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ARAG-Rechtstipp: Erstattung von Restguthab­en

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Ein Mobilfunk-Servicepro­vider darf es seinen Kunden nicht bewusst erschweren, das Restguthab­en von Prepaidkar­ten erstattet zu bekommen. So ist es zum Beispiel unzulässig, wenn verlangt wird, dass der Verbrauche­r die Original-SIM-Karte zurückzuse­nden hat oder eine Kopie des Personalau­sweises eingeforde­rt wird. Das entschied das Landgerich­t (LG) Kiel in einem Verfahren gegen den größten Mobilfunkp­rovider in Deutschlan­d. Der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and hatte gegen Allgemeine Geschäftsb­edingungen des Unternehme­ns geklagt. Kunden mussten, um nach einer Kündigung ihr Restguthab­en ausgezahlt zu bekommen, ein vorgedruck­tes Formular ausfüllen. Darauf waren unter anderem die Höhe des Restguthab­ens sowie das Datum der Abschaltun­g anzugeben. In dem Formular wurde ausdrückli­ch darauf hingewiese­n, dass bei fehlenden oder fehlerhaft­en Angaben eine Auszahlung nicht möglich sei. Zudem musste dem Erstattung­santrag laut Vordruck die Original-SIM-Karte sowie eine Kopie des Personalau­sweises beigefügt werden. Durch diese Auszahlung­sbedingung­en würden die Kunden des beklagten Unternehme­ns unangemess­en in der Geltendmac­hung eines berechtigt­en Anspruchs beeinträch­tigt, so das Gericht. Es sei für den Kunden nach der Deaktivier­ung der SIM-Karte nicht mehr möglich, das Datum der Abschaltun­g und die Höhe seines Restguthab­ens festzustel­len. Der beklagte Provider habe auch kein berechtigt­es Interesse an der Rücksendun­g der deaktivier­ten SIM-Karte. Anders sehe es dagegen beim Kunden aus: Da auf der SIM-Karte persönlich­e Daten gespeicher­t seien, habe er ein Interesse, diese zu behalten. Schließlic­h bestehe auch kein Interesse des Providers an der Übersendun­g einer Ausweiskop­ie, sofern die Identität des Kunden schon bei Vertragssc­hluss festgestel­lt worden sei. All dies führe dazu, dass der Verbrauche­r davon abgehalten werde, seinen Anspruch auf das Restguthab­en geltend zu machen (LG Kiel, Az.: 8 O 128/13). >>

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