Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
So wird das Jagdwesen organisiert
Der Verpächter In der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind die Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zusammengeschlossen. Meistens sind das Land- und Forstwirte. Theoretisch ist es möglich, dass die Jagdgenossenschaft in Eigenregie jagt. Praktisch ist es der Regelfall, dass sie das sogenannte Jagdausübungsrecht an einen Jagdschein-Besitzer verpachtet.
Der Pächter Jagdpächter kann in Deutschland nur eine im juristischen Sinne natürliche Person sein, die nach gesetzlicher Definition jagdpachtfähig ist. Das bedeutet, dass der (oder die) Pachtwillige(n) seit mindestens drei Jahren im Besitz von Jahresjagdscheinen ist. Damit soll ein Mindestmaß an jagdlicher Erfahrung gewährleistet sein. Möglich ist auch, dass mehrere Jäger gemeinsam ein Revier pachten.
Der Pachtvertrag Der Vertrag wird im Einvernehmen zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter(n) geschlossen. Geregelt wird darin die Höhe der jährlich zu zahlenden Pacht und die Haftung für Wildschäden, die die Genossenschaft in der Regel auf den Pächter überträgt. Das kann teuer werden, wenn zum Beispiel Wildschwein-Rotten großflächig Weideland und Felder umgraben. Außerdem verpflichtet sich der Pächter im Vertrag, die festgesetzten Abschussquoten einzuhalten. Normalerweise liegt die Mindestpachtdauer in den bergischen Niederwild-Revieren bei neun Jahren, in Hochwild-Revieren, die es in der heimischen Region nicht gibt, bei zwölf Jahren.