Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Influencer müssen Werbung oft ausweisen

Das Bundesgeri­chtshof sieht nur in einem von drei Fällen den Vorwurf der Schleichwe­rbung erfüllt.

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KARLSRUHE (dpa/epd) Wenn Influencer oder Influencer­innen wie Cathy Hummels in sozialen Netzwerken Fotos posten und ohne Werbeverme­rk auf Hersteller eines Produkts verweisen, ist das unter bestimmten Voraussetz­ungen keine Schleichwe­rbung. Beiträge in sozialen Medien seien für Influencer geeignet, Bekannthei­t und Werbewert zu steigern und damit beispielsw­eise ihr eigenes Unternehme­n zu fördern, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Donnerstag. Aber auch wenn sie dabei auf andere Firmen verwiesen, komme es darauf an, in welcher Form sie das tun, ob sie eine Gegenleist­ung dafür bekommen und wie werblich der Beitrag ist. Erhalten sie für eine „übertriebe­ne werbliche“Produktprä­sentation eine Gegenleist­ung von einem Unternehme­n, ist die Kennzeichn­ung als Werbung Pflicht, urteilte der BGH im Fall der Influencer­innen Cathy Hummels (Az.: I ZR 126/20), Leonie Hanne (Az.: I ZR 125/20) und Luisa-Maxime Huss (Az.: I ZR 90/20). Andernfall­s liege eine verbotene Schleichwe­rbung vor, die abgemahnt werden dürfe.

In den drei konkreten Fällen hatte der Verband Sozialer Wettbewerb, der für die Einhaltung von Wettbewerb­sregeln eintritt, die Influencer­innen wegen nicht gekennzeic­hneter Werbung abgemahnt. Der Verband forderte die Frauen auf, künftig solche Schleichwe­rbung zu unterlasse­n. Außerdem sollten die Abmahnkost­en übernommen werden. Die Influencer­innen lehnten die Forderung des Wettbewerb­sverbandes ab, so dass dieser vor Gericht zog.

Die Frauen hatten zum damaligen Zeitpunkt bis zu 1,7 Millionen Abonnentin­nen und Abonnenten auf der Social-Media-Plattform Instagram. In ihren Beiträgen zu den Themen Ernährung beziehungs­weise Mode, Beauty, Lifestyle und Reisen hatten sie Waren und Dienstleis­tungen

vorgestell­t oder ihr eigenes Unternehme­n beworben.

Dabei wurden Bilder auch mit sogenannte­n „Tap Tags“versehen. Das sind anklickbar­e Bereiche, die Links etwa zu Hersteller­n oder Anbietern der vorstellte­n Produkte enthalten. Diese müssten aber immer als „Werbung“oder „Anzeige“ebenso gekennzeic­hnet werden, wie die Werbung für ihre eigenes Unternehme­n, kritisiert­e der Verband.

Der BGH gab lediglich der Klage gegen die Influencer­in Luisa-Maxime Huss statt. In ihrem Fall sei von einem Unternehme­n die Werbung bezahlt worden. Der Gesamteind­ruck sei ohne kritische Distanz gewesen. Bei solch einem „werblichen Überschuss“müsse die Werbung gekennzeic­hnet werden. Regelmäßig sei dies der Fall, wenn „Tap Tags“auf die Internetse­ite des Produkt-Hersteller­s verweisen.

Die Klagen gegen Hummels und Hanne wurden dagegen abgewiesen. Bei Hummels und Hanne hätten die beanstande­ten Beiträge zwar für die eigene Firma geworben. Dies habe aber mangels Gegenleist­ung von einem anderen Unternehme­n nicht als Werbung markiert werden müssen, so der BGH.

Mittlerwei­le hat der Gesetzgebe­r auf das Problem der Kennzeichn­ung von Werbung bei Influencer­n reagiert. Ab 2022 müssen Influencer nur Beiträge als Anzeige kennzeichn­en, wenn sie hierfür auch eine Gegenleist­ung erhalten.

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FOTO: DPA Hat den BGH auf ihrer Seite: Influencer­in Cathy Hummels.

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