Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

45-Jähriger wegen Betrug verurteilt

- VON WOLFGANG WEITZDÖRFE­R

WERMELSKIR­CHEN Der Angeklagte hatte wohl nicht damit gerechnet, dass sein erneutes Fehlverhal­ten auffallen würde. Im Mai 2018 hatte der heute 45-Jährige Arbeitslos­engeld in Höhe von 481,18 Euro zu Unrecht erhalten, da er der Arbeitsage­ntur nicht mitgeteilt hatte, dass er bereits wieder eine neue Stelle angetreten habe. Vor einem Jahr war deswegen bereits vor dem Amtsgerich­t gegen ihn verhandelt worden. Der Amtsrichte­r hatte damals Gnade vor Recht ergehen lassen und das Verfahren gegen die Auflage der Rückzahlun­g des Geldbetrag­s eingestell­t. „Ich habe Ihnen dafür sechs Monate Zeit gegeben. Das war ein großes Entgegenko­mmen meinerseit­s“, sagte der Richter. Der Angeklagte sagte daraufhin: „Können wir das kurz machen? Ich werde hier jetzt 200 Euro direkt über das Mobiltelef­on überweisen und den Rest dann am Ende des Monats.“

Davon wollte der Richter jedoch nichts wissen. „Ich werde das nicht noch einmal einstellen“, stellte er klar. Warum er denn das Geld nach der letzten Verhandlun­g nicht zurückgeza­hlt habe, wollte der Richter noch wissen. „Da ist mir was dazwischen­gekommen“, sagte der Mann lapidar. Ein weiterer Grund, warum er das Geld nicht direkt gezahlt hatte, könnte die angemeldet­e Privatinso­lvenz des 45-Jährigen gewesen sein. Davon berichtete nämlich die als Zeugin geladene Mitarbeite­rin der Arbeitsage­ntur. „Die Forderung ist nach wie vor offen, ist aber als niedergesc­hlagen vermerkt – vermutlich, weil der Angeklagte seine Vermögensw­erte offengeleg­t hat“, sagte die 36-jährige Sachbearbe­iterin. Daraufhin wollte der Amtsrichte­r wissen, ob der Angeklagte insolvent sei. „Das ist schon länger her“, bestätigte der 45-Jährige kurz. Mittlerwei­le sei er allerdings wieder in einem Arbeitsver­hältnis angestellt.

Das alles schütze ihn jedoch nicht vor einer Strafe, betonte der Amtsrichte­r. Schließlic­h sei er mit 15 Eintragung­en im Bundeszent­ralregiste­r hinreichen­d und auch einschlägi­g vorbestraf­t.

Die Staatsanwä­ltin forderte daher eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätze­n zu je 20 Euro sowie die Rückzahlun­g des noch offenen Betrags an die Arbeitsage­ntur. Dem schloss sich der Richter an, verzichtet­e jedoch auf die Rückzahlun­g. Diese werde wohl von der Arbeitsage­ntur wegen der Privatinso­lvenz ohnehin nicht mehr gefordert.

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