... auf Remote Work? Dies hängt stark von steuer- und sozialverischerungsrechtlichen Bestimmungen ab.
„ Das Corona- Jahr hat das Bleisure- Spektrum mit Homeoffice, Remote Work und Workation deutlich erweitert. Damit verbunden sind viele neue, weltweite Angebote – und teilweise schwierige Rechtsfragen.“Sylvie Konzack
Barbados hat 2020 das Programm „Welcome Stamp Visa“aufgelegt, mit dem man zwölf Monate lang auf Barbados leben und arbeiten kann, sogar ohne einkommenssteuerpflichtig zu sein. Ähnlich Dubai: Ein neues, ein Jahr geltendes Visum erlaubt es Ausländern mit Mindestmonatsgehalt von 5.000 US-Dollar, in Dubai im Remote-Work-Status zu leben, d.h. die Anstellung im Heimatland zu behalten. Dies samt Zugang zu Schulen und vielen Vorteilen eines Visa-Inhabers in puncto Telekommunikation, Banken & Co.
Auch Hotels öffnen sich mit Homeoffice-Angeboten: Marriott hat einen Bonvoy Day Pass, Stay Pass und Play Pass aufgelegt. Damit kann man sowohl einen Tag im Hotel buchen, über Nacht mit frühem Check-in und spätem Check-out bleiben oder mehrere Tage einen Arbeitsund Urlaubsaufenthalt wählen. Und wen es gleich auf die Sonnenliege mit Laptop zieht, für den öffnen sich auch Ferienclubs: Robinson Club bietet seine Häuser an der Algarve, auf Mallorca, Fuerteventura und ein türkisches Haus im Rahmen von „Workation@Robinson“als Homeoffice-Urlaub an. Pool und Strand sind in der Nähe, genauso Golf- und Tennisplätze, Fitnessstudios oder Bike-Angebote. Die Familie kann zugleich nachgeholt werden.
Abkommen unabkömmlich
Staycation, Workation, ortsunabhängiges Arbeiten mit besonderem Ruhe-, Inspirations- und Freizeitangebot – was für Unternehmer, Selbstständige, Freelancer und digitale Nomaden zahlreiche, neue Möglichkeiten der kreativen
Arbeits- und Freizeitgestaltung bereithält, steht bei Angestellten rechtlich noch auf wackeligen Füßen. Denn so sehr viele Arbeitgeber inzwischen offen für eine teilweise oder vollständige Arbeit im dauerhaften Homeoffice oder während der mobilen Arbeit sind, so sehr müssen sie diesem im Allgemeinen wie Speziellen zustimmen und Regelungen zu Themen wie Arbeitszeiten, Erreichbarkeiten, IT-Sicherheit etc. festschreiben. Zudem sind bei Remote Work im Ausland steuer- und sozialversicherungsrechtliche Details zu klären. „Denn grundsätzlich endet das nationale ,Sozialversicherungsrechtliche‘ an der Landesgrenze. Insofern bedarf es europarechtlicher oder internationaler Abkommen, die eine weitere Geltung zum Gegenstand haben“, erklärt Prof. Dr. Tobias Ehlen, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Worms. Innerhalb der EU gebe es Verordnungen, die die gegenseitige Anerkennung, z. B. von Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung vorsehen, sowie bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten außerhalb der EU. „Bei steuerrechtlichen Fragen ist zu entscheiden, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzland und dem Land der Erbringung der Arbeit gibt“, betont der Wirtschaftsrechtler weiter, wobei Deutschland bereits solche Abkommen mit vielen Staaten abgeschlossen hat, etliche davon EU-Mitgliedstaaten. In manchen Ländern ist es im Rahmen der Regelungen oder ohne Abkommen notwendig, dass ein Unternehmen z. B. handelsrechtlich eine Zweigniederlassung anmelden muss, eine Steuerpflicht im „Remote-Work-Ausland“für die Zeit des dortigen Aufenthalts anfällt oder die Sozialversicherungspflicht unterbrochen wird. Und wer gerade jetzt bewusst in ein Risikogebiet fährt, gefährdet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Unproblematische Zeitspanne
Viele Aspekte sind also zu klären. In der Regel sind Auslandsaufenthalte bis zu drei Monate aber unproblematisch, bei Genehmigung durch den Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsministerium hat im Oktober 2020 darüber hinaus ein Gesetz vorgelegt, das einen Rechtsanspruch auf jährlich 24 Tage mobile Arbeit bzw. Homeoffice verankern könnte. Derzeit wird es noch stark diskutiert, aber wenn es beschlossen wird, könnte es mehr Spielräume für Remote Work im Ausland bereithalten.