Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
RECHT & ARBEIT
(tmn) Für Mini-Jobber gibt es kein Kurzarbeitergeld. Wer auf 450-Euro-Basis arbeitet oder während der Corona-Krise bis zum 31. Oktober 2020 längstens fünf Monate oder 115 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird, gilt nach Paragraf 8 im Sozialgesetzbuch IV (SGB) als geringfügig Beschäftigter und zahlt somit keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das Kurzarbeitergeld ist aber an eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung gekoppelt. Für Mini-Jobber kann der Arbeitgeber entsprechend keine Kurzarbeit anmelden. Sie bleiben im Zweifel ohne Vergütung. Gleiches gilt für Aushilfen, wenn diese vom Unternehmen als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind.
(tmn) In einem Praktikum ein paar Wochen Berufserfahrungen sammeln, zahlt sich finanziell meistens nicht aus. Zumindest für künftige Bewerbungen kann sich die Zeit aber trotzdem lohnen. Grundsätzlich gibt es zwar Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Praktikanten, die eher zu reinen Ausbildungszwecken im Unternehmen sind. Auf den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat das aber keine Auswirkungen. Auch für Praktikanten ergibt sich der Zeugnisanspruch aus Paragraf 16 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG). Ähnlich wie ein Zeugnis für Arbeitnehmer enthält dieses Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen seien auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
(bü) Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass kranke Arbeitnehmer nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung selbst dafür verantwortlich sind, dass ihre Krankenkasse weitere Krankmeldungen zeitnah erhält. Verpasst ein Beschäftigter die (einwöchige) Frist für den Zugang bei der Krankenkasse, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Im hier betreffenden Verfahren hatte der Arbeitnehmer nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung bereits gut zwei Monate Krankengeld bezogen. Der Arzt stellte ihm eine Folgebescheinigung aus und gab ihm auch den für die Krankenkasse vorgesehenen Durchschlag. Der kam aber erst nach knapp drei Wochen bei der Kasse an. Das BSG bestätigte das Aus. Nach Ende der Lohnfortzahlung seien die Versicherten selbst dafür verantwortlich, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig an die Krankenkasse zu übermitteln. (BSG, B 3 KR 23/17 R)