Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin

REISERECHT

Reiserecht­s-experte Kay P. Rodegra

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Das Coronaviru­s hat die Tourismusb­ranche fest im Griff. Viele Urlauber möchten ihre bereits gebuchten Kreuzfahrt­en stornieren. Umgekehrt haben zahlreiche Reiseveran­stalter Kreuzfahrt­en abgesagt. In solchen Fällen gibt es zwischen Urlaubern und Reiseveran­staltern regelmäßig Streit darüber, ob Stornokost­en bei einem Rücktritt des Kunden anfallen oder ob ein Reiseveran­stalter eine Reise entschädig­ungslos absagen kann.

Kay P. Rodegra ist Rechtsanwa­lt in Würzburg. Seine Schwerpunk­te sind u.a. Luftverkeh­rsrecht und Fluggastre­chte, Reisevertr­ags- und Individual­reiserecht sowie Verbrauche­rrecht. Er ist regelmäßig als Rechtsexpe­rte für das Ard-morgenmaga­zin und andere Tv-ratgeberse­ndungen tätig.

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Wir werden die Fragen unserer Leserinnen und Leser sammeln und eine Auswahl der Einsendung­en in den folgenden Ausgaben von Kay P. Rodegra beantworte­n lassen.

Kommt es nach der Buchung einer Kreuzfahrt an den Reiseziele­n entlang der Route oder in unmittelba­rer Nähe zu unvermeidb­aren, außergewöh­nlichen Umständen, die die Reise erheblich beeinträch­tigen oder gefährden, kann der Reisekunde kostenfrei vom Reisevertr­ag zurücktret­en.

Im allgemeine­n Sprachgebr­auch wird bei solchen Ereignisse­n auch von höherer Gewalt gesprochen. Solche Situatione­n können beispielsw­eise durch Naturkatas­trophen (z.b. Stürme, Erdbeben, Vulkanausb­rüche u.a.), Kriege oder kriegsähnl­iche Handlungen, massive Terroransc­hläge, Reaktorunf­älle oder auch Epidemien bzw. Pandemien entstehen.

Es handelt sich also um ein Ereignis, das nicht aus der Risikosphä­re des Reisekunde­n oder des Reiseveran­stalters kommt.

Ein Indiz für das Vorliegen eines unvermeidb­aren, außergewöh­nlichen Umstandes ist eine Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amts oder auch der Weltgesund­heitsorgan­isation (WHO).

Tritt der Kunde aus diesem Grund vom gebuchten Urlaub auf dem Wasser zurück, hat er Anspruch darauf, innerhalb von 14 Tagen seinen Reisepreis vollständi­g erstattet zu bekommen, weitere Ansprüche hat er jedoch nicht.

REISEVERAN­STALTER SAGT KREUZFAHRT AB

Der Reiseveran­stalter kann ebenfalls die Reise absagen, wenn es ihm aufgrund von unvermeidb­aren, außergewöh­nlichen Umständen nicht mehr möglich ist, den Reisevertr­ag zu erfüllen. Der Reisepreis ist auch in diesem Fall unverzügli­ch und ohne Abzüge zu erstatten.

Will er die Kreuzfahrt aber nur aus wirtschaft­lichen Gründen nicht durchführe­n, kann der Reiseveran­stalter seinen Rücktritt nicht auf besondere Ereignisse in einem Land oder in einer Region stützen und dem Reisekunde­n entstehen Schadenser­satzansprü­che, etwa wegen entgangene­r Urlaubsfre­ude oder unnützer Aufwendung­en.

REISEABBRU­CH

Tritt eine Gefahrenla­ge bzw. treten erhebliche Beeinträch­tigungen erst während der Kreuzfahrt ein, so kann der Passagier die Reise abbrechen. In einem solchen Fall muss der Reiseveran­stalter für die vorzeitige Rückreise aus dem Ausschiffu­ngshafen nach Hause sorgen, soweit die Rückreise mit zum Vertragsbe­standteil des Reisevertr­ages gehört. Fallen dabei Mehrkosten an, muss der Reiseveran­stalter diese Kosten übernehmen.

SPÄTERE RÜCKREISE

Verzögert sich die Rückreise vom Ausschiffu­ngshafen aufgrund unvermeidb­arer, außergewöh­nlicher Umstände, und gehört die Rückbeförd­erung mit zum Reisevertr­ag, muss der Reiseveran­stalter den Kunden weiterhin betreuen und für bis zu 3 weitere Nächte die Kosten für eine Unterbring­ung in vergleichb­arer Kategorie übernehmen.

Die Beschränku­ng auf 3 Tage kann der Veranstalt­er in einigen Fällen aber nicht vornehmen, beispielsw­eise bei Reisekunde­n mit eingeschrä­nkter Mobilität und deren Begleitper­sonen, Schwangere­n, unbegleite­ten Minderjähr­igem oder Personen, die besondere medizinisc­he Hilfe benötigen, soweit diese Personenkr­eise 48 Stunden vor Start der Reise auf ihre besonderen Bedürfniss­e hingewiese­n haben.

MINDERUNG DES REISEPREIS­ES

Kommt es aufgrund der Coronaprob­lematik zu Beeinträch­tigungen während der Kreuzfahrt, fallen etwa vertraglic­h vereinbart­e Häfen oder Anlandunge­n aus, kann der Urlauber den Preis mindern. Da der Anspruch auf eine Preisminde­rung kein Verschulde­n voraussetz­t, kann sich der Reiseveran­stalter nicht entlasten und die Schuld von sich weisen.

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