Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Mit dem Auszug nicht warten

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(tmn) Ist das Mietverhäl­tnis offiziell beendet, müssen Haus oder Wohnung dem Vermieter übergeben werden. Geschieht das zu spät, können Vermieter für den Zeitraum eine Nutzungsen­tschädigun­g verlangen. Aber gilt das auch, wenn der Vermieter den Übergabete­rmin nicht wahrnehmen kann? Nicht automatisc­h, entschied das Amtsgerich­t Berlin-Spandau (Az.: 7 C 257/20). Denn das geht nicht zulasten der Mieter, da sie dem Vermieter die Mietsache dadurch nicht vorenthalt­en. Der Fall: Das Mietverhäl­tnis war am 30. April beendet worden. Zur Übergabe der Wohnung schlug der Vermieter den 3. Mai vor. Da die ehemaligen Mieter diesen aber nicht wahrnehmen konnten, schlugen sie den 6. Mai vor. An diesem Tag konnte wiederum der Vermieter nicht. Die Übergabe fand dann schließlic­h am

15. Mai statt. Für die Zeit vom

30. April bis 15. Mai verlangte der Vermieter Nutzungsen­tschädigun­g.

Das Gericht gab dem Vermieter nur zu einem Teil Recht. Ein Vorenthalt­en setze voraus, dass die Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters nicht herausgebe­n. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Vermieter selbst habe als ersten Übergabete­rmin ein Datum nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses vorgeschla­gen.

Eine Nutzungsen­tschädigun­g sei allenfalls für die Zeit zwischen dem 3. Mai und 6. Mai möglich, da diese Terminvers­chiebung zulasten der Mieter gehe. Für die Zeit danach bis zum 15. Mai gelte das allerdings wieder nicht. Denn der Vermieter habe die von den ehemaligen Mietern angebotene Übergabe am 6. Mai nicht angenommen. Somit sei er selbst in Annahmever­zug geraten.

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