Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
RECHT & ARBEIT
(tmn) Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern aufgrund derzeit außergewöhnlicher Arbeitsbelastung in der Corona-Krise einen steuerfreien Bonus von bis zu 1500 Euro auszahlen. Die Regelung gilt laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine für alle Arbeitnehmer und nicht nur im Gesundheitswesen oder Einzelhandel. Arbeitgeber können den Bonus etwa als Wertschätzung für die Arbeit im Homeoffice bei gleichzeitiger Kinderbetreuung zahlen oder wenn gar nicht gearbeitet werden kann. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt wird. Die Regelung ist zunächst befristet für Zahlungen bis Jahresende.
(tmn) Die schriftliche Kündigung ist dem Arbeitgeber übergeben. Wenig später stellt man fest: Vielleicht war das doch keine so gute Idee – und würde den Schritt am liebsten rückgängig machen. Rechtlich ist es jedoch nicht möglich, eine Kündigung wieder zurückzunehmen. Eine Kündigung ist dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form dem Empfänger zugegangen ist. Sie ist dann als einseitige Willenserklärung und lässt sich nicht mehr zurücknehmen. Gleiches gilt auch für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Dennoch besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber darauf zu einigen, dass die Kündigung gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
(tmn) Arbeitgeber, die Job-Bewerber diskriminieren, riskieren Entschädigungszahlungen. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Bewerber die Stelle egal ist und er in Wirklichkeit nur die Entschädigung verlangen will. Davon wäre zum Beispiel auszugehen, wenn der Bewerber ein Appartement in nächster Betriebsnähe verlange oder wenn im Bewerbungsschreiben keinerlei Ausführungen zur Qualifikation und Motivation des Bewerbers zu finden seien. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (5 Ca 1201/19). In dem Fall bewarb sich ein über 70-jähriger Rentner auf eine Stelle als Ausbilder im Bereich „Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Er wies darauf hin, dass er nicht im Bereich Nähen ausbilden könne und bat zudem um eine Wohnung in nächster Betriebsnähe. Nachdem seine Bewerbung vom suchenden Betrieb abgelehnt wurde, klagte er auf Entschädigung von 11000 Euro. Zur Begründung gab er an, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden.