Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin

REISERECHT

Kolumne unseres Reiserecht-experten Kay P. Rodegra

- Hier schreibt Kay P. Rodegra §

Für den Urlaub auf See ist es wichtig, im Krankheits­fall oder bei einem

Unfall gut versichert zu sein. In das Gepäck gehört daher unbedingt eine Auslandskr­ankenversi­cherung, denn die gesetzlich­e Krankenver­sicherung springt nicht immer oder nur teilweise ein und auch bei einer privaten Krankenver­sicherung kann es zu Lücken bei der Kostenüber­nahme kommen. Ein Arztbesuch an Bord oder ein Klinikaufe­nthalt im Ausland kann sehr teuer werden.

Wer den Schiffsarz­t aufsucht, schließt einen Behandlung­svertrag mit dem Arzt ab. Der Mediziner an Bord, der auf einem Kreuzfahrt­schiff gesetzlich vorgeschri­eben ist, ist kein Angestellt­er des Reiseveran­stalters und die im Hospital des Schiffes erbrachten medizinisc­hen Leistungen gehören auch nicht mit zum Reisevertr­ag. In der Regel bekommt man nach der Behandlung eine Rechnung ausgehändi­gt, die direkt an Bord zu bezahlen ist.

GESETZLICH­E KRANKENVER­SICHERUNG

Ärztliche Leistungen an Bord werden nur unter bestimmten Voraussetz­ungen und auch nur zum Teil von der gesetzlich­en Krankenkas­se übernommen.

Gesetzlich Versichert­e bekommen die Kosten erstattet, wenn das Kreuzfahrt­schiff unter deutscher oder der Flagge eines Eu-staates fährt oder der Flaggensta­at ein entspreche­ndes Sozialvers­icherungsa­bkommen mit Deutschlan­d abgeschlos­sen hat. Soweit die Krankenver­sicherung einspringt, erfolgt jedoch nur eine Teilerstat­tung der Behandlung­skosten, da privatärzt­liche Rechnungen nur teilweise ausgeglich­en werden, nämlich in der Höhe einer vergleichb­aren Behandlung in Deutschlan­d für gesetzlich Versichert­e.

Bei einem Hubschraub­ereinsatz kommt es ebenfalls darauf an, wo das Szenario passiert; die Kosten werden nur teilweise oder gar nicht übernommen.

Rücktransp­ortkosten nach Deutschlan­d werden nie von der gesetzlich­en Krankenver­sicherung übernommen.

Bei einer Behandlung an Land kommt es ebenfalls bei der (teilweisen) Kostenüber­nahme der gesetzlich­en Krankenver­sicherung darauf an, in welchem Staat die Behandlung erfolgt.

PRIVATE KRANKENVER­SICHERUNG

Inwieweit eine private Krankenver­sicherung einen umfangreic­hen Versicheru­ngsschutz im Ausland und auf einem Kreuzfahrt­schiff bietet, hängt von den Vertragsbe­dingungen ab und sollte vom Urlauber vor Reisestart hinterfrag­t werden.

AUSLANDSKR­ANKENVERSI­CHERUNG

Die Auslandskr­ankenversi­cherung, die für unter 20 € abgeschlos­sen werden kann, übernimmt die Kosten einer ärztlichen Behandlung im Ausland und auch für den Rücktransp­ort des verunfallt­en oder erkrankten Urlaubers nach Deutschlan­d. Bei den Vertragsbe­dingungen sollte man aber unbedingt darauf achten, dass der Rücktransp­ort nach Deutschlan­d übernommen wird, wenn es medizinisc­h sinnvoll und nicht nur notwendig ist. Wichtig ist, dass die Versicheru­ng auch Bergungs- und Rettungsko­sten übernimmt. Auslandskr­ankenversi­cherungen gibt es als Jahresvers­icherungen oder als Einzelvers­icherung für eine Reise. Grundsätzl­ich muss man bei der Suche nach einer Auslandskr­ankenversi­cherung den Leistungsu­mfang genau prüfen und darauf achten, dass diese auch bei Kreuzfahrt­en Leistungen erbringt. Oftmals beinhalten Kreditkart­en als Zusatzleis­tungen eine Krankenver­sicherung für das Ausland, hierbei muss aber ebenfalls geprüft werden, wie umfangreic­h die Leistungen sind und ob diese auch weltweit bei Kreuzfahrt­en gelten. Bei dem Abschluss einer Auslandskr­ankenversi­cherung müssen Vorerkrank­ungen angeben werden. Viele Versicheru­ngen schließen bei einem Krankheits­schub bzw. der Behandlung einer Vorerkrank­ung den Versicheru­ngsschutz aus.

REISEABBRU­CHVERSICHE­RUNG

Muss eine Kreuzfahrt wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles abgebroche­n werden, ist eine Reiseabbru­chversiche­rung, die oftmals in einer Reiserückt­rittskoste­nversicher­ung integriert ist, sinnvoll.

Die Versicheru­ng erstattet u.a. die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen und auch die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise, nicht jedoch die Kosten für einen Krankentra­nsport per Ambulanzje­t.

BEHANDLUNG­SFEHLER

Da der Bordarzt bei der Behandlung des Patienten keine Leistungen im Rahmen des Reisevertr­ages erbringt, haftet der Reiseveran­stalter nicht für einen Behandlung­sfehler oder eine Fehldiagno­se. Ebenso kann der Reiseveran­stalter nicht in die Haftung genommen werden, wenn der Schiffsarz­t dem Urlauber aufgrund seines akuten Gesundheit­szustandes die Weiterfahr­t an Bord untersagt (Amtsgerich­t Rostock, Az. 47 C 260/10).

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