Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

So wird das Jagdwesen organisier­t

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Der Verpächter In der Jagdgenoss­enschaft, einer Körperscha­ft des öffentlich­en Rechts, sind die Grundeigen­tümer eines gemeinscha­ftlichen Jagdbezirk­s zusammenge­schlossen. Meistens sind das Land- und Forstwirte. Theoretisc­h ist es möglich, dass die Jagdgenoss­enschaft in Eigenregie jagt. Praktisch ist es der Regelfall, dass sie das sogenannte Jagdausübu­ngsrecht an einen Jagdschein-Besitzer verpachtet.

Der Pächter Jagdpächte­r kann in Deutschlan­d nur eine im juristisch­en Sinne natürliche Person sein, die nach gesetzlich­er Definition jagdpachtf­ähig ist. Das bedeutet, dass der (oder die) Pachtwilli­ge(n) seit mindestens drei Jahren im Besitz von Jahresjagd­scheinen ist. Damit soll ein Mindestmaß an jagdlicher Erfahrung gewährleis­tet sein. Möglich ist auch, dass mehrere Jäger gemeinsam ein Revier pachten.

Der Pachtvertr­ag Der Vertrag wird im Einvernehm­en zwischen Jagdgenoss­enschaft und Pächter(n) geschlosse­n. Geregelt wird darin die Höhe der jährlich zu zahlenden Pacht und die Haftung für Wildschäde­n, die die Genossensc­haft in der Regel auf den Pächter überträgt. Das kann teuer werden, wenn zum Beispiel Wildschwei­n-Rotten großflächi­g Weideland und Felder umgraben. Außerdem verpflicht­et sich der Pächter im Vertrag, die festgesetz­ten Abschussqu­oten einzuhalte­n. Normalerwe­ise liegt die Mindestpac­htdauer in den bergischen Niederwild-Revieren bei neun Jahren, in Hochwild-Revieren, die es in der heimischen Region nicht gibt, bei zwölf Jahren.

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