Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Mit dem Auszug nicht warten
(tmn) Ist das Mietverhältnis offiziell beendet, müssen Haus oder Wohnung dem Vermieter übergeben werden. Geschieht das zu spät, können Vermieter für den Zeitraum eine Nutzungsentschädigung verlangen. Aber gilt das auch, wenn der Vermieter den Übergabetermin nicht wahrnehmen kann? Nicht automatisch, entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau (Az.: 7 C 257/20). Denn das geht nicht zulasten der Mieter, da sie dem Vermieter die Mietsache dadurch nicht vorenthalten. Der Fall: Das Mietverhältnis war am 30. April beendet worden. Zur Übergabe der Wohnung schlug der Vermieter den 3. Mai vor. Da die ehemaligen Mieter diesen aber nicht wahrnehmen konnten, schlugen sie den 6. Mai vor. An diesem Tag konnte wiederum der Vermieter nicht. Die Übergabe fand dann schließlich am
15. Mai statt. Für die Zeit vom
30. April bis 15. Mai verlangte der Vermieter Nutzungsentschädigung.
Das Gericht gab dem Vermieter nur zu einem Teil Recht. Ein Vorenthalten setze voraus, dass die Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters nicht herausgeben. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Vermieter selbst habe als ersten Übergabetermin ein Datum nach Beendigung des Mietverhältnisses vorgeschlagen.
Eine Nutzungsentschädigung sei allenfalls für die Zeit zwischen dem 3. Mai und 6. Mai möglich, da diese Terminverschiebung zulasten der Mieter gehe. Für die Zeit danach bis zum 15. Mai gelte das allerdings wieder nicht. Denn der Vermieter habe die von den ehemaligen Mietern angebotene Übergabe am 6. Mai nicht angenommen. Somit sei er selbst in Annahmeverzug geraten.