Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Mit dem Taxi zum Impfzentru­m in die Kreisstadt

Für immobile Menschen übernehmen die Krankenkas­sen die Kosten. Die Verbrauche­rzentrale sagt, wann man es nutzen kann.

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WERMELSKIR­CHEN (tei.-) Immer mehr Menschen über 80, die Zuhause leben, vereinbare­n jetzt Termine für die Corona-Impfung. Doch viele haben einen weiten Weg zum zuständige­n Impfzentru­m – die Wermelskir­chener müssen nach Bergisch Gladbach – den sie nicht aus eigener Kraft oder mit öffentlich­en Verkehrsmi­tteln bewältigen können. Wenn Angehörige und Freunde sie nicht fahren können und es vor Ort auch keine ehrenamtli­chen Fahrdienst­e gibt, müssen sie ein Taxi nehmen und die Kosten selbst tragen. „Was viele nicht wissen: Für besonders immobile Menschen übernehmen die Krankenkas­sen die Kosten für die Fahrt zum Impfzentru­m“, erklärt Lydia Schwertner von der Verbrauche­rzentrale in Remscheid, die von vielen ratsuchend­en Wermelskir­chenern gern besucht wird, weil der Weg nach Bergisch Gladbach zu weit ist.

Für wen kommt die Kostenüber­nahme in Betracht?

Lydia Schwertner Für Personen, die den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehi­nderung mit dem Merkzeiche­n „aG“, „BI“oder „H“haben, sollen die gesetzlich­en Krankenkas­sen die Fahrtkoste­n übernehmen. So sieht es eine Empfehlung des GKV-Spitzenver­bands vor. Diese Regelung gilt auch für Betroffene mit Pflegegrad 3, wenn sie zusätzlich mobilitäts­eingeschrä­nkt sind.

Was muss vor Fahrantrit­t getan werden?

Schwertner Es handelt sich um eine sogenannte Krankenfah­rt, für die der Hausarzt oder die Hausärztin ein spezielles Verordnung­sformular ausfüllen muss. Darin wird noch zusätzlich der Grund der Beförderun­g

und für die genehmigun­gsfreie Fahrt vermerkt. Der Taxi- oder Mietwagenf­ahrer muss die Fahrt quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesonderte­s Blatt.

Müssen Berechtigt­e gar nichts bezahlen?

Schwertner Doch, die gesetzlich­en

Zuzahlunge­n für die Krankenbef­örderung müssen gezahlt werden. Das sind mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält die Fahrerin oder der Fahrer sofort nach der Beförderun­g. Nur Versichert­e, deren Zuzahlunge­n die Belastungs­grenze überschrit­ten haben und die eine Befreiungs­karte haben, müssen nichts bezahlen.

Kann die Krankenkas­se die Kostenüber­nahme ablehnen? Schwertner Die Übernahme der Fahrkosten zum Impfzentru­m stellt eine neue Situation auch für die Krankenkas­sen dar. Einiges ist noch nicht einheitlic­h geregelt. Es ist daher ratsam, die Kostenüber­nahme vorab mit der Krankenkas­se zu klären. Wird die Kostenüber­nahme im Nachhinein abgelehnt, kann dagegen Widerspruc­h eingelegt werden.

Welche Möglichkei­ten der finanziell­en Unterstütz­ung gibt es noch? Schwertner Einige Städte in NRW haben kreative Lösungen gefunden, um ihre betagten oder bewegungse­ingeschrän­kten Bürger zu unterstütz­en. So gibt es in Münster ein „Impftaxi“für fünf Euro, falls die Krankenkas­se die Kosten nicht übernimmt. In Düsseldorf erhalten die über 80-Jährigen in diesem Fall einen Gutschein für einen Taxikosten­zuschuss. Betroffene sollten sich daher bei ihrer Kommune erkundigen, welche Möglichkei­ten es vor Ort gibt. In Wermelskir­chen richten Ehrenamtli­che ab Montag einen Fahrdienst ein.

Weitere Informatio­nen unter www. verbrauche­rzentrale.nrw/corona. Kontakt über remscheid@verbrauche­rzentrale.nrw oder Tel. 02191 8424791 zu den Öffnungsze­iten.

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FOTO: MOLL Lydia Schwertner, Leiterin der Beratungss­telle Remscheid auf der Alleestraß­e.

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