Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
RECHT & ARBEIT
(tmn) Welche Regeln gibt es im Unternehmen zu Urlaub, Arbeitszeiten oder Sonderzahlungen? Meistens steht dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Wenn sich die Angaben widersprechen, gilt das, was für die Beschäftigten vorteilhafter ist, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Dem sogenannten Gültigkeitsprinzip zufolge ist es ausgeschlossen, dass eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung im Arbeitsvertrag verdrängt. Dabei ist es egal, ob der Arbeitsvertrag vor oder nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Allerdings: Das Gültigkeitsprinzip kann durch eine Öffnungsklausel im Arbeitsvertrag ausgesetzt werden, sodass die Betriebsvereinbarung gilt.
(tmn) Auf das vergangene Jahr zurückblicken und neue Ziele für das kommende vereinbaren: Dafür gibt es in vielen Unternehmen ein Jahresgespräch mit Mitarbeitern. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer aber nicht. Gesetzliche Regelungen, aus denen sich ein ähnlicher Anspruch ableiten lässt, sind Paragraph 81 und 82 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dort heißt es, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von der dafür zuständigen Personen gehört zu werden. Hier muss es dann aber einen konkreten Bezug zur Arbeitstätigkeit geben. Vorstellbar wäre etwa, dass ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten sprechen möchte, weil an seinem Arbeitsplatz die Corona-Abstandsregeln zum Infektionsschutz nicht eingehalten werden. Auf der anderen Seite sind Arbeitnehmer aber dazu verpflichtet, an Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen. So lange sie einen Bezug zur Arbeit haben, und es beispielsweise um Leistungen geht, können sich Arbeitnehmer einem solchen Gespräch nicht einfach verweigern.
(tmn) Kosten für Berufskleidung muss das Jobcenter unter Umständen erstatten. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 793/18), auf das der DGB Rechtsschutz verweist. Geklagt hatte ein 17-Jähriger, der eine Berufseinstiegschule für eine Koch-Ausbildung besuchte. Seine Familie bezieht Hartz-IV. Für den Unterricht benötigte er Berufskleidung wie Kochmütze und -jacke im Wert von insgesamt 115 Euro. Er beantragte eine Kostenübernahme beim Jobcenter. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht gab der Klage aber statt. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung müsse der Schüler nicht von den monatlichen Regelleistungen begleichen, die er erhält. Diese Kosten ließen sich nach Ansicht der Richter davon nicht ansparen.