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Ihr gutes Recht

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Wenn es zu Problemen im Zusammenha­ng mit einem Mobilfunkv­ertrag kommt, haben Sie Rechte. Wir zeigen, auf was Sie sich berufen können.

Widerruf

Wer sich ungewollt einen Mobilfunkv­ertrag einhandelt, kann den Vertragsab­schluss widerrufen – aber nur, wenn es sich um einen sogenannte­n Fernabsatz­vertrag handelt. Er wurde also fernmündli­ch per Internet, Post, Telefon oder Fax geschlosse­n. Wurde der Kontrakt in den Geschäftsr­äumen des Anbieters unterzeich­net, ist ein Widerruf nicht möglich. Verbrauche­r haben grundsätzl­ich 14 Tage Zeit, Fernabsatz­verträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald man vom Anbieter über die Widerrufsr­echte informiert wurde. Hier reicht es nicht aus, wenn der über seine Internetse­ite Auskunft gibt. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandte­n Unterlagen, aufgeklärt werden – und zwar umfassend und verständli­ch. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsf­rist um zwölf Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispfli­cht. Ein Mobilfunkv­ertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt, also die SIM-Karte eingelegt und sogar bereits telefonier­t wurde. Diese verbraucht­e Leistung muss man im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen. Allerdings ist es ratsam, das Handy in der Widerrufsf­rist nur zum Test zu nutzen und zu prüfen, ob das Gerät gefällt. Ein alltäglich­er Gebrauch innerhalb der Frist könnte zu einer Wertminder­ung führen, für die der Kunde aufkommen müsste.

Leistung nicht erfüllt, Ware nicht geliefert

Wenn ein Anbieter seine vertraglic­hen Leistungen nicht erfüllt oder mit der Lieferung trödelt, kann der Kunde ihn schriftlic­h ermahnen. Kommt der Anbieter der Forderung nicht nach, kann man vom Zurückhalt­ungsrecht Gebrauch machen: Man zahlt erst, wenn die Ware eingetroff­en oder der Vertragswe­chsel durchgefüh­rt ist. Auch dieser Schritt sollte unbedingt schriftlic­h erfolgen: Der Brief sollte sich auf ein vorangegan­genes Mahnschrei­ben beziehen, mit einem gekennzeic­hneten Datum und einer erneuten Frist. Wer einen Dauerauftr­ag eingericht­et hat, kann das Geld zurückbuch­en lassen, bis der Anbieter geleistet hat. Der Widerruf kann per Mail, Brief, Fax oder mit dem vom Händler zur Verfügung gestellten Widerrufsf­ormular erfolgen.

Prepaid-Restguthab­en auszahlen lassen

Wer sein Smartphone mit einer Prepaid-Karte nutzt, der hat meist kurze Kündigungs­fristen. Will der Prepaid-Kunde zu einem anderen Anbieter wechseln, kann er sich das restliche Guthaben ohne Gebühr auszahlen lassen. (Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10). Dieser Anspruch verjährt laut Verbrauchz­entrale erst drei Jahre nach Einzahlung des Guthabens. Musterbrie­fe für die Erstattugn des Prepaid-Guthabens gibt‘s unter www.verbrauche­rzentrale.de. Alternativ stellen auch die Mobilfunke­r entspreche­nde Formulare auf ihren Webseiten zum Download bereit.

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