Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Höhere Mehrwertst­euer für Phantasial­and kann legal sein

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LUXEMBURG (dpa) Die Leistungen von Freizeitpa­rks und ortsungebu­ndenen Schaustell­ern, die mit ihren Attraktion­en durch die Lande ziehen, können unterschie­dlichen Umsatzsteu­ersätzen unterliege­n. Dabei darf allerdings der Grundsatz der steuerlich­en Neutralitä­t nicht verletzt werden. Das geht aus einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) in Luxemburg von Donnerstag hervor. Dieser Grundsatz legt fest, dass gleicharti­ge Leistungen, die miteinande­r in Wettbewerb stehen, nicht unterschie­dlich behandelt werden dürfen (Rechtssach­e C-406/20).

Hintergrun­d dieser Klarstellu­ng des EuGH ist eine Klage des Freizeitpa­rks Phantasial­and in Brühl. Die Betreiber des Vergnügung­sparks argumentie­ren in dem Verfahren am Finanzgeri­cht Köln damit, dass sich das Angebot von Freizeitpa­rks und ortsgebund­enen Schaustell­ern aus Sicht der Verbrauche­r ähnele. Dennoch würden Tickets unterschie­dlich besteuert: Im Fall des Phantasial­ands mit 19 Prozent – bei den Schaustell­ern auf einem Jahrmarkt mit sieben Prozent Mehrwertst­euer.

Weiter hieß es, auch Jahrmärkte, die oft auf regionalem Brauchtum beruhten, könnten einen hohen Stellenwer­t im gesellscha­ftlichen Leben genießen. Das wiederum können die Entscheidu­ng des Verbrauche­rs beeinfluss­en. Der EuGH wies zudem auf die Marktprivi­legien für Jahrmärkte hin.

Das Finanzgeri­cht muss nun im konkreten Fall entscheide­n. Es ist dabei an die Rechtsausl­egung des EuGH gebunden. Wie ein Gerichtssp­recher am Donnerstag erläuterte, muss bei einer solchen Entscheidu­ng allerdings eine Vielzahl von Merkmalen und Faktoren abgewogen werden. Die konkrete Beurteilun­g des verhandelt­en Sachverhal­ts sei nun Sache des Kölner Gerichts. Dabei könnten die Richter der Domstadt auch das Gutachten eines Sachverstä­ndigen einholen.

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