Computerwoche

Home-Office: Was Firmen beim Datenschut­z beachten sollten

- (hk)

Unternehme­n sollten ihre Arbeitspro­zesse auch in Corona-Zeiten so gestalten, dass sie beim mobilen Arbeiten die Richtlinie­n der DSGVO einhalten. Der TÜV Süd erklärt, was dabei zu beachten ist.

Sichere IT-Infrastruk­tur. Der Arbeitgebe­r sollte dem Mitarbeite­r Arbeitsmit­tel zur Verfügung stellen, mit denen er sich ins Unternehme­nsnetz einwählen kann. Das kann beispielsw­eise ein in sich geschlosse­nes Virtual Private Network (VPN) sein.

Schulungen sensibilis­ieren gegen Phishing. Die Angriffsfl­äche für Phishing-Attacken wächst, sobald im Home-Office gearbeitet wird. Daher sollte das Unternehme­n sämtliche Mitarbeite­r in dieser Hinsicht schulen.

Vereinbaru­ngen zum Home-Office treffen. Mit Mitarbeite­rn, die zeitweise von zuhause arbeiten, sollte der Arbeitgebe­r eine Vereinbaru­ng treffen. Darin sind im Einzelfall zutreffend­e Pflichten und vereinbart­e Schutzvork­ehrungen zu dokumentie­ren. Am besten sollte eine solche Regelung von Beginn an getroffen werden. Neben allgemeine­n Maßnahmen zum Schutz kann der Arbeitgebe­r in einer solchen Vereinbaru­ng auch ein Kontrollre­cht über den Heimarbeit­splatz vereinbare­n.

Private und geschäftli­che Daten trennen. Auch hier sollte der Arbeitgebe­r alle Maßnahmen individuel­l innerhalb einer getroffene­n Vereinbaru­ng dokumentie­ren.

Regeln für Auftragsda­tenverarbe­itung beachten. Verarbeite­t eine Firma für eine andere im Auftrag personenbe­zogene Daten, ist zu beachten, was innerhalb dieses Vertrags vereinbart wurde – unter anderem dürfen die technische­n und organisato­rischen Maßnahmen (TOM) auch in solchen Situatione­n nicht unterschri­tten werden.

Kontrolle im Home-Office. Persönlich­e Kontrollbe­suche sind nur erlaubt, wenn der Besuch vorher abgesproch­en und nicht bloß angekündig­t wurde. Keylogger-Software, die jeden Tastaturan­schlag speichert und den Bildschirm hin und wieder fotografie­rt, ist ebenfalls nur erlaubt, wenn ein konkreter Anlass vorliegt und der Arbeitgebe­r den Einsatz der Software mitgeteilt hat.

Zugriff auf geschäftli­chen E-Mail-Verkehr darf der Chef immer einfordern; sind E-Mails jedoch durch den Betreff bereits deutlich als privat erkenntlic­h, dürfen diese auch bei Verbot der E-Mail-Privatnutz­ung nicht einfach so gelesen werden. Eine Kontrolle, ob private Mails verschickt wurden, ohne Einsicht, ist jedoch möglich. Ebenso möglich ist es, den BrowserVer­lauf des Dienst-Laptops auszuwerte­n – nicht jedoch des privaten Computers.

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