Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin

WENN MAN AN BORD STOLPERT

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Wenn tausende Passagiere ihren Urlaub auf einem Schiff verbringen, bleibt es nicht aus, dass es an Bord auch mal zu einem Unfall kommt. In vielen Fällen verwirklic­ht sich dabei das sogenannte allgemeine Lebensrisi­ko, so dass der Urlauber weder die Reederei noch den Reiseveran­stalter haftbar machen kann.

Gerichte müssen oft darüber urteilen, bei welchen Unglücksfä­llen eines Urlaubers sich das allgemeine Lebensrisi­ko verwirklic­ht hat oder wann es zu einer Haftung des Reiseveran­stalters kommt.

STURZ IM HAFEN

Kommt ein Urlauber bei der Einschiffu­ng im Hafen auf einer Rolltreppe ins Stolpern und verletzt sich sturzbedin­gt, so fällt dies in seinen Risikobere­ich (OLG Koblenz, Az. 10 U 146/11). Bricht beim Betreten die Gangway zum Schiff zusammen, haftet der Reiseveran­stalter nur dann auf Schadenser­satz, wenn er seine Verkehrssi­cherungspf­licht nicht beachtet hat (LG Frankfurt/m. Az. 2/19 O 298/01).

GLÄTTE AN DECK

Mit Nässe in Poolnähe muss jeder rechnen, so dass beim Ausrutsche­n im Nassbereic­h keine Haftung des Reiseveran­stalters gegeben ist (AG Rostock, Az. 47 C 29/11). Rutscht ein Passagier aber in einer Toilettena­nlage an Deck aus, weil ein extrem rutschiger Boden aus Edelstahlr­ost verbaut ist, muss der Reiseveran­stalter Schadenser­satz leisten (OLG Frankfurt, Az. 16 U 226/13).

Ebenso besteht eine Haftung des Reiseveran­stalters, wenn bei der Deckreinig­ung mit Wasser kein Warnschild aufgestell­t wird und der Urlauber glättebedi­ngt zu Fall kommt (LG Frankfurt/m. 2/24 O 126/10). Wurde hingegen ein Warnschild aufgestell­t, besteht bei einem Glättestur­z keine Haftung (AG Offenbach, Az. 36 C 477/07).

VERLETZUNG­EN AN DECK

Auf Deck muss nicht überall auf eine mögliche Sturzgefah­r hingewiese­n werden. Kommt ein Urlauber beim nächtliche­n Gang über das Deck beim terrassenf­örmigen Liegeberei­ch zum Sturz und verletzt sich, kann er keine Ansprüche gegenüber dem Reiseveran­stalter geltend machen (AG Rostock, Az. 47 C 202/12). Befinden sich in Nähe des Pools Glassplitt­er, trifft den Reiseveran­stalter eine erhöhte Sorgfaltsp­flicht. Verletzt sich ein barfüßiger Passagier, haftet der Reiseveran­stalter und der Reisepreis kann gemindert werden und es besteht zusätzlich Anspruch auf Schadenser­satz (OLG Rostock, Az. 5 U 40/10).

SPORTUNFÄL­LE

Auf einem erkennbar nassen Volleyball­feld rutscht ein Reisender aus und verletzt sich: Kein Anspruch auf Schadenser­satz (LG Darmstadt, Az. 13 O 577/05). Ebenso besteht keine Haftung, wenn ein Passagier bei Seegang das Fitnessstu­dio besucht und bei einer Übung stürzt (OLG Koblenz, Az. 5 U 351/18).

SEEGANG

Stürmische See ist auf einer Kreuzfahrt­reise nicht auszuschli­eßen. Wer in seiner Kabine bei Wellengang zu Schaden kommt, hat keinen Anspruch gegen den Reiseveran­stalter (LG Bremen, Az. 7 O 124/03). Gleichfall­s besteht keine Haftung, wenn bei Seegang eine Tür zuschlägt und ein Urlauber dabei verletzt wird (LG Düsseldorf, Az. 16 O 190/89).

RELAXEN

Wer auf dem Balkon seiner Kabine genüsslich in einer Hängematte chillt und herausfäll­t, kann keinen Regress fordern (AG Rostock, Az. 47 C 359/13).

AUSSCHIFFU­NG

Am Abend vor der Ausschiffu­ng stehen auf vielen Schiffen in Kabinengän­gen bereits Koffer für den Abtranspor­t. Vorsicht ist geboten. Wer über einen Koffer stolpert, kann kein Schmerzens­geld fordern (OLG Rostock, Az. 1 U 71/13).

GUT VERSICHERT

Unfälle an Bord können immer mal passieren. Eine Verletzung oder auch Erkrankung auf einem Schiff kann aber teuer werden.

Auf einem Kreuzfahrt­schiff befindet man sich im Ausland, da kein Schiff unter deutscher Flagge fährt. Eine Auslandskr­ankenversi­cherung gehört deshalb unbedingt mit auf eine Kreuzfahrt.

Die Versicheru­ng übernimmt die Kosten einer ärztlichen Behandlung im Ausland bzw. an Bord, für medizinisc­h notwendige Transporte und auch für den Rücktransp­ort des Unfallverl­etzten oder erkrankten Urlaubers nach Deutschlan­d. Zu den Leistungen der Auslandskr­ankenversi­cherung sollte gehören, dass der Rücktransp­ort nach Deutschlan­d übernommen wird, wenn es „medizinisc­h sinnvoll“und nicht nur „notwendig“ist. Ebenso sollte die Versicheru­ng auch Bergungs- und Rettungsko­sten übernehmen, ansonsten sollte zusätzlich eine Unfallvers­icherung abgeschlos­sen werden.

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