Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
RECHT & ARBEIT
(tmn) Nachtschicht Der überwiegende Teil der Beschäftigten arbeitet tagsüber. Aber kann der Arbeitgeber auch Nachtschichten für sie anordnen? „Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu Nachtschichten verpflichtet ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Antwort darauf gibt der jeweilige Arbeitsvertrag. Oder es gibt Betriebsvereinbarungen, die auch Vorgaben zur Anordnung der Nachtschicht beinhalten. Eine feste Frist zur Ankündigung der Nachtschicht gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: „Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen für ausreichend.“In Notfällen könne die Anordnung auch kurzfristiger wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgeber seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant, so Bredereck. Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszeitgesetz relevant. Dieses enthält konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbeitszeiten und den einzuhaltenden Ruhezeiten. Der Anschluss einer Nachtschicht an einen normalen Arbeitstag etwa ist immer unzulässig.
(bü) Corona Eine Corona-Impfung ist freiwillig, auch für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber auch nicht danach fragen, wer geimpft ist. Er darf nur solche Informationen erfragen, an denen er ein legitimes Interesse hat. Da es keine Impfpflicht gibt, gibt es auch ein solches Interesse nicht. Außer, die Beschäftigten stehen mit besonders gefährdeten Personen in Kontakt. Sofern es in den medizinischen Einrichtungen ein Hygienekonzept gibt, welches vorsieht, dass nur geimpftes Personal Kontakt mit Patienten haben soll, könnte die Einhaltung dieses Konzepts ein legitimes Interesse darstellen.
(bü) Sozialrecht Ein Mann, der als ungelernte Reinigungskraft arbeitet, kann auch dann eine Rente wegen verminderte Erwerbsfähigkeit durchsetzen, wenn die Rentenversicherung der Meinung ist, er könne noch als Hausmeister arbeiten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg machte indes deutlich, dass sich die Tätigkeit als Hausmeister inzwischen stark verändert habe. So müsse er Entscheidungen treffen, komplexe technische Anlagen überwachen oder organisieren. Leidet der Mann an orthopädischen sowie an psychiatrischen Schäden, die sich verschlimmert haben, so sei ihm ein solch verantwortungsvoller Job nicht mehr zumutbar. (Az. L 4 R 680/17)