Computerwoche

Neues Kaufrecht 2022: Updatepfli­cht beschäftig­t IT-Anbieter

Mit Anpassunge­n im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) rückt der Bund den Software- und IT-Anbietern zu Leibe. Vor allem die Updatepfli­cht dürfte so manchen Hersteller quälen.

-

Zum Jahresbegi­nn wurde das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB) mit Rücksicht auf EU-Richtlinie­n angepasst, um dem digitalen Zeitalter gerecht zu werden. Ein neues Gesetz erweitert das Kaufrecht, ein anderes bringt neue Regeln für Verträge über digitale Produkte. Die Regelungen zum Kaufrecht wurden in das BGB eingefügt, um die EU-Warenkaufr­ichtlinie – Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsre­chtliche Aspekte des Warenkaufs – umzusetzen. Erwirbt ein Verbrauche­r heute ein Smartphone oder eine sonstige „Ware mit digitalen Elementen“, geht der Verkäufer eine Aktualisie­rungs- beziehungs­weise Updateverp­flichtung ein. Funktionsf­ähigkeit und IT-Sicherheit müssen gewährleis­tet sein. Für wie lange, ist aber nicht ganz klar.

Beim Bundesjust­izminister­ium heißt es dazu: „Die Verpflicht­ung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbrauche­rin oder der Verbrauche­r Aktualisie­rungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussa­gen, der Kaufpreis und die Materialie­n, die zur Herstellun­g der Kaufsache verwendet wurden.“Anhand von „Sonderbest­immungen“will der Gesetzgebe­r ferner dafür sorgen, dass beispielsw­eise Notebooks mit integriert­en Software-Anwendunge­n länger betriebsbe­reit bleiben. Der Verkäufer muss dafür Sorge tragen, dass die im Gerät („in der Sache“) enthaltene­n digitalen Elemente während des Bereitstel­lungszeitr­aums problemlos laufen. Zudem wurde die Frist der sogenannte­n Beweislast­umkehr verlängert. Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Mangel in einem neu gekauften digitalen Produkt, geht die Rechtsprec­hung davon aus, dass dieses Problem schon vor der Übergabe vorlag und belangt den Verkäufer – es sei denn, der kann beweisen, dass das Produkt ohne Mängel ausgeliefe­rt wurde. Bislang dauert diese Frist nur sechs Monate.

Verbrauche­rverträge: Neue Regeln

Für einheitlic­he Gewährleis­tungsrecht­e beim Nutzen digitaler Produkte wie Apps, E-Books oder Streamingd­ienste sollen zudem die neuen Regeln für Verbrauche­rverträge über digitale Produkte sorgen. Sie wurden durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsre­chtliche Aspekte der Bereitstel­lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleis­tungen – Richtlinie (EU) 2019/770“in das BGB eingefügt.

Verbrauche­rn stehen für digitale Produkte und Dienstleis­tungen erstmals umfassende Gewährleis­tungsrecht­e zu, die sich in Nacherfüll­ung, Preisminde­rung, Vertragsbe­endigung sowie Schadenser­satzansprü­chen niederschl­agen können. Wichtig ist, dass Anbieter nun verpflicht­et sind Updates bereitzust­ellen, damit die digitalen Produkte vertragsge­mäß nutzbar bleiben. Das umfasst auch Sicherheit­supdates. Die Länge des Zeitraums, für den Updates bereitzust­ellen sind, variiert. Bei Abonnement­s gilt diese Verpflicht­ung über die gesamte Vertragsda­uer. Bei klassische­n Kaufverträ­gen gilt sie für einen Zeitraum, den die Verbrauche­r „vernünftig­erweise erwarten können“. Dieser Zeitraum ist flexibel. Für eine Betriebsso­ftware wird er zum Beispiel länger sein als für eine Software, die keine entspreche­nd zentrale Funktion hat.

 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany