Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Quarantäne nach Urlaub in Risikoländern
(tmn) Urlaub ist auch möglich in Ländern, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt, denn eine solche ist kein Reiseverbot. Allerdings gilt für Rückkehrer aus einigen Risikogebieten dann in Deutschland eine Quarantäne-Pflicht. Das zu wissen ist gerade für Berufstätige wichtig, denn das kann zum Problem werden: Beschäftigte, die nach einem Urlaub aufgrund einer Qurantäne für 14 Tage zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Darauf weist Michael Bachner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag beim Bund-Verlag hin.
Beschäftigte dürfen im Falle einer Quarantäne ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen – und ohne Arbeitsleistung erhalten sie nach Paragraph 614 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen Lohn. Eine Lohn-Entschädigungen im Quarantänefall gibt es nur bei einer behördlich und individuell angeordneten Quarantäne. Diese greift aber nicht bei allgemeingültigen Landesverordnungen zur Quarantäne-Pflicht.
Eine Möglichkeit kann es für manche Berufstätige sein, für die Zeit der Quarantäne von zu Hause aus zu arbeiten, sofern es hierzu Vereinbarungen im Betrieb gibt.
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