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Höhere Mehrwertsteuer für Phantasialand kann legal sein
LUXEMBURG (dpa) Die Leistungen von Freizeitparks und ortsungebundenen Schaustellern, die mit ihren Attraktionen durch die Lande ziehen, können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Dabei darf allerdings der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg von Donnerstag hervor. Dieser Grundsatz legt fest, dass gleichartige Leistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Rechtssache C-406/20).
Hintergrund dieser Klarstellung des EuGH ist eine Klage des Freizeitparks Phantasialand in Brühl. Die Betreiber des Vergnügungsparks argumentieren in dem Verfahren am Finanzgericht Köln damit, dass sich das Angebot von Freizeitparks und ortsgebundenen Schaustellern aus Sicht der Verbraucher ähnele. Dennoch würden Tickets unterschiedlich besteuert: Im Fall des Phantasialands mit 19 Prozent – bei den Schaustellern auf einem Jahrmarkt mit sieben Prozent Mehrwertsteuer.
Weiter hieß es, auch Jahrmärkte, die oft auf regionalem Brauchtum beruhten, könnten einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen. Das wiederum können die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen. Der EuGH wies zudem auf die Marktprivilegien für Jahrmärkte hin.
Das Finanzgericht muss nun im konkreten Fall entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag erläuterte, muss bei einer solchen Entscheidung allerdings eine Vielzahl von Merkmalen und Faktoren abgewogen werden. Die konkrete Beurteilung des verhandelten Sachverhalts sei nun Sache des Kölner Gerichts. Dabei könnten die Richter der Domstadt auch das Gutachten eines Sachverständigen einholen.