ARAG-Rechtstipp: Erstattung von Restguthaben
Ein Mobilfunk-Serviceprovider darf es seinen Kunden nicht bewusst erschweren, das Restguthaben von Prepaidkarten erstattet zu bekommen. So ist es zum Beispiel unzulässig, wenn verlangt wird, dass der Verbraucher die Original-SIM-Karte zurückzusenden hat oder eine Kopie des Personalausweises eingefordert wird. Das entschied das Landgericht (LG) Kiel in einem Verfahren gegen den größten Mobilfunkprovider in Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens geklagt. Kunden mussten, um nach einer Kündigung ihr Restguthaben ausgezahlt zu bekommen, ein vorgedrucktes Formular ausfüllen. Darauf waren unter anderem die Höhe des Restguthabens sowie das Datum der Abschaltung anzugeben. In dem Formular wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Auszahlung nicht möglich sei. Zudem musste dem Erstattungsantrag laut Vordruck die Original-SIM-Karte sowie eine Kopie des Personalausweises beigefügt werden. Durch diese Auszahlungsbedingungen würden die Kunden des beklagten Unternehmens unangemessen in der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs beeinträchtigt, so das Gericht. Es sei für den Kunden nach der Deaktivierung der SIM-Karte nicht mehr möglich, das Datum der Abschaltung und die Höhe seines Restguthabens festzustellen. Der beklagte Provider habe auch kein berechtigtes Interesse an der Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte. Anders sehe es dagegen beim Kunden aus: Da auf der SIM-Karte persönliche Daten gespeichert seien, habe er ein Interesse, diese zu behalten. Schließlich bestehe auch kein Interesse des Providers an der Übersendung einer Ausweiskopie, sofern die Identität des Kunden schon bei Vertragsschluss festgestellt worden sei. All dies führe dazu, dass der Verbraucher davon abgehalten werde, seinen Anspruch auf das Restguthaben geltend zu machen (LG Kiel, Az.: 8 O 128/13). >>