Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin
REISERECHT
Kolumne unseres Reiserecht-experten Kay P. Rodegra
Für den Urlaub auf See ist es wichtig, im Krankheitsfall oder bei einem
Unfall gut versichert zu sein. In das Gepäck gehört daher unbedingt eine Auslandskrankenversicherung, denn die gesetzliche Krankenversicherung springt nicht immer oder nur teilweise ein und auch bei einer privaten Krankenversicherung kann es zu Lücken bei der Kostenübernahme kommen. Ein Arztbesuch an Bord oder ein Klinikaufenthalt im Ausland kann sehr teuer werden.
Wer den Schiffsarzt aufsucht, schließt einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt ab. Der Mediziner an Bord, der auf einem Kreuzfahrtschiff gesetzlich vorgeschrieben ist, ist kein Angestellter des Reiseveranstalters und die im Hospital des Schiffes erbrachten medizinischen Leistungen gehören auch nicht mit zum Reisevertrag. In der Regel bekommt man nach der Behandlung eine Rechnung ausgehändigt, die direkt an Bord zu bezahlen ist.
GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG
Ärztliche Leistungen an Bord werden nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur zum Teil von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Gesetzlich Versicherte bekommen die Kosten erstattet, wenn das Kreuzfahrtschiff unter deutscher oder der Flagge eines Eu-staates fährt oder der Flaggenstaat ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Soweit die Krankenversicherung einspringt, erfolgt jedoch nur eine Teilerstattung der Behandlungskosten, da privatärztliche Rechnungen nur teilweise ausgeglichen werden, nämlich in der Höhe einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland für gesetzlich Versicherte.
Bei einem Hubschraubereinsatz kommt es ebenfalls darauf an, wo das Szenario passiert; die Kosten werden nur teilweise oder gar nicht übernommen.
Rücktransportkosten nach Deutschland werden nie von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Bei einer Behandlung an Land kommt es ebenfalls bei der (teilweisen) Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung darauf an, in welchem Staat die Behandlung erfolgt.
PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG
Inwieweit eine private Krankenversicherung einen umfangreichen Versicherungsschutz im Ausland und auf einem Kreuzfahrtschiff bietet, hängt von den Vertragsbedingungen ab und sollte vom Urlauber vor Reisestart hinterfragt werden.
AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG
Die Auslandskrankenversicherung, die für unter 20 € abgeschlossen werden kann, übernimmt die Kosten einer ärztlichen Behandlung im Ausland und auch für den Rücktransport des verunfallten oder erkrankten Urlaubers nach Deutschland. Bei den Vertragsbedingungen sollte man aber unbedingt darauf achten, dass der Rücktransport nach Deutschland übernommen wird, wenn es medizinisch sinnvoll und nicht nur notwendig ist. Wichtig ist, dass die Versicherung auch Bergungs- und Rettungskosten übernimmt. Auslandskrankenversicherungen gibt es als Jahresversicherungen oder als Einzelversicherung für eine Reise. Grundsätzlich muss man bei der Suche nach einer Auslandskrankenversicherung den Leistungsumfang genau prüfen und darauf achten, dass diese auch bei Kreuzfahrten Leistungen erbringt. Oftmals beinhalten Kreditkarten als Zusatzleistungen eine Krankenversicherung für das Ausland, hierbei muss aber ebenfalls geprüft werden, wie umfangreich die Leistungen sind und ob diese auch weltweit bei Kreuzfahrten gelten. Bei dem Abschluss einer Auslandskrankenversicherung müssen Vorerkrankungen angeben werden. Viele Versicherungen schließen bei einem Krankheitsschub bzw. der Behandlung einer Vorerkrankung den Versicherungsschutz aus.
REISEABBRUCHVERSICHERUNG
Muss eine Kreuzfahrt wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles abgebrochen werden, ist eine Reiseabbruchversicherung, die oftmals in einer Reiserücktrittskostenversicherung integriert ist, sinnvoll.
Die Versicherung erstattet u.a. die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen und auch die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise, nicht jedoch die Kosten für einen Krankentransport per Ambulanzjet.
BEHANDLUNGSFEHLER
Da der Bordarzt bei der Behandlung des Patienten keine Leistungen im Rahmen des Reisevertrages erbringt, haftet der Reiseveranstalter nicht für einen Behandlungsfehler oder eine Fehldiagnose. Ebenso kann der Reiseveranstalter nicht in die Haftung genommen werden, wenn der Schiffsarzt dem Urlauber aufgrund seines akuten Gesundheitszustandes die Weiterfahrt an Bord untersagt (Amtsgericht Rostock, Az. 47 C 260/10).