URLAUB GEPLATZT: KEIN ANSPRUCH AUF NACHHOLUNG
Wer seine Urlaubsreise aufgrund behördlicher Corona-Maßnahmen nicht antreten konnte, hat keinen Anspruch darauf, diese nachzuholen. „Ein beantragter und genehmigter Urlaub ist einseitig durch den Arbeitnehmer nicht abänderbar. Findet die Urlaubsreise warum auch immer nicht statt, hat das keine Auswirkung auf den Urlaub“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag auf anwalt.de. So mache es keinen Unterschied, ob die Reise aufgrund eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder eben einer behördlichen Maßnahme ausfalle. Der Urlaub bestehe und laufe ungeachtet dessen weiter, der Arbeitnehmer müsse sich auf andere Weise erholen, notfalls zuhause an seinem Wohnort. Quelle: anwalt.de