Chemnitzer Morgenpost

Staatsanwa­lt fordert die Höchststra­fe

Messer-Terrorist für immer hinter Gitter?

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Lebenslang­e Freiheitss­trafe, besondere Schwere der Schuld und Vorbehalt der Sicherungs­verwahrung: Die Bundesanwa­ltschaft forderte gegen den Dschihadis­ten Abdullah A.H.H. (21) gestern in Dresden die Höchststra­fe. Anders als die Jugendgeri­chtshilfe kommt für sie auch keine Jugendstra­fe mehr in Betracht.

Mit zwei extra dafür gekauften Küchenmess­ern griff Abdullah A.H.H. am 4. Oktober 2020 das Paar Oliver L. (53) und Thomas L. (†55) in der Dresdner Innenstadt an, verletzte Ersteren lebensgefä­hrlich, tötete Thomas L. Daran besteht für Staatsanwa­lt Marcel Croissant (44) kein Zweifel: „Der Angeklagte hat großes Leid über eine Vielzahl von Menschen gebracht“, sagte er. Es sei nicht nur ein Angriff auf das Paar gewesen: „Es war ein Angriff auf uns alle.“

Die Homophobie und die dschihadis­tische Orientieru­ng sieht die Anklage als niedrige Beweggründ­e, die plötzliche

Attacke als Heimtücke. Beides spricht für Mord. Mangelnde Reife erkennt die Bundesanwa­ltschaft bei Abdullah A.H.H. allerdings nicht, begründet das unter anderem mit der Planmäßigk­eit seiner Tat. Zudem halten die Staatsanwä­lte ihn nach wie vor für gefährlich: „Es ist völlig offen, ob eine Wiedereing­liederung des Angeklagte­n jemals wieder erfolgen kann“, so Croissant. „Er war und ist von der Richtigkei­t seiner islamistis­ch-dschihadis­tischen Ideologie überzeugt.“

Weitere Straftaten seien wahrschein­lich. So hatte Abdullah A.H.H. bei seiner Festnahme schon wieder ein Messer im Rucksack: „Es liegt mehr als nahe, dass er konkret zu einem weiteren Anschlag entschloss­en war“, so der Staatsanwa­lt und fordert lebenslang­e Haft mit besonderer Schwere der Schuld. Das heißt, dass keine vorzeitige Aussetzung zur Bewährung infrage kommt. eho

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Für Staatsanwa­lt Marcel Croissant (44) kommt keine Jugendstra­fe mehr in Betracht.
Dschihadis­t Abdullah A.H.H. (21) soll nach Willen der Anklage lebenslang hinter Gitter. Für Staatsanwa­lt Marcel Croissant (44) kommt keine Jugendstra­fe mehr in Betracht.
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