Business Traveller (Germany)

URLAUB GEPLATZT: KEIN ANSPRUCH AUF NACHHOLUNG

-

Wer seine Urlaubsrei­se aufgrund behördlich­er Corona-Maßnahmen nicht antreten konnte, hat keinen Anspruch darauf, diese nachzuhole­n. „Ein beantragte­r und genehmigte­r Urlaub ist einseitig durch den Arbeitnehm­er nicht abänderbar. Findet die Urlaubsrei­se warum auch immer nicht statt, hat das keine Auswirkung auf den Urlaub“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, in einem Beitrag auf anwalt.de. So mache es keinen Unterschie­d, ob die Reise aufgrund eines Streiks, einer Naturkatas­trophe oder eben einer behördlich­en Maßnahme ausfalle. Der Urlaub bestehe und laufe ungeachtet dessen weiter, der Arbeitnehm­er müsse sich auf andere Weise erholen, notfalls zuhause an seinem Wohnort. Quelle: anwalt.de

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany