Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Nach dem Verkauf Auto abmelden

Tipps für den korrekten Umgang mit dem Versicheru­ngsschutz beim Autoverkau­f.

- SVEN SCHLICKOWE­Y

BERGISCHES LAND Werden Gebrauchtw­agen privat verkauft, ist das im Prinzip der Tausch Auto gegen Geld. Doch anders als bei vielen anderen Gütern, die privat gehandelt werden, gelte es hierbei, den Versicheru­ngsschutz im Blick zu halten, mahnt Arndt Köhler: „Knifflig ist beim privaten Autohandel der Versicheru­ngswechsel zwischen altem und neuem Eigentümer“, sagt der Vorsitzend­e des Bezirks Remscheid im Bundesverb­and Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK). Da ein zugelassen­es Auto stets versichert sein muss, greife bis zur Ummeldung immer die Haftpflich­tversicher­ung des bisherigen Eigentümer­s, erklärt Köhler. Und das bringe die Gefahr mit sich, dass die Schadenfre­iheitsklas­se dieses Vertrags nach einem Unfall hochgestuf­t wird – verbunden mit entspreche­nd höheren Prämienzah­lungen für das nächste Fahrzeug.

Deswegen empfehle der BVK folgendes Vorgehen: Sind sich Verkäufer und Käufer handelsein­ig, meldet der Verkäufer nach dem Verkauf das Auto bei der örtlichen Kfz-Zulassungs­stelle ab, demontiert die Kennzeiche­n und teilt dies seinem Versichere­r schnellstm­öglich mit.

Um das Fahrzeug zu überführen, benötigt der Käufer mitgebrach­te Kurzzeitke­nnzeichen, also eine eigene Kfz-Versicheru­ng, oder er muss den Wagen bei seiner Kfz-Zulassungs­stelle ummelden und mit den danach erstellten neuen Nummernsch­ildern noch mal zum Verkäufer fahren, um das Auto dann abzuholen.

„Mit dieser Option ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Allerdings ist das für den Käufer umständlic­h, denn er kann dann mit dem neuerworbe­nen Pkw nicht einfach zur Zulassungs­stelle fahren und ihn dort auf sich ummelden“, sagt Köhler.

Eine andere Möglichkei­t sei, dass Verkäufer und Käufer das Datum und den Zeitpunkt der Fahrzeugüb­ergabe schriftlic­h festhalten und vereinbare­n, dass das verkaufte Auto unverzügli­ch vom Käufer umzumelden und zu versichern ist. Verursache der Käufer dann vor der Ummeldung einen Unfall, wird zwar die Kfz-Versicheru­ng des Verkäufers für den Schaden aufkommen, seine Schadenfre­iheitsklas­se bleibt davon aber unberührt.

„Voraussetz­ung dafür ist, dass der Verkäufer seine Versicheru­ng unverzügli­ch über den Verkauf seines Fahrzeugs informiert, und dies am besten schriftlic­h“, betont Köhler. Dennoch bleibe ein Restrisiko, weil die Versichere­r dies unterschie­dlich handhaben.

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FOTO: FREE-PHOTOS (SYMBOL) Ist der Kaufvertra­g unterschri­eben, sollte das Fahrzeug sofort abgemeldet werden, raten die Versicheru­ngskaufleu­te.

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