Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Nach dem Verkauf Auto abmelden
Tipps für den korrekten Umgang mit dem Versicherungsschutz beim Autoverkauf.
BERGISCHES LAND Werden Gebrauchtwagen privat verkauft, ist das im Prinzip der Tausch Auto gegen Geld. Doch anders als bei vielen anderen Gütern, die privat gehandelt werden, gelte es hierbei, den Versicherungsschutz im Blick zu halten, mahnt Arndt Köhler: „Knifflig ist beim privaten Autohandel der Versicherungswechsel zwischen altem und neuem Eigentümer“, sagt der Vorsitzende des Bezirks Remscheid im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Da ein zugelassenes Auto stets versichert sein muss, greife bis zur Ummeldung immer die Haftpflichtversicherung des bisherigen Eigentümers, erklärt Köhler. Und das bringe die Gefahr mit sich, dass die Schadenfreiheitsklasse dieses Vertrags nach einem Unfall hochgestuft wird – verbunden mit entsprechend höheren Prämienzahlungen für das nächste Fahrzeug.
Deswegen empfehle der BVK folgendes Vorgehen: Sind sich Verkäufer und Käufer handelseinig, meldet der Verkäufer nach dem Verkauf das Auto bei der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle ab, demontiert die Kennzeichen und teilt dies seinem Versicherer schnellstmöglich mit.
Um das Fahrzeug zu überführen, benötigt der Käufer mitgebrachte Kurzzeitkennzeichen, also eine eigene Kfz-Versicherung, oder er muss den Wagen bei seiner Kfz-Zulassungsstelle ummelden und mit den danach erstellten neuen Nummernschildern noch mal zum Verkäufer fahren, um das Auto dann abzuholen.
„Mit dieser Option ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Allerdings ist das für den Käufer umständlich, denn er kann dann mit dem neuerworbenen Pkw nicht einfach zur Zulassungsstelle fahren und ihn dort auf sich ummelden“, sagt Köhler.
Eine andere Möglichkeit sei, dass Verkäufer und Käufer das Datum und den Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe schriftlich festhalten und vereinbaren, dass das verkaufte Auto unverzüglich vom Käufer umzumelden und zu versichern ist. Verursache der Käufer dann vor der Ummeldung einen Unfall, wird zwar die Kfz-Versicherung des Verkäufers für den Schaden aufkommen, seine Schadenfreiheitsklasse bleibt davon aber unberührt.
„Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer seine Versicherung unverzüglich über den Verkauf seines Fahrzeugs informiert, und dies am besten schriftlich“, betont Köhler. Dennoch bleibe ein Restrisiko, weil die Versicherer dies unterschiedlich handhaben.