Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Quarantäne nach Urlaub in Risikoländ­ern

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(tmn) Urlaub ist auch möglich in Ländern, für die eine Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amts gilt, denn eine solche ist kein Reiseverbo­t. Allerdings gilt für Rückkehrer aus einigen Risikogebi­eten dann in Deutschlan­d eine Quarantäne-Pflicht. Das zu wissen ist gerade für Berufstäti­ge wichtig, denn das kann zum Problem werden: Beschäftig­te, die nach einem Urlaub aufgrund einer Qurantäne für 14 Tage zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Darauf weist Michael Bachner, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, in einem Beitrag beim Bund-Verlag hin.

Beschäftig­te dürfen im Falle einer Quarantäne ihren Arbeitspla­tz nicht aufsuchen – und ohne Arbeitslei­stung erhalten sie nach Paragraph 614 im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) keinen Lohn. Eine Lohn-Entschädig­ungen im Quarantäne­fall gibt es nur bei einer behördlich und individuel­l angeordnet­en Quarantäne. Diese greift aber nicht bei allgemeing­ültigen Landesvero­rdnungen zur Quarantäne-Pflicht.

Eine Möglichkei­t kann es für manche Berufstäti­ge sein, für die Zeit der Quarantäne von zu Hause aus zu arbeiten, sofern es hierzu Vereinbaru­ngen im Betrieb gibt.

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