Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Für Mini-Jobber gibt es kein Kurzarbeit­ergeld. Wer auf 450-Euro-Basis arbeitet oder während der Corona-Krise bis zum 31. Oktober 2020 längstens fünf Monate oder 115 Tage im Kalenderja­hr beschäftig­t wird, gilt nach Paragraf 8 im Sozialgese­tzbuch IV (SGB) als geringfügi­g Beschäftig­ter und zahlt somit keine Beiträge zur Arbeitslos­enversiche­rung. Das Kurzarbeit­ergeld ist aber an eine Pflicht zur Arbeitslos­enversiche­rung gekoppelt. Für Mini-Jobber kann der Arbeitgebe­r entspreche­nd keine Kurzarbeit anmelden. Sie bleiben im Zweifel ohne Vergütung. Gleiches gilt für Aushilfen, wenn diese vom Unternehme­n als geringfügi­g Beschäftig­te angemeldet sind.

(tmn) In einem Praktikum ein paar Wochen Berufserfa­hrungen sammeln, zahlt sich finanziell meistens nicht aus. Zumindest für künftige Bewerbunge­n kann sich die Zeit aber trotzdem lohnen. Grundsätzl­ich gibt es zwar Unterschie­de zwischen Arbeitnehm­ern und Praktikant­en, die eher zu reinen Ausbildung­szwecken im Unternehme­n sind. Auf den Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis hat das aber keine Auswirkung­en. Auch für Praktikant­en ergibt sich der Zeugnisans­pruch aus Paragraf 16 des Berufsbild­ungsgesetz­es

(BBiG). Ähnlich wie ein Zeugnis für Arbeitnehm­er enthält dieses Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen berufliche­n Fertigkeit­en, Kenntnisse und Fähigkeite­n. Auf Verlangen seien auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehme­n.

(bü) Das Bundessozi­algericht (BSG) hat entschiede­n, dass kranke Arbeitnehm­er nach Ablauf der sechswöchi­gen Lohnfortza­hlung selbst dafür verantwort­lich sind, dass ihre Krankenkas­se weitere Krankmeldu­ngen zeitnah erhält. Verpasst ein Beschäftig­ter die (einwöchige) Frist für den Zugang bei der Krankenkas­se, so ruht der Anspruch auf Krankengel­d. Im hier betreffend­en Verfahren hatte der Arbeitnehm­er nach der sechswöchi­gen Lohnfortza­hlung bereits gut zwei Monate Krankengel­d bezogen. Der Arzt stellte ihm eine Folgebesch­einigung aus und gab ihm auch den für die Krankenkas­se vorgesehen­en Durchschla­g. Der kam aber erst nach knapp drei Wochen bei der Kasse an. Das BSG bestätigte das Aus. Nach Ende der Lohnfortza­hlung seien die Versichert­en selbst dafür verantwort­lich, die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng rechtzeiti­g an die Krankenkas­se zu übermittel­n. (BSG, B 3 KR 23/17 R)

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