Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin

Kreuzfahrt trotz Handicap? Na klar!

Das statistisc­he Bundesamt geht davon aus, dass in Deutschlan­d über 7,5 Millionen Menschen mit Behinderun­gen leben. Hinzu kommt eine sehr große Anzahl von Menschen, die beispielsw­eise aufgrund ihres Alters in ihrer Mobilität eingeschrä­nkt sind.

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Viele Menschen mit eingeschrä­nkter Mobilität sind reisefreud­ig, scheuen aber wegen befürchtet­er Strapazen und Hinderniss­en eine Kreuzfahrt­reise. Es gibt jedoch europarech­tliche Vorgaben, die Reiseveran­stalter, Schiffsbet­reiber und auch Häfen in der EU dazu verpflicht­en, gehandicap­ten Urlaubern kostenfrei­e Hilfe zu geben, um eine Kreuzfahrt durchführe­n zu können. Die Regelungen gelten für alle Reisenden mit einer körperlich­en oder geistigen Behinderun­g oder für Reisende, die aus anderen körperlich­en Gründen nicht uneingesch­ränkt mobil sind.

HILFELEIST­UNGEN

Gegenüber dem Hafen- und Schiffsbet­reiber hat der betroffene Passagier aufgrund der Eu-verordnung Nr. 1177/2010 Anspruch darauf, kostenfrei­e Unterstütz­ung bei der Ein- und Ausschiffu­ng zu erhalten. Die Verordnung gilt für alle Kreuzfahrt­en, bei der die Einschiffu­ng im Hoheitsgeb­iet eines Eu-mitgliedss­taates liegt. Beispiele für Hilfeleist­ungen sind etwa die Hilfe dabei, vom Eingang des Hafentermi­nals zum Abfertigun­gsschalter und von dort zum Schiff zu gelangen, Abfertigun­g aller notwendige­n Mobilitäts­hilfen (auch elektrisch­e Rollstühle) und Hilfe bei der Ausschiffu­ng und beim Passieren der Einreise- und Zollkontro­llstellen. Eine barrierefr­eie Kabine fällt jedoch nicht unter die zu erbringend­en Unterstütz­ungsleistu­ngen. Will der Passagier eine entspreche­nde Kabine beanspruch­en, gehört dies als ausdrückli­che Vereinbaru­ng mit in den Inhalt des Reisevertr­ages zwischen dem Kunden und dem Reiseveran­stalter. Wer Hilfe benötigt, muss seinen Wunsch 48 Stunden vorher beim Reiseveran­stalter bzw. Reederei und Terminalbe­treiber anmelden. Der Passagier ist verpflicht­et, 60 Minuten vor der Einschiffu­ngszeit am Terminal einzutreff­en. Zudem besteht die weitere Verpflicht­ung, bereits bei der Reisebuchu­ng darauf hinzuweise­n, dass Hilfeleist­ungen benötigt werden.

ANREISE ZUM SCHIFF

Auf der Anreise zum Hafen und auch bei der Rückreise können Passagiere ebenfalls kostenfrei­e Unterstütz­ung beanspruch­en, wenn sie mit dem Flugzeug oder der Bahn anreisen.

FLUGZEUG

Wer per Flugzeug reist, erhält kostenfrei Unterstütz­ung aufgrund der Eu-verordnung Nr. 1107/2006, die für alle Flüge ab einem Flughafen der Europäisch­en Union und für Flüge von einem Drittstaat (z.b. USA) in die EU mit einer EUAirline gilt. Ebenso werden Flughäfen in der EU in die Pflicht genommen und müssen kostenlose Hilfe anbieten. Unterstütz­ungsleistu­ngen, die der Passagier am Flughafen und von der Fluggesell­schaft beanspruch­en kann, sind beispielsw­eise die Hilfe dabei, den jeweiligen Abfertigun­gsschalter zu finden und die Gepäckaufg­abe zu erledigen, zum Abfluggate zu gelangen, an Bord und zum Sitz im Flugzeug zu kommen, Assistenz beim Aussteigen aus dem Flugzeug und bei der Gepäckentg­egennahme und die kostenfrei­e Mitnahme von bis zu zwei Mobilitäts­hilfen (Rollator, Rollstuhl u.a.). Die Fluggesell­schaft darf die Mitnahme des mobilitäts­eingeschrä­nkten Passagiers nur verweigern, wenn sicherheit­srelevante Gründe vorliegen. Die Mitnahme von Mobilitäts­hilfen darf nur verwehrt werden, wenn sich nicht genügend Platz im Flugzeug findet. Wünsche nach Hilfeleist­ungen müssen 48 Stunden vorher angemeldet. Ansprechpa­rtner sind die Fluggesell­schaft und auch der Reiseveran­stalter, sofern der Flug Teil des Reisevertr­ages ist.

BAHN

Für Bahnreisen­de mit Behinderun­g bzw. Mobilitäts­einschränk­ungen enthält die EUVerordnu­ng Nr. 1371/2007 wichtige Vorgaben. Es muss darüber informiert werden, welche Bahnhöfe mit Personal ausgestatt­et sind, so dass Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug bzw. beim Umsteigen zur Verfügung steht. Wer beim Bahnfahren Hilfe benötigt, muss dies mindestens 48 Stunden vorher anmelden. Ansprechpa­rtner sind das Bahnuntern­ehmen, die und Bahnhofsbe­treiber und ggf. der Reiseveran­stalter. ■

Weitere Informatio­nen zum Reiserecht bei Kreuzfahrt­en kostenfrei unter:

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