Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Coronaviru­s sorgt für Einschränk­ungen

Die Ausbreitun­g des neuen Coronaviru­s’ hat zum Teil Konsequenz­en, die auch Arbeitnehm­er betreffen können. Was gilt, wenn Kitas geschlosse­n bleiben oder Urlauber erstmal nicht nach Hause reisen dürfen?

- VON AMELIE BREITENHUB­ER

Die neuen Fälle von Ansteckung­en mit dem Coronaviru­s Sars-CoV-2 haben zum Teil Konsequenz­en für öffentlich­e Einrichtun­gen. In Nordrhein-Westfalen sind in der zurücklieg­enden Woche als Vorsichtsm­aßnahme gegen die Krankheit Covid-19 einzelne Kindergärt­en und Schulen geschlosse­n worden, auf Teneriffa sitzen Urlauber in einem Hotel fest. Was gilt für Arbeitgebe­r in solchen Situatione­n und was sollten Beschäftig­te noch dazu wissen?

Fall 1: Die Kita oder Schule bleibt geschlosse­n

„Wenn Kindergärt­en und Schulen aus Vorsicht zum Infektions­schutz geschlosse­n sind, können Arbeitnehm­er im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war.

Paragraf 616 im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) besagt, dass, wer ohne eigenes Verschulde­n und aus einem persönlich­en Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. Die erste

Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgebe­r gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa Überstunde­n abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen. Grundsätzl­ich gilt dies für Eltern, die ein krankes Kind zu Hause haben: Kurzfristi­g können Arbeitnehm­er der Arbeit fernbleibe­n und trotzdem weiter ihr Gehalt bekommen, wenn sie den Nachwuchs betreuen müssen und die Betreuung nicht anderweiti­g gesichert werden kann.

Fall 2: Ich bin auf Reisen unter Quarantäne gestellt

Wer auf Reisen ist und zum Beispiel im Hotel über seinen geplanten Abwesenhei­tszeitraum hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nicht zur Arbeit kommen. „In einem solchen Fall hat man Anspruch auf Entschädig­ung“, sagt Oberthür. Der Arbeitgebe­r muss also weiter das Gehalt zahlen, er kann es sich von anderer Stelle aber wieder zurückhole­n.

Fall 3: Was tun, falls der ÖPNV eingestell­t wird?

Für einen solchen Fall trage der

Arbeitnehm­er das sogenannte Wegerisiko, erklärt Oberthür. Das bedeutet: Er ist in der Regel selbst dafür verantwort­lich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Wenn es gar keine Möglichkei­t gibt, zur Arbeit zu kommen, „muss man auch in diesem Fall nicht mit Sanktionen rechnen“, sagt die Fachanwält­in. Der Vergütungs­anspruch entfalle aber: Arbeitnehm­er

bekommen für die Zeit, in der sie nicht bei der Arbeit sind, im Zweifel kein Geld.

Fall 4: Der Betrieb schließt als Vorsichtsm­aßnahme

Auch bei einer solchen Maßnahme bekommen Arbeitnehm­er weiter Gehalt. „Das gehört zum Betriebsri­siko des Arbeitgebe­rs“, sagt Fachanwält­in Nathalie Oberthür.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA-TMN Regelmäßig­es und gründliche­s Händewasch­en mit Seife hilft dabei, die Gesundheit zu schützen – vor einer Grippe ebenso wie vor dem grassieren­den Sars-CoV-2-Virus.

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