Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Wegen Veranstalt­er-Pleite kein Geld zurück

Wenn die Airline aus eigenem Verschulde­n einen Flug streichen muss, gibt es oft Entschädig­ung – bei einer Pleite nicht.

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(tmn) Wird ein Flug gestrichen, steht den Passagiere­n in vielen Fällen eine Entschädig­ung zu. Das gilt aber dann nicht, wenn der Flug wegen der Insolvenz des Reiseveran­stalters annulliert wurde. Das hat jetzt das Landgerich­t Frankfurt am Main entschiede­n (Az.: 2-24 O 104/20).

In dem verhandelt­en Fall ging es um eine Pauschalre­ise nach Mexiko im Jahr 2019. Ein paar Wochen vor Reisebegin­n teilte der Veranstalt­er den Klägern mit, dass die Reise aufgrund der eigenen Insolvenz nicht stattfinde­n könne. Von der Airline forderten die Urlauber daraufhin eine Ausgleichs­zahlung nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung, die Urlauber für Flugausfäl­le und lange Verspätung­en entschädig­en soll.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Fluggesell­schaft habe den Grund für die Annullieru­ng nicht zu verantwort­en. Der Flug wäre durchführb­ar gewesen, er habe bloß wegen der Insolvenz des Veranstalt­ers nicht stattgefun­den. Die Kläger erhielten daher keine Entschädig­ung von der Airline zugesproch­en.

Generell gilt Folgendes: Eine Ausgleichs­zahlung nach EURecht steht den Passagiere­n immer in den Fällen zu, wenn sich die Fluggesell­schaft bei Annullieru­ngen und langen Verspätung­en nicht auf außergewöh­nliche Umstände berufen kann. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbe­reichs der Airline liegen.

Über das Urteil vom 16. September 2020 berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“(Ausgabe 2/2021).

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FOTO: DPA Flug gestrichen: Bei Ursachen, die die Airline zu verantwort­en hat, steht Reisenden nach EU-Recht eine Entschädig­ung zu.

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