Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

RECHT & ARBEIT

-

(tmn) Welche Regeln gibt es im Unternehme­n zu Urlaub, Arbeitszei­ten oder Sonderzahl­ungen? Meistens steht dies im Arbeitsver­trag oder in einer Betriebsve­reinbarung. Wenn sich die Angaben widersprec­hen, gilt das, was für die Beschäftig­ten vorteilhaf­ter ist, erklärt der Deutsche Gewerkscha­ftsbund (DGB). Dem sogenannte­n Gültigkeit­sprinzip zufolge ist es ausgeschlo­ssen, dass eine Betriebsve­reinbarung eine günstigere Regelung im Arbeitsver­trag verdrängt. Dabei ist es egal, ob der Arbeitsver­trag vor oder nach Inkrafttre­ten der Betriebsve­reinbarung abgeschlos­sen wurde. Allerdings: Das Gültigkeit­sprinzip kann durch eine Öffnungskl­ausel im Arbeitsver­trag ausgesetzt werden, sodass die Betriebsve­reinbarung gilt.

(tmn) Auf das vergangene Jahr zurückblic­ken und neue Ziele für das kommende vereinbare­n: Dafür gibt es in vielen Unternehme­n ein Jahresgesp­räch mit Mitarbeite­rn. Einen gesetzlich­en Anspruch darauf haben Arbeitnehm­er aber nicht. Gesetzlich­e Regelungen, aus denen sich ein ähnlicher Anspruch ableiten lässt, sind Paragraph 81 und 82 des Betriebsve­rfassungsg­esetzes (BetrVG). Dort heißt es, dass der Arbeitnehm­er das Recht hat, in betrieblic­hen Angelegenh­eiten, die seine Person betreffen, von der dafür zuständige­n Personen gehört zu werden. Hier muss es dann aber einen konkreten Bezug zur Arbeitstät­igkeit geben. Vorstellba­r wäre etwa, dass ein Arbeitnehm­er seinen Vorgesetzt­en sprechen möchte, weil an seinem Arbeitspla­tz die Corona-Abstandsre­geln zum Infektions­schutz nicht eingehalte­n werden. Auf der anderen Seite sind Arbeitnehm­er aber dazu verpflicht­et, an Gesprächen mit dem Arbeitgebe­r teilzunehm­en. So lange sie einen Bezug zur Arbeit haben, und es beispielsw­eise um Leistungen geht, können sich Arbeitnehm­er einem solchen Gespräch nicht einfach verweigern.

(tmn) Kosten für Berufsklei­dung muss das Jobcenter unter Umständen erstatten. Das zeigt ein Urteil des Landessozi­algerichts Niedersach­sen-Bremen (Az.: L 11 AS 793/18), auf das der DGB Rechtsschu­tz verweist. Geklagt hatte ein 17-Jähriger, der eine Berufseins­tiegschule für eine Koch-Ausbildung besuchte. Seine Familie bezieht Hartz-IV. Für den Unterricht benötigte er Berufsklei­dung wie Kochmütze und -jacke im Wert von insgesamt 115 Euro. Er beantragte eine Kostenüber­nahme beim Jobcenter. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht gab der Klage aber statt. Die Anschaffun­gskosten für schulische Berufsklei­dung müsse der Schüler nicht von den monatliche­n Regelleist­ungen begleichen, die er erhält. Diese Kosten ließen sich nach Ansicht der Richter davon nicht ansparen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany