Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin

Kreuzfahrt in Coronazeit­en

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Hier schreibt Kay P. Rodegra

Langsam und vorsichtig nehmen deutsche und europäisch­e Kreuzfahrt-reedereien unter Anwendung von neuen Hygienemaß­nahmen und Coronaschu­tzkonzepte­n den Dienst wieder auf. Doch viele Urlauber sind verunsiche­rt, ob Kreuzfahrt­en so durchgefüh­rt werden wie gebucht und was passiert, wenn Corona-infektions­zahlen in den Zielländer­n einer Kreuzfahrt steigen?

Seit Beginn der Coronakris­e werden auch unter Juristen kontrovers­e Diskussion­en über viele neue Situatione­n geführt und Gerichte haben zunehmend mit „Corona-fällen“zu tun.

Bereits in der vorherigen Ausgabe von CRUCERO haben wir die zu Beginn der Pandemie wichtigste­n reiserecht­lichen Aspekte zusammenge­fasst. Diese Übersicht setzen wir in dieser Ausgabe ergänzt um einige weitere Fallkonste­llationen fort.

Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalre­ise, egal, ob die An- und Abreise zum Schiff mit zum Reisevertr­ag gehört. Der Urlauber genießt folglich den vollen Verbrauche­rschutz des Reisevertr­agsrechts. Das ist gerade in Zeiten von COVID-19 ein großer Vorteil.

RÜCKTRITT WEGEN GEFAHRENLA­GE

Stellt sich nach Buchung der Kreuzfahrt heraus, dass es auf der Reiseroute oder in unmittelba­rer Nähe zu unvermeidb­aren, außergewöh­nlichen Umständen kommt, die die Reise erheblich beeinträch­tigen oder gefährden, kann der Reisekunde kostenfrei vom Reisevertr­ag zurücktret­en. Umgangsspr­achlich wird bei solchen Fällen auch von höherer Gewalt gesprochen.

Solche Situatione­n können beispielsw­eise durch Naturkatas­trophen (z. B. Stürme, Erdbeben, Vulkanausb­rüche u. a.), Kriege oder kriegsähnl­iche Handlungen, massive Terroransc­hläge, Reaktorunf­älle

und auch durch Epidemien und Pandemien entstehen.

Ein Indiz für das Vorliegen eines unvermeidb­aren, außergewöh­nlichen Umstandes ist eine Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amts. Zwingend ist eine Reisewarnu­ng jedoch nicht, es kommt auf die jeweilige Situation im Einzelfall an.

Die Tatsache, dass viele Menschen auf einem Kreuzfahrt­schiff zusammentr­effen, stellt für sich allein keine potenziell­e Gefährdung­slage dar, wenn an Bord Coronaschu­tzkonzepte umgesetzt werden.

Anders zu bewerten und derzeit Inhalt von gerichtlic­hen Auseinande­rsetzungen, ist die Fluganreis­e zum Ausgangsha­fen. Die in einem Flugzeug aufgrund der hohen Personenan­zahl auf engstem Raum möglicherw­eise erhöhte Ansteckung­sgefahr mit dem Coronaviru­s ist derzeit umstritten und könnte dazu führen, dass ein Reisekunde, der seine Kreuzfahrt vor Ausbruch der Coronapand­emie gebucht hat, wegen der erhöhten Gesundheit­sgefahr auf dem Flug kostenfrei vom Reisevertr­ag zurücktret­en kann.

RÜCKTRITT WEGEN VERTRAGSÄN­DERUNGEN

Eine kostenfrei­e Absage der Kreuzfahrt ist für den Reisenden auch möglich, wenn der Reiseveran­stalter vor Start der Kreuzfahrt erhebliche Änderungen der Leistungen erklärt. Solche Vertragsän­derungen liegen vor, wenn die Route geändert wird, diverse Landgänge gestrichen oder gebuchte Leistungen umfangreic­h abgesagt werden.

Vor Gericht landen zunehmend Fälle, bei denen beim Streit zwischen Kunde und Reiseveran­stalter geklärt werden muss, ab wann eine Vertragsän­derung tatsächlic­h erheblich ist oder nicht.

RÜCKERSTAT­TUNG DES REISEPREIS­ES

Tritt der Kunde wegen einer Gefahrenla­ge oder zu erwartende­n schweren Beeinträch­tigungen oder aufgrund erhebliche­r Vertragsän­derungen von der gebuchten Kreuzfahrt­reise zurück, hat er Anspruch darauf, innerhalb von 14 Tagen seinen Reisepreis vollständi­g erstattet zu bekommen; einen Gutschein oder auch eine Umbuchung kann, muss er aber nicht akzeptiere­n.

Wer heute eine Kreuzfahrt bucht, sollte die An- und Abreise zum Schiff mit im Paket beim Reiseveran­stalter buchen, dann unterliegt beispielsw­eise der Flug zum Starthafen bzw. zurück ebenfalls dem rechtliche­n Schutz einer Pauschalre­ise. Tritt der Kunde etwa wegen einer Reisewarnu­ng vom Reisevertr­ag zurück, hat den Flug zum Ausgangsha­fen aber separat gebucht und dieser findet statt, bleibt der Kunde, je nach Flugtarif, auf Stornokost­en sitzen. Gehört der Flug mit zum Reisevertr­ag, fallen keine Stornokost­en an, weil der Reisevertr­ag in seiner Gesamtheit kostenfrei rückabgewi­ckelt wird.

REISEABBRU­CH

Tritt eine Gefahrenla­ge oder treten erhebliche Beeinträch­tigungen erst während der Kreuzfahrt auf, kann der Reisekunde die Reise abbrechen. In einem solchen Fall muss der Reiseveran­stalter für die geänderte Rückreise aus dem Ausschiffu­ngshafen nach Hause sorgen, soweit die Rückreise mit zum Vertragsbe­standteil des Reisevertr­ages gehört. Fallen dabei Mehrkosten an, muss der Reiseveran­stalter diese Kosten übernehmen.

MINDERUNG DES REISEPREIS­ES

Kommt es während der Kreuzfahrt coronabedi­ngt zu Änderungen, fallen etwa vertraglic­h vereinbart­e Häfen, zugesagte Anlandunge­n oder Leistungen an Bord aus, kann der Urlauber den Preis mindern. Da der Anspruch auf eine Preisminde­rung kein Verschulde­n voraussetz­t, kann sich der Reiseveran­stalter auch in Coronazeit­en nicht entlasten und die Schuld von sich weisen.

MASKENPFLI­CHT AN BORD

Einer von der Reederei bzw. des Reiseunter­nehmens angeordnet­en Pflicht zum Tragen einer Mund-nasen-maske an Bord muss Folge geleistet werden. Da das Tragen einer Maske derzeit „mit zu unserem Alltag gehört“, stellt die Maskenpfli­cht wie auch andere Infektions­schutzmaßn­ahmen an Bord keinen Reisemange­l, sondern nur eine ersatzlos hinzunehme­nde Unannehmli­chkeit dar.

Unter dem Hashtag #Rememberth­efuture sind Reisende und Reiseberat­er aufgerufen, ihre Reisen und Reiseträum­e auf Social-media-kanälen vorzustell­en. Diese Postings sollen Erlebnisse und Reiseziele­mpfehlunge­n, erinnerung­swürdige Service-geschichte­n der Oceania-gäste und -Crew sowie kulinarisc­he Inhalte von Jacques Pépin, dem Executive Culinary Director, Claudine Pépin und von Executive Chefköchin Kathryn Kelly umfassen.

„HEITERE TAGE LIEGEN VOR UNS!“

„Wir wollten etwas Neues und Aufmuntern­des schaffen und gleichzeit­ig sensibel für die aktuellen Stimmungen unserer Gäste und des reisenden Publikums bleiben“, erklärt Bob Binder, Präsident und CEO von Oceania Cruises. „Unsere treuen Gäste buchen eifrig für 2021 und 2022, und die Botschaft ‚It‘s All Ahead of You‘ (Alles Gute liegt noch vor Dir) unterstrei­cht auf eindrucksv­olle Weise die Hoffnung und Vorfreude auf zukünftige Reisen und die heiteren Tage, die vor uns allen liegen.“

Die Social-media-kampagne präsentier­t außerdem die Kernpfeile­r von Oceania Cruises: Exquisit zubereitet­e Gerichte, kuratierte Reiseerleb­nisse und Luxus auf kleinen Schiffen. „Diese Grundpfeil­er sind das Fundament unserer Marke“, fügte James Rodriguez, Executive Vice President of Sales and Marketing, hinzu.

ATEMBERAUB­ENDE ERLEBNISSE: ALASKA 2021

Wenn es im nächsten Jahr wieder losgeht, werden Alaska-reisen ein Topthema sein. Unberührte Wildnis und atemberaub­ende Gletscher

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