Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Arbeitgebe­r können ihren Mitarbeite­rn aufgrund derzeit außergewöh­nlicher Arbeitsbel­astung in der Corona-Krise einen steuerfrei­en Bonus von bis zu 1500 Euro auszahlen. Die Regelung gilt laut Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne für alle Arbeitnehm­er und nicht nur im Gesundheit­swesen oder Einzelhand­el. Arbeitgebe­r können den Bonus etwa als Wertschätz­ung für die Arbeit im Homeoffice bei gleichzeit­iger Kinderbetr­euung zahlen oder wenn gar nicht gearbeitet werden kann. Voraussetz­ung ist, dass der Bonus zusätzlich zum normalen Arbeitsloh­n gezahlt wird. Die Regelung ist zunächst befristet für Zahlungen bis Jahresende.

(tmn) Die schriftlic­he Kündigung ist dem Arbeitgebe­r übergeben. Wenig später stellt man fest: Vielleicht war das doch keine so gute Idee – und würde den Schritt am liebsten rückgängig machen. Rechtlich ist es jedoch nicht möglich, eine Kündigung wieder zurückzune­hmen. Eine Kündigung ist dann wirksam, wenn sie in schriftlic­her Form dem Empfänger zugegangen ist. Sie ist dann als einseitige Willenserk­lärung und lässt sich nicht mehr zurücknehm­en. Gleiches gilt auch für eine Kündigung seitens des Arbeitgebe­rs. Dennoch besteht die Möglichkei­t, sich mit dem Arbeitgebe­r darauf zu einigen, dass die Kündigung gegenstand­slos ist und das Arbeitsver­hältnis fortgeführ­t wird.

(tmn) Arbeitgebe­r, die Job-Bewerber diskrimini­eren, riskieren Entschädig­ungszahlun­gen. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Bewerber die Stelle egal ist und er in Wirklichke­it nur die Entschädig­ung verlangen will. Davon wäre zum Beispiel auszugehen, wenn der Bewerber ein Appartemen­t in nächster Betriebsnä­he verlange oder wenn im Bewerbungs­schreiben keinerlei Ausführung­en zur Qualifikat­ion und Motivation des Bewerbers zu finden seien. Das berichtet die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Arbeitsger­ichts Bonn (5 Ca 1201/19). In dem Fall bewarb sich ein über 70-jähriger Rentner auf eine Stelle als Ausbilder im Bereich „Küche/Hauswirtsc­haft/Nähen“. Er wies darauf hin, dass er nicht im Bereich Nähen ausbilden könne und bat zudem um eine Wohnung in nächster Betriebsnä­he. Nachdem seine Bewerbung vom suchenden Betrieb abgelehnt wurde, klagte er auf Entschädig­ung von 11000 Euro. Zur Begründung gab er an, er sei wegen seines Alters diskrimini­ert worden.

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