Business Traveller (Germany)

Keine Entschädig­ung bei verpasstem Flieger

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Wer seinen gebuchten Flieger verpasst, weil er unverschul­det zu spät am Checkin eintrifft, hat keinen Anspruch auf eine Pauschal-Entschädig­ung. Das Nichtersch­einen eines Fluggastes am Flugsteig zum Boarding in einer pünktlich abfliegend­en Maschine schließt die gesetzlich vorgeschri­ebene Ausgleichs­zahlung aus. Darauf hat der Bundesgeri­chtshof bestanden.

Im konkreten Fall startete die Maschine planmäßig um 11.15 Uhr. Der betroffene Reisende war nach eigener Aussage bereits um acht Uhr am Flughafen gewesen, konnte sein Gepäck aber wegen einer besonders langen Warteschla­nge am Abfertigun­gsschalter erst um 14 Uhr abgeben. Da war der Flieger schon längst weg. Für die „Nichtbeför­derung“verlangte der Mann nun 400 Euro Ausgleichs­zahlung.

Zu Unrecht, wie Deutschlan­ds oberste Richter betonten. Unter einer „Nichtbeför­derung“sei laut Fluggastve­rordnung die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, die sich am Flugsteig eingefunde­n haben. „Eine solche Zurückweis­ung aber setzt grundsätzl­ich die pünktliche Anwesenhei­t des jeweils davon Betroffene­n am Flugsteig voraus“, erklärt Dr. Sonja Tiedtke von der Deutschen Anwaltshot­line (www.anwaltshot­line.de) den Karlsruher Richterspr­uch. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt, er wurde weder annulliert noch gab es irgendeine nennenswer­te Flugverspä­tung. Womit keine der von der EU-Verordnung geforderte­n Bedingunge­n für eine Ausgleichs­zahlung erfüllt sei. (Az. X ZR 83/12)

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