sollten Beschäftigte noch dazu wissen?
Fall 1: Die Kita oder Schule bleibt geschlossen
„Wenn Kindergärten und Schulen aus Vorsicht zum Infektionsschutz geschlossen sind, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war.
Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagt, dass, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. Die erste
Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa Überstunden abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen. Grundsätzlich gilt dies für Eltern, die ein krankes Kind zu Hause haben: Kurzfristig können Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben und trotzdem weiter ihr Gehalt bekommen, wenn sie den Nachwuchs betreuen müssen und die Betreuung nicht anderweitig gesichert werden kann.
Fall 2: Ich bin auf Reisen unter Quarantäne gestellt
Wer auf Reisen ist und zum Beispiel im Hotel über seinen geplanten Abwesenheitszeitraum hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nicht zur Arbeit kommen. „In einem solchen Fall hat man Anspruch auf Entschädigung“, sagt Oberthür. Der Arbeitgeber muss also weiter das Gehalt zahlen, er kann es sich von anderer Stelle aber wieder zurückholen.
Fall 3: Was tun, falls der ÖPNV eingestellt wird?
Für einen solchen Fall trage der
Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko, erklärt Oberthür. Das bedeutet: Er ist in der Regel selbst dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Wenn es gar keine Möglichkeit gibt, zur Arbeit zu kommen, „muss man auch in diesem Fall nicht mit Sanktionen rechnen“, sagt die Fachanwältin. Der Vergütungsanspruch entfalle aber: Arbeitnehmer
bekommen für die Zeit, in der sie nicht bei der Arbeit sind, im Zweifel kein Geld.
Fall 4: Der Betrieb schließt als Vorsichtsmaßnahme
Auch bei einer solchen Maßnahme bekommen Arbeitnehmer weiter Gehalt. „Das gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers“, sagt Fachanwältin Nathalie Oberthür.