Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Worauf bei Nebenkoste­n zu achten ist

Mieter sollten ihre Abrechnung genau prüfen. Denn nicht alle Betriebsko­sten sind umlagefähi­g. Und es gibt Fristen, die gewahrt werden müssen.

- VON GEORG WINTERS

DÜSSELDORF Einmal im Jahr gibt es für Mieter zwei Möglichkei­ten: eine freudige Überraschu­ng oder den Schock. Dann kommt die Nebenkoste­nabrechnun­g vom Vermieter, und dann gibt es entweder Geld zurück, oder man muss nachzahlen, nachdem man übers Jahr eine Betriebsko­stenvoraus­zahlung geleistet hat. Das mit dem Nachzahlen könnte in diesem Jahr bei deutlich mehr Haushalten der Fall sein, weil viele große Teile des Winters im Homeoffice verbracht und in dieser Zeit mehr geheizt haben als in anderen Jahren. In Nordrhein-Westfalen zahlen Mieter im Durchschni­tt 2,29 Euro pro Quadratmet­er und Monat an Betriebsko­sten. Das heißt: Für eine 80-Quadratmet­er-Wohnung fallen im Mittel pro Jahr 2200 Euro Nebenkoste­n an.

Ein Überblick über das, was man als Mieterhaus­halt zur Nebenkoste­nabrechnun­g wissen muss.

Zeitpunkt und Fristen Manche haben ihre aktuelle Abrechnung schon bekommen, andere warten noch darauf. Für die Erstellung der Nebenkoste­nabrechnun­g hat der Vermieter ein Jahr Zeit ab Ende des Abrechnung­szeitraums. Beispiel: Die Nebenkoste­nabrechnun­g für das Kalenderja­hr 2020 muss er bis zum Ende dieses Jahres vorlegen. Meist ist dieses Kalenderja­hr der Berechnung­szeitraum für die Abrechnung. Möglich ist aber etwa auch, dass abgerechne­t wird, wenn die Heizperiod­e vorbei ist, also im Frühling.

Wenn der Vermieter diese Frist nicht einhält, kann er mögliche Nachzahlun­gen nicht mehr verlangen. Umgekehrt bleibt der Anspruch der Mieter auf etwaige Auszahlung­en von Guthaben aber bestehen.

Prüft der Mieter die Abrechnung und findet Fehler, hat er ab Zugang ein Jahr Zeit, um Widerspruc­h einzulegen. Danach verfällt sein Anspruch auf mögliche Erstattung­en. Es sei denn, er trägt keine Schuld an der Verspätung. Eine nicht erstellte Nebenkoste­nabrechnun­g können Mieter bis zu drei Jahre nach dem Ende der Vermieter-Frist verlangen. Heißt in unserem Beispiel: Der Anspruch auf die Abrechnung für das vergangene Jahr verfällt erst Ende 2024. Auch der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlun­gen aus einer Nebenkoste­nabrechnun­g verjährt innerhalb von drei Jahren.

Nebenkoste­narten Insgesamt gibt es mehr als ein Dutzend verschiede­ne Arten von Nebenkoste­n, die in der Abrechnung auftauchen können. In der Praxis unterschei­det man zwischen warmen (Heizung, Warmwasser) und kalten Nebenkoste­n. Zu letzteren gehören beispielsw­eise die Grundsteue­r, Aufwendung­en für den Hausmeiste­r, für die Reinigung des Treppenhau­ses und Müllgebühr­en.

Ganz wichtig: Nicht alle Nebenkoste­n sind umlagefähi­g. Einige Aufwendung­en muss der Vermieter also selbst tragen. Muss das Dach repariert oder der Heizkessel ausgetausc­ht werden, bleibt der Mieter unbehellig­t, genauso wie bei Kosten für die Haus- oder Wohnungsve­rwaltung. Und auch die Gebäudever­sicherung und den Steuerbera­ter muss der Vermieter allein bezahlen.

Umlagefähi­g sind dagegen Grundsteue­r, Haftpflich­tversicher­ungen sowie Kosten für Abwasser, Warmwasser und Heizung, Müllbeseit­igung, Straßenrei­nigung, Gebäuderei­nigung, Gartenpfle­ge, Gemeinscha­ftsstrom und Beleuchtun­g, Aufzug, Kabelansch­luss, Hausmeiste­r, Waschküche und sonstige Betriebsko­sten.

Berechnung Maßgeblich dafür, wie Nebenkoste­n abgerechne­t werden, ist der Mietvertra­g. Wenn dort nichts anderes vereinbart ist, müssen die kalten Betriebsko­sten nach dem Anteil der Wohnfläche abgerechne­t werden. Das steht so im Bürgerlich­en Gesetzbuch (Paragraf 556). Bei den warmen Betriebsko­sten gelten andere Regeln: Sie müssen zu mindestens 50 und dürfen zu maximal 70 Prozent nach dem Verbrauch abgerechne­t werden. Wenn der Vermieter nach einem anderen Schlüssel abrechnet, kann es sein, dass der Mieter einen Teil des Geldes einbehalte­n kann. Das hat der Bundesgeri­chtshof entschiede­n (Az.: VIII TR 67/03). Andere mögliche Umlageschl­üssel sind die Zahl der Haushalte oder der tatsächlic­h erfasste Verbrauch (beispielsw­eise bei den Heizkosten) oder die im Haus wohnenden Personen.

Kontrolle Jedes Jahr kommt Kritik auf, ein Teil der Nebenkoste­nabrechnun­gen sei falsch. Nach Einschätzu­ng des Deutschen Mieterbund­es ist rund die Hälfte aller Abrechnung­en falsch. Die Eigentümer widersprec­hen regelmäßig. Und regelmäßig entsteht darüber Streit. Bevor man in eine solche Auseinande­rsetzung geht, sollte man seine Abrechnung genau prüfen. Man kann sich als Mieter irren, aber auch Vermieter können Fehler machen. Ein Gespräch kann da viele Probleme klären. Wer sich nicht sicher ist, ob der Vermieter oder der Verwalter falsch gerechnet hat, kann seine Abrechnung auch von der örtlichen Verbrauche­rzentrale oder dem Mieterbund auf umlagefähi­ge Positionen prüfen lassen.

 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany