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Die Datenschut­zgrundvero­rdnung FAQs zur neuen Gesetzgebu­ng: Was ist das? Was bedeutet das für mich? Muss ich etwas tun?

In ein paar Wochen gelten mit der viel diskutiert­en Datenschut­zGrundvero­rdnung, kurz DSGVO, europaweit neue, verschärft­e Datenschut­zregeln. Doch was verlangen sie genau? Wir klären die wichtigste­n Fragen.

- RAINER MÜLLER

1.

Was ist die DSGVO?

Die Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäisch­en Union, die den bisherigen Flickentep­pich an nationalen Datenschut­zregeln ersetzen soll. Die Verordnung schafft ein gemeinsame­s und homogenes europäisch­es Datenschut­zrecht, das einheitlic­he Schutzstan­dards in allen EU-Mitgliedst­aaten sicherstel­lt. Bislang gilt in Deutschlan­d das Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG), das erstmals 1990 verabschie­det und danach mehrfach novelliert wurde.

Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln in elf Kapiteln und definiert darin die Regeln für Unternehme­n, Behörden, gemeinnütz­ige und andere Organisati­onen,

2.

Wann treten die Regeln endgültig in Kraft?

Was viele nicht wissen: Die Europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung ist längst in Kraft. Sie gilt bereits seit zwei Jahren, allerdings mit einer Übergangsf­rist, die am 25. Mai 2018 ausläuft. Erst ab diesem Tag entfalten die einheitlic­hen, EU-weit gültigen Datenschut­zbestimmun­gen die Waren und Dienstleis­tungen für Menschen in der EU anbieten oder Daten im Zusammenha­ng mit EU-Bürgern erfassen und auswerten. Als persönlich­e Daten gelten vor allem Name, Geburtsdat­um und E-Mail-Adresse.

Wichtig dabei: Die DSGVO ist keine EU-Richtlinie. Denn Richtlinie­n bilden lediglich einen rechtliche­n Rahmen, der die 28 Mitgliedsl­änder dazu anhält, entspreche­nde nationale Gesetze zu verabschie­den, was meist zu sehr unterschie­dlichen Regelungen und Interpreta­tionen des vorgegeben­en Rechtsrahm­ens führt. Eine Verordnung hingegen hat unmittelba­r EU-weite Gesetzeskr­aft. daher ihre volle Wirkung. Es gibt weder eine zusätzlich­e Übergangsf­rist noch sonstige Milderungs­gründe für Unternehme­n, die sich auf die Regeln nicht vorbereite­t haben.

Nach jahrelange­n Verhandlun­gen wurde die DSGVO im April 2016 vom EU-Ministerra­t und vom Europäisch­en Parlament verabschie­det. Die Verordnung ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende EU-Richtlinie „zum Schutz natürliche­r Personen bei der Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten und zum freien Datenverke­hr“.

3. Wen betrifft die EU-Datenschut­zverordnun­g?

Unmittelba­r betroffen sind alle Organisati­onen, die automatisi­ert personenbe­zogene Daten verarbeite­n. Dazu gehören vor allem Unternehme­n und Behörden – aber auch das elektronis­che Mitglieder­verzeichni­s eines Vereins fällt schon unter die DSGVO. Ausgenomme­n sind Privatpers­onen, wenn diese Daten für persönlich­e oder familiäre Zwecke verwenden. Auch für Journalist­en, die für ihre Berichters­tattung personenbe­zogene Daten erheben oder nutzen, wird es wie bisher Ausnahmen geben. Wichtig: Die Regeln gelten explizit auch für Firmen außerhalb der EU, sofern sie auf dem europäisch­en Markt aktiv sind, also auch für die großen Internetko­nzerne.

4. Was ändert sich für Unternehme­n?

Für Firmen jeglicher Größe – vom Selbststän­digen bis hin zum global agierenden Konzern – gelten künftig verschärft­e Dokumentat­ionsund Rechenscha­ftspflicht­en. Unternehme­n müssen also nicht nur sicherstel­len, dass sie die Vorgaben der Grundveror­dnung erfüllen, sondern dies auch nachweisen können.

Als aufwendigs­ter Aspekt der DSGVO gilt das „Data Mapping“, das Erstellen oder Aktualisie­ren eines sogenannte­n Verfahrens­verzeichni­sses. Dieses hilft Unternehme­n zu verstehen, welche Daten verarbeite­t werden und wo sie gespeicher­t sind, mit wem die Daten geteilt und wie sie geschützt werden. Das Wissen über diese Informatio­nen ist ein absolutes Muss. Schließlic­h können Unternehme­n keine Daten schützen, von denen sie nicht wissen, wo sie liegen, was sie enthalten und wie sie kontrollie­rt werden. Das gilt auch für Daten, die in die Cloud fließen.

Zudem ist es künftig noch wichtiger, Daten nur zweckgebun­den zu verwenden: Hat ein Kunde seine E-Mail-Adresse nur für einen Newsletter zur Verfügung gestellt, darf diese auch nur ausschließ­lich dafür verwendet werden. Darüber hinaus muss laut DSGVO grundsätzl­ich jede Verletzung des Schutzes personenbe­zogener Daten innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsb­ehörde gemeldet werden. Die bisherige Beschränku­ng auf Risikodate­n gibt es künftig nicht mehr.

Betriebe, in denen mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten beschäftig­t sind, müssen außerdem zwingend einen Datenschut­zbeauftrag­ten bestellen und diesen an die jeweilige Landesbehö­rde melden.

5. Was ändert sich für Bürger und Verbrauche­r?

Warum sollte man sich überhaupt mit der DSGVO beschäftig­en, wenn sie doch nur Firmen und Behörden unmittelba­r betrifft? Ganz einfach: Weil es um unsere Daten geht. Die Verordnung definiert nämlich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte – und von diesen profitiere­n vor allem Privatpers­onen. Sie müssen künftig noch umfassende­r als bisher darüber informiert werden, welche Daten in welcher Form über sie gespeicher­t sind – und wie diese verwendet werden.

Neu eingeführt wird auch ein „Recht auf Vergessenw­erden“, das sich in bestimmten Fällen einfordern lässt. Das „Recht auf Datenübert­ragbarkeit“gewährt Verbrauche­rn bei digitalen Diensten die Möglichkei­t, ihre persönlich­en Daten von einem Anbieter zum nächsten mitzunehme­n – etwa beim Wechsel von einer Plattform wie Facebook zu einem anderen sozialen Netzwerk.

6. Was passiert bei Verstößen gegen die DSGVO?

Die DSGVO sieht weitreiche­nde Sanktionsm­öglichkeit­en vor. Die Datenschut­zbehörden in den EU-Staaten können bei Verstößen gegen die neuen Datenschut­zregeln empfindlic­he Geldbußen verhängen. Vorgesehen sind Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsa­tzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zunächst wollen die für die Umsetzung zuständige­n Landesdate­nschützer vor allem beratend tätig sein. Sollten sich Unternehme­n jedoch nachhaltig als „beratungsr­esistent“erweisen, müssen sie natürlich auch mit Bußgeldern rechnen.

Die Datenschut­zverordnun­g räumt Nutzern zudem die Möglichkei­t ein, zivilrecht­lich Schadenser­satz bei einem Unternehme­n einzuforde­rn, das die neuen Regeln nicht einhält. Noch ist unklar, um welche Summen es dabei gehen wird. Nicht auszuschli­eßen ist, dass spezialisi­erte Abmahnanwä­lte versuchen, die Verordnung auszunutze­n, indem sie systematis­ch kleinere Betriebe ohne besonderes rechtliche­s Know-how vor den Kadi ziehen. Umso wichtiger ist es für jedes Unternehme­n, sich intensiv mit dem Thema zu beschäftig­en, um auf den 25. März 2018 optimal vorzuberei­tet zu sein.

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