Ihr gutes Recht
Wenn es zu Problemen im Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag kommt, haben Sie Rechte. Wir zeigen, auf was Sie sich berufen können.
Widerruf
Wer sich ungewollt einen Mobilfunkvertrag einhandelt, kann den Vertragsabschluss widerrufen – aber nur, wenn es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Er wurde also fernmündlich per Internet, Post, Telefon oder Fax geschlossen. Wurde der Kontrakt in den Geschäftsräumen des Anbieters unterzeichnet, ist ein Widerruf nicht möglich. Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, Fernabsatzverträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald man vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde. Hier reicht es nicht aus, wenn der über seine Internetseite Auskunft gibt. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandten Unterlagen, aufgeklärt werden – und zwar umfassend und verständlich. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht. Ein Mobilfunkvertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt, also die SIM-Karte eingelegt und sogar bereits telefoniert wurde. Diese verbrauchte Leistung muss man im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen. Allerdings ist es ratsam, das Handy in der Widerrufsfrist nur zum Test zu nutzen und zu prüfen, ob das Gerät gefällt. Ein alltäglicher Gebrauch innerhalb der Frist könnte zu einer Wertminderung führen, für die der Kunde aufkommen müsste.
Leistung nicht erfüllt, Ware nicht geliefert
Wenn ein Anbieter seine vertraglichen Leistungen nicht erfüllt oder mit der Lieferung trödelt, kann der Kunde ihn schriftlich ermahnen. Kommt der Anbieter der Forderung nicht nach, kann man vom Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen: Man zahlt erst, wenn die Ware eingetroffen oder der Vertragswechsel durchgeführt ist. Auch dieser Schritt sollte unbedingt schriftlich erfolgen: Der Brief sollte sich auf ein vorangegangenes Mahnschreiben beziehen, mit einem gekennzeichneten Datum und einer erneuten Frist. Wer einen Dauerauftrag eingerichtet hat, kann das Geld zurückbuchen lassen, bis der Anbieter geleistet hat. Der Widerruf kann per Mail, Brief, Fax oder mit dem vom Händler zur Verfügung gestellten Widerrufsformular erfolgen.
Prepaid-Restguthaben auszahlen lassen
Wer sein Smartphone mit einer Prepaid-Karte nutzt, der hat meist kurze Kündigungsfristen. Will der Prepaid-Kunde zu einem anderen Anbieter wechseln, kann er sich das restliche Guthaben ohne Gebühr auszahlen lassen. (Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10). Dieser Anspruch verjährt laut Verbrauchzentrale erst drei Jahre nach Einzahlung des Guthabens. Musterbriefe für die Erstattugn des Prepaid-Guthabens gibt‘s unter www.verbraucherzentrale.de. Alternativ stellen auch die Mobilfunker entsprechende Formulare auf ihren Webseiten zum Download bereit.