Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Das sind die neuen Corona-Auflagen
Die beschlossenen Maßnahmen der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin sollen die Lage wieder beherrschbar machen
BERLIN Massive Hilfen der Bundesbehörden für die Kommunen sind bei der Ministerpräsidentenkonferenz im Kanzleramt auf Drängen von Bundeskanzlerin Angela Merkel beschlossen worden. Das ist jedoch nur einer von 14 Punkten. Nachfolgend eine Übersicht, was von den anderen bei den Bürgern ankommt.
Wie wirken sich die neuen Corona-Beschlüsse konkret vor Ort aus?
Es ist der Versuch, bundesweit zu einheitlichen Orientierungsmarken zu kommen. Die Regierungschefs sagten zu, die Einschränkungen des Alltagslebens überall in zwei Stufen zu verschärfen. Ab 35 Neuinfektionen binnen sieben Tagen je 100.000 Einwohner soll es beispielsweise erste Sperrstunden in der örtlichen Gastronomie geben, ab 50 Infektionen müssen die Gastronomiebetriebe spätestens um 23 Uhr schließen und es darf auch außerhalb von Kneipen kein Alkohol mehr ausgegeben werden.
Was wird aus schon bestehenden Sperrstunden?
Schon eingeführte Regelungen, wie etwa 1 Uhr in Düsseldorf oder Köln, bleiben zunächst bestehen. Erst nach Inkrafttreten der neuen Verordnung müssen die Wirte dann zwei Stunden früher schließen, sollte die betroffene Region dann oberhalb der 50er-Inzidenzgrenze liegen.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
In NRW wird das Kabinett die Beschlüsse an diesem Freitag beraten, anschließend trifft Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) mit den Oberbürgermeistern und Landräten zusammen, um die Maßnahmen zu erläutern. Diese werden dann wohl Anfang kommender Woche in Kraft treten. Die offizielle Sprachregelung der Landesregierung: „Nordrhein-Westfalen wertet die Beschlüsse des Bund-Länder-Kreises für eine zügige Umsetzung aus.“Bei den letzten Anpassungen der Regeln
Anfang dieser Woche hatte die Landesregierung die Städte und Kreise per Erlass angewiesen, die neuen Maßnahmen umzusetzen. Die derzeit gültige Corona-Schutzverordnung läuft erst am 31. Oktober aus.
Woher weiß man, dass die eigene Region verbindlich betroffen ist?
Die Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen stützt sich nicht etwa auf den Wert, den das Robert-Koch-Institut (RKI) immer um Mitternacht veröffentlicht.
Ausschlaggebend ist stattdessen der „amtliche Meldestand nach Infektionsschutzgesetz“. Das sind die Zahlen, die die Gesundheitsämter ans Landeszentrum Gesundheit (LZG) in Bochum melden. Bürger können über die Internetadresse www.lzg. nrw.de die „Corona-Meldelage“für ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt erfahren. Die Werte vom RKI und vom LZG können aufgrund des Meldeverzugs voneinander abweichen. Auch der LZG-Wert wird immer um Mitternacht veröffentlicht.
Für derlei Zusammenkünfte steht die genaue Regelung noch aus. Die Ministerpräsidenten beschlossen bei ihrem Gipfel mit der Kanzlerin eigentlich, dass sich ab 35 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner nur noch 15 Personen treffen dürfen, ab einem Wert von 50 sogar nur noch zehn. Zu der Begrenzung von 15 Personen hat NRW in dem Berliner Beschluss zu Protokoll gegeben, dass diese nur dringend empfohlen statt vorgeschrieben werden soll. Zu dem schärferen Wert mit nur zehn Personen hat NRW aber keine Erklärung abgegeben. Ob dieses Kontaktverbot für private Räume nun vorgeschrieben wird, muss die Landesregierung noch erklären.
Bleiben die Beherbergungsverbote?
Die Mehrzahl der Länder hatte hier auch vorher bereits die schärfsten Bedingungen nicht mitgemacht. Andere verschwinden gerade. So hob Sachsen die Auflagen für Urlauber auf, und auch Baden-Württemberg ist auf dem Rückzug. Für Geschäftsreisende hatte die Landesregierung in Stuttgart schon vorher angekündigt, auf negative Testergebnisse als Voraussetzung für Hotel-Aufenthalte zu verzichten. Nach der Klage einer Familie aus Recklinghausen mit Urlaubsbuchung für den Kreis Ravensburg kassierte der Verwaltungsgerichtshof die Auflagen auch für Urlauber. Auf jeden Fall will Mecklenburg-Vorpommern noch mindestens bis zum 8. November Urlauber nur übernachten lassen, wenn sie nachweisen können, nicht infiziert zu sein.
Was ist mit Masken?
Die bestehenden Maskenpflichten bleiben. Beim Überschreiten der 35er-Schwelle können örtlich zusätzliche Vorschriften in Kraft treten. Dann müssen die Menschen überall dort den Mund-Nasen-Schutz tragen, wo sie „dichter und/oder länger zusammenkommen“, wie es im Beschluss heißt. Das wird dann aber in der jeweiligen Kommune für bestimmte Plätze entschieden. Mit generellen landesweit geltenden Maskenpflichten werden sich die Landesregierungen in diesen Tagen befassen.
Was geschieht bei Rückreisen aus dem Ausland?
Wer von einer Reise aus „nicht triftigem Grund“aus einem ausländischen Risikogebiet zurückkehrt, muss für zehn Tage in Quarantäne. Mit einem negativen Testergebnis darf die Quarantäne ab dem fünften Tag vorzeitig beendet werden. In den anstehenden Verordnungen sollen Ausnahmen für notwendige Reisen und Pendler vorgesehen werden.