Keine Entschädigung bei verpasstem Flieger
Wer seinen gebuchten Flieger verpasst, weil er unverschuldet zu spät am Checkin eintrifft, hat keinen Anspruch auf eine Pauschal-Entschädigung. Das Nichterscheinen eines Fluggastes am Flugsteig zum Boarding in einer pünktlich abfliegenden Maschine schließt die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszahlung aus. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden.
Im konkreten Fall startete die Maschine planmäßig um 11.15 Uhr. Der betroffene Reisende war nach eigener Aussage bereits um acht Uhr am Flughafen gewesen, konnte sein Gepäck aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14 Uhr abgeben. Da war der Flieger schon längst weg. Für die „Nichtbeförderung“verlangte der Mann nun 400 Euro Ausgleichszahlung.
Zu Unrecht, wie Deutschlands oberste Richter betonten. Unter einer „Nichtbeförderung“sei laut Fluggastverordnung die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, die sich am Flugsteig eingefunden haben. „Eine solche Zurückweisung aber setzt grundsätzlich die pünktliche Anwesenheit des jeweils davon Betroffenen am Flugsteig voraus“, erklärt Dr. Sonja Tiedtke von der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) den Karlsruher Richterspruch. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt, er wurde weder annulliert noch gab es irgendeine nennenswerte Flugverspätung. Womit keine der von der EU-Verordnung geforderten Bedingungen für eine Ausgleichszahlung erfüllt sei. (Az. X ZR 83/12)